BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 219/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 08 520BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm beschlossen: I. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 1999 ist wir-kungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 052 ge-löscht worden ist. II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 395 08 520 die Be-zeichnung MEDILAN zunächst für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Toilettenartikel; Öle für kosmetische Zwecke, Lanolin für den kosmetischen Ge-brauch; - 3 - Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Ge-sundheitspflege; Öle für pharmazeutische Zwecke; Lanolin für den pharmazeutischen Gebrauch." Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1994 eingetragenen Marke 2 085 052 MEDILET. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1999, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt: "Lanolin und lanolinhaltige Zusammensetzungen, alle Waren zur Verwendung bei der Herstellung von Kosmetika und Toi-lettenartikeln Lanolin und lanolinhaltige Zusammensetzungen, alle Waren zur Verwendung bei der Herstellung von pharmazeutischen Zusammensetzungen und Produkten." Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers vom 16. Juni 1999 die angegriffene Marke auf der Grund-lage des ursprünglichen Warenverzeichnisses aufgrund des Widerspruchs aus der Marke Nr 2 085 052 gelöscht. Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Nach einer weiteren Einschrän-kung bzw Klarstellung ihres Warenverzeichnisses hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt, - 4 - die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Sie ist der Ansicht, die mangelnde Berücksichtigung der beantragten Beschrän-kung des Warenverzeichnisses im patentamtlichen Verfahren in dem dort ergan-genen Beschluß stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rück-zahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige. Die Widersprechende hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. II. 1. Da die Widersprechende den Widerspruch aus der vorgenannten Marke zu-rückgenommen hat, ist gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Be-schluß hinsichtlich der dort angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). 2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Absatz 3 Markengesetz ist nicht veranlaßt. Die Rückzahlung kann aus Billigkeitsgründen ua bei Verfahrensfehlern in der Vor-instanz angeordnet werden. Eine derartige Anordnung kommt jedoch nur in Be-tracht, wenn die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung besteht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet damit aus, wenn auch ohne Verfahrensfehler inhalt-lich ganz oder teilweise dieselbe Entscheidung des DPMA ergangen wäre und deshalb die Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (Althammer/ Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 35 mwNachw). - 5 - An dieser Kausalität fehlt es vorliegend. Auch nach Einschränkung des Waren-verzeichnisses durch die Markeninhaberin im patentamtlichen Verfahren stimmte dieses mit der ursprünglichen Fassung in Teilbereichen überein. So entsprechen die Waren "Lanolin für den kosmetischen Gebrauch" im ursprünglichen Waren-verzeichnis weitgehend den Waren "Lanolin (...) zur Verwendung bei der Her-stellung von Kosmetika". Gleiches gilt für die ursprünglichen Waren "Lanolin für den pharmazeutischen Gebrauch" und "Lanolin (...) zur Verwendung bei der Her-stellung von pharmazeutischen Zusammensetzungen und Produkten". Da das DPMA auch wegen der vorgenannten Waren die Löschung der angegrif-fenen Marke angeordnet hat, hätte die Markeninhaberin auch bei Berücksichti-gung des neu gefaßten Warenverzeichnisses zumindest wegen der im alten und neuen Warenverzeichnis übereinstimmenden Waren eine Beschwerdeentschei-dung herbeiführen müssen. Daher geht die Beschwerdeeinlegung nicht (allein) auf die unterbliebene Berücksichtigung des neu gefaßten Warenverzeichnisses zu-rück. Eine teilweise Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht angeordnet werden (Althammer/Ströbele aaO Rdn 33 mwNachw). 3. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Sommer Schramm br/Ju
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