BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 22/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die angegriffene Marke 304 54 422hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzoldbeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. November 2006 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 304 54 422 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 301 50 421 angeordnet worden ist.G r ü n d e :Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 304 54 422 mit der Wider-spruchsmarke 301 50 421 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 301 50 421 zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genann-- 3 -ten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold ViereckCl
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