BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 221/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 398 72 396 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 72 396 aufgrund der Widersprüche aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 398 72 396 mit den Widerspruchsmarken IR R 332 828 und 662 257 teilweise festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. - 3 - Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Wi-derspruch aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teil-weisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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