BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 223/00 (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die angemeldete Marke 396 32 279 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Tolcedin ist am 2. Oktober 1996 unter der Rollennummer 396 32 279 für "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Er-zeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke" in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat unter anderem die Inhaberin der rangälteren, seit 14. November 1986 für "Produits vétérinaires" geschützten IR-Marke 506 236 TOLFEDINE. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, dem Wider-spruch stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, bei Annahme engster Warenähnlichkeit der jeweiligen von den Marken erfassten Waren seien an den Markenabstand hohe Anforderun-gen zu stellen, denen das jüngere Zeichen nicht genüge. Der Silbengliederung nach handle es sich bei beiden Zeichen, ausgehend von einem "Verschlucken" - 3 - des endständigen "e" der Widerspruchsmarke um dreisilbige Worte mit identi-schen Anfangs- und Endsilben, die sich lediglich in einem Konsonanten in der un-betonten Wortmitte unterschieden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr nicht wirksam zu verhindern. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Zur Begrün-dung führt sie aus, ein ausreichender Markenabstand sei dadurch gewährleistet, dass die angegriffene Marke in der klangstarken Mittelsilbe deutlich anders aus-gesprochen werde und die Widerspruchsmarke zudem auf den Vokal "e" ende, der im Sprachgebrauch nicht zwangsläufig vernachlässigt werde. Infolgedessen sei allenfalls hinsichtlich der Wortanfänge eine Übereinstimmung festzustellen, die aber nicht zur Annahme einer relevanten Verwechslungsgefahr ausreiche. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 4 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr, vgl zB EuGH MarkenR 1999, 20 – CANON; BGH MarkenR 1999, 297 – HONKA; MarkenR 2001, 204 – REVIAN/EVIAN). Der Senat geht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittli-chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Nach der maßgeblichen Registerlage liegen die von den jeweiligen Marken er-fassten Waren jedenfalls im engen Ähnlichkeitsbereich (vgl BPatG 25 W (pat) 150/95 – CEFOVET/CEFASEPT, PAVIS PROMA – Knoll), da zum einen nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 AMG unter den Begriff "Arzneimittel" sowohl Human- als auch Tierarzneimittel fallen und zum anderen zwischen den Diätetika der angemeldeten Marke und den veterinärmedizinischen Erzeugnissen der Widerspruchsmarke eine enge Ähnlichkeit aufgrund der Gemeinsamkeiten bei Herstellung, Verwendung und Vertrieb anzunehmen ist (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 263, m Sp). Das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke enthält keine Einschränkung auf Humanarzneimittel. Da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht fest-geschrieben ist, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneinge-schränkt die allgemeinen Verkehrskreise zu berücksichtigen. Danach kann hier eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht ausgeschlossen werden, da die Unterschiede der gegenüberstehenden Zeichen – mit Ausnahme des Schlussvokals "e" der Wi-derspruchsmarke – nur in der regelmäßig weniger beachteten Wortmitte und dort nur in dem Unterschied der Konsonanten "-c-" einerseits und "-f-" andererseits lie-gen, was weder in klanglicher noch schriftbildlicher Hinsicht geeignet ist, einer - 5 - Verwechslung zu begegnen. Dies umso mehr, als die besonders beachteten Wortanfänge (vgl BGH GRUR 1998, 924 – salvent/Salventerol) identisch sind. Klanglich unterscheiden sich die Markenwörter bei schneller oder undeutlicher Aussprache und bei Weglassen des Schlussvokals der Widerspruchsmarke, wo-von insbesondere bei Aussprache nach "französischen" Regeln, die hier im Hin-blick auf die in Frankreich ansässige Widersprechende mit zu berücksichtigen ist, auszugehen ist (vgl Duden, Aussprachewörterbuch, 3. Aufl S 72), nicht ausrei-chend. Beide Bezeichnungen weisen dann dieselbe Silbenzahl und einen gleichen Sprechrhythmus auf, wobei auch bei der angegriffenen Bezeichnung die Silbe "-din" lang gesprochen wird. Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass dem Verkehr die beiden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig vorliegen und die Auffassung einer Marke grundsätz-lich aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes gewonnen wird (vgl BGH GRUR 2000, 506 ATTACHÉ/TISSERAND), ist hier eine Verwechslungsge-fahr anzunehmen, da es sich bei beiden Zeichen um Phantasiebezeichnungen handelt, die keine Bedeutungsanklänge durchscheinen lassen, was die Ver-wechslungsgefahr mindern könnte. Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit
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