BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 224/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Juli 2001 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 64 745.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist angemeldet siehe Abb. 1 am Ende für die Waren/Dienstleistungen "Technische Vorrichtung zum Einbau in Multimediageräte zur szenengenauen Duftvermittlung bei audivisuellen Werbe-, Informations- und Unterhaltungsfilmen Entwicklung der auf die Kundenwünsche ausgerichteten Technik". Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen des Be-stehens eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungs-kraft zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung von „Duftregler“ für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstelle. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Wortkombination insbesondere im Hinblick auf verschiedene Be-deutungsgehalte des Wortes „Controller“ und die grafische Gestaltung für schutz-fähig. Gegen den beschreibenden Charakter der Bezeichnung sprächen auch Eintragungen des Wortes „Controller“. - 3 - Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Hilfsweise hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 9 und 42 beschränkt durch den Zusatz „mit Ausnahme von technischen Reglern“. Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtli-chen Beschlüsse Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die an-gemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. "ScentController" besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Das englische Wort "scent" bedeutet im Deutschen "Duft" (vgl Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 2. Aufl 1999 S 1497). "Controller" ist das englische Wort für "Steuergerät, Regeleinrichtung" (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Tech-nik Band 2 S 275). Das Microsoft Press Computerlexikon (Ausgabe 2001, S 165) erläutert das Wort „controller“ wie folgt : „Eine Gerätekomponente, über die andere - 4 - Geräte auf ein System des Computers zugreifen“. Allgemein ist „Steuerung“ die Einstellung, Erhaltung oder Veränderung der Zustände eines Systems durch ex-terne Festlegung einer oder mehrerer, das Verhalten des Systems bestimmender Größen ohne Rückkopplung (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, 21. Band S 134). Im Unterschied zur Steuerung erfolgt bei der Regelung eine Rückkopplung: Abweichungen von einem bestimmten Wert werden durch Gegenreaktionen kompensiert auf der Grundlage fortlaufender Messung und Er-fassung (vgl Brockhaus aaO Band 18 S 161). Das Markenwort "ScentController" bedeutet wörtlich übersetzt "Steuergerät für Duft“ bzw „Duftsteuergerät“. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige Sachaussage, daß sie durch die Steuerung von Duft im Sinne einer Beschaffen-heitsangabe gekennzeichnet sind oder aber dazu bestimmt sind, diese Beschaf-fenheit herzustellen. Daß das englische Wort "controller" daneben auch die Bedeutung von "Leiter, Aufseher, Kontrolleur" hat (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit Band I S 382), steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt die-ses Wortes nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammen-hang mit den hier betreffenden Waren und Dienstleistungen, die einer Duftrege-lung dienen können, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt. Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß mit "ScentController" keine Ei-genschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschrieben werden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Speziell für die beanspruchte "Technische Vorrichtung zum Einbau in Multimediageräte zur szenengenauen Duftvermittlung bei audivisuellen Werbe-, Informations- und Unterhaltungsfilmen" liegt die Kurzbe-- 5 - zeichnung „Duftsteuergerät“ auf der Hand. So ist, wie in der mündlichen Verhand-lung erörtert, in Deutschland im Juni als Weltpremiere der erste Duftfilm präsen-tiert worden (vgl Ankündigung im Hamburger Abendblatt vom 5. Juni 2001, im In-ternet unter abendblatt.de). Dabei geht es um die bildsynchrone Ausbringung von Düften. Für die beanspruchte „Entwicklung der auf Kundenwünsche ausgerichte-ten Technik" fügt sich die genannte beschreibende Bedeutung im Rahmen des beispielhaft genannten Duftfilms zwanglos in dem Sinne ein, daß solche Duftsteu-ergeräte für Kunden zB zu Werbezwecken entwickelt werden. Auf das bereits von der Markenstelle angeführte Beispiel aus einem Douglas Perfume Store wird Be-zug genommen. Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffas-sung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 -THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt. Der Senat vermag der Anmelderin nicht darin zu folgen, daß die grafische Ausge-staltung die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründe. Das Schriftbild entspricht einem normalen Schrifttyp, bei dem die Buchstaben dem Verkehr weder insgesamt noch einzeln in einer eigenwilligen oder auffallenden Schriftweise ent-gegentreten. Die Schreibweise des Zeichens, in der das Wort "Controller" mit ei-nem großen "C" eingeleitet wird, erleichtert die Erkennbarkeit der Zeichenteile. Diese, den Wortzwischenraum weglassende Schreibweise ist im übrigen werbe-üblich und für sich nicht schutzbegründend (PAVIS PROMA-Kliems, Beschluß vom 18. Februar 1998, 29 W (pat) 101/97 - DataSearch). Auf die Entscheidung des Senats kann es keinen Einfluß haben, daß das Deut-sche Patent- und Markenamt aufgrund jüngerer Anmeldungen als der vorliegen-- 6 - den das Wort "Controller" (Nr 02089406, 02909968, 39528708) als Wortmarken ua für Golfbälle, Massagegeräte, Farben oder Künstlerbedarfsartikel eingetragen hat. Unabhängig von der Frage, ob auch diese Waren Controller eine beschrei-bende Bedeutung zukommen könnte, was auf den ersten Blick nicht erkennbar scheint, haben derartige Eintragungen unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt eine wie auch immer geartete bindende Wirkung für das vorliegende Verfahren (s zB BPatGE 32, 5, 9f "CRÉATION GROSS" mwN). Da für die angemeldete Marke ein Freihaltebedürfnis besteht, kann die Frage der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dahinstehen. Die angemeldete Marke kann auch für die Fassung des Warenverzeichnisses ge-mäß dem Hilfsantrag zur Beschreibung dienen. Ob eine Ausführung mit Aus-nahme von technischen Reglern, also ohne die oben beschriebene Rückkopplung, technisch sinnvoll ist, spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls führt diese Einschrän-kung nicht von der genannten beschreibenden Sachangabe weg. Die Beschwerde der Anmelderin ist daher ohne Erfolg. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkre-ten Einzelfallgestaltung, bei der der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Be-zeichnung klar und eindeutig ist und, wie dargelegt, einen eindeutig beschreiben-den Inhalt hat, sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung als gegeben. Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl - 7 - Abb. 1
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