BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 225/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 14 389.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Dienstleistungen Vergabe von Franchise, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Betrieb von Hotels; Verpflegung, Beherbergung von Gästen; Vergabe von Franchise, nämlich Weitergabe von technischem Know-how an andere gegen Entgelt. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele sich um eine Sachaussage über die Art bzw das hauptsächliche Betätigungsfeld eines Unternehmens. Sie gebe den Sachhinweis auf ein Hotel, das sich darauf spezialisiert habe, neben den üblichen Hoteldienstleistungen auch (artfremde) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung sogenannter "events" anzubieten. Im übrigen beträfen die Dienstlei-stungen den Bereich der sogenannten Systemgastronomie, bei der eine be-stimmte Art der Gastronomie bzw des Hotelangebots im Wege des Franchising auf mehrere Betriebe übertragen würden. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die Begründung der Schutzfähig-keit beruft sie sich auf eine Voreintragung einer Marke EVENT sowie die Bildge-staltung der angemeldeten Marke. Der Begriff EVENT sei atypisch und habe nichts mit den beanspruchten Dienstleistungen zu tun, in Verbindung mit dem Be-standteil HOTEL AG weise der Begriff auf eine bestimmte Herkunft hin, ebenso wie die Bezeichnungen vergleichbarer Hotelketten. Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthafte und auch im übrigen zulässige Be-schwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort-/Bildmarke mit der Wortfolge "EVENT HOTEL AG" ist für die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-- 4 - schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380), wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf. Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegen-treten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so daß die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zer-gliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl BGH GRUR 2001, 162 bis 164 – RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, daß die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-leistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, daß die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga-ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, daß diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor). - 5 - Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "EVENT", "HOTEL" und "AG" zusammen. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "event" bedeutet "Ereignis, Geschehen, Veranstaltung" und wird im Englischen in Zusammensetzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen verwendet wie in "event manager" für Ver-anstaltungsmanager sowie in "event note" für Veranstaltungshinweis (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch der TU München) und ist in seiner Bedeutung von "Veranstaltung, (besonderes) Ereignis" auch schon in den deutschen Sprachge-brauch, insbesondere der Werbesprache eingegangen. Der Bestandteil "HOTEL" steht im Deutschen wie im Englischen für den Hotelbe-trieb und damit für den Hinweis auf eine sogenannte Etablissementbezeichnung und gibt damit den Hinweis auf Art und Ort der zu erbringenden und beanspruch-ten Dienstleistungen. Im Bereich der Hotellerie sind Zusammensetzungen mit dem Bestandteil "Hotel" vielfach üblich, wie zB Sporthotel, Tagungshotel, Konferenz-hotel, Wellnesshotel und viele mehr, (vgl http://www.google.de zu den entspre-chenden Angaben), um die Kategorie oder Sparte bzw den Angebotsumfang ins-besondere im Hinblick auf Spezialleistungen anzugeben. Der Bestandtel "AG" ist ein bloßer Firmenzusatz, so dass beide Bestandteile für den Hotelbetrieb in der Rechtsform der Aktiengesellschaft stehen. Die angemeldete Wortfolge bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Veranstal-tungshotel AG". Ebenso wie die oben genannten Kombinationen unter Verwendung beider Be-standteile ist auch die angemeldete Wortfolge "EVENT HOTEL AG" eine sprach-übliche und naheliegende Wortverbindung. Die Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit kei-nen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. - 6 - Die Zusammensetzung "EVENT HOTEL" wird wie auch aus den der Anmelderin übersandten Internetrecherchebeispielen ersichtlich, im Bereich der Hotellerie und der Werbung bereits verwendet, um auf spezielle Hotelleistungen hinzuweisen, die über die übliche Unterbringung und Verpflegung hinausgehen. So werden in Ver-bindung mit Hotelleistungen spezielle "Events" angeboten, die als Tagungen, Messen oder Infoveranstaltungen im Rahmen des Hotelbetriebes durchgeführt werden (vgl Hotel Freizeit In, Das Tagungs- und Eventhotel in Göttingen unter http://www.regioreview.de/Niedersachsen/Goettingen/Hotels/Hotel-Freizeit-In-Das-Tagungs-und-Eventhotel.html). Daneben werden in sogenannten Eventhotels als Events auch Leistungen ange-boten, die ausschließlich Freizeit und Unterhaltung betreffen und die von wech-selnden Musik-, Tanz- oder Theaterveranstaltungen bis hin zu ständig angebote-nen Unterhaltungsleistungen im Rahmen der sogenannten themenorientierten Er-lebnisgastronomie reichen (vgl http://www.schwabenpark.com/hotel.htm für ein Kur- und Sporthotel als Eventhotel im Schwäbischen Wald, http://www.ho-tels.at/betriebe_details.php?bet_id=1061 für ein Eventhotel im Congress Center Wien, http://www.gastro-vision.de/kunden/dorf_ms.htm für das "Trend und Event-hotel Dorf Münsterland" als dem größten im Fachwerkstil gebauten Hotel und Freizeitkomplex Deutschland mit Unterhaltungsprogramm und Mottoparties sowie insbesondere für den Bereich der sogenannten Erlebnisgastronomie unter http://www.avw-ag.de/wolfenbuettel/checkin/Check-WF.html das Konferenz- und Eventhotel im ersten Urban Entertainment Center in Deutschland "Check In" kon-zipiert auf der Basis amerikanischer Themengastronomie mit völlig neuartigem Freizeitangebot. Wie auch im Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke zum Ausdruck gebracht wird, das die Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie Ent-wicklung und Betrieb von Hotels nennt, ergibt "EVENT HOTEL AG" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaus-sage, dass es sich nach ihrer Art und dem Inhalt um Dienstleistungen handelt, die - 7 - als Veranstaltungsangebot, Veranstaltungsprogramm im Rahmen eines speziellen Hotelbetriebs angeboten und erbracht werden. Für die übrigen Dienstleistungen das Franchising betreffend, ergibt sich die Sachangabe dahingehend, dass sich das Franchising auf die Errichtung und den Betrieb einer EVENT HOTEL AG be-zieht und hierfür bestimmt ist. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen in der angemeldeten Wortfolge daher lediglich die beschreibende Angabe zu Art bzw zum Ort der Erbringung der bean-spruchten Dienstleistungen sowie zur Rechtsform des handelnden Unternehmens. Dabei hindert die Getrenntschreibung der Begriffe "EVENT" und "HOTEL" das Verständnis von Kategorieangabe und Erbringungsort oder -art nicht. Dabei ist es ohne Belang, dass der Inhalt der beanspruchten Dienstleistung bzw deren Bestimmung nicht konkret genannt ist. Insoweit ist nach ständiger Recht-sprechung bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorlie-gend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedli-cher Einzeldienstleistungen umfaßt, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintra-gungshindernis ergibt, (vgl BGH WRP 2002, 91, 93 – 94 – AC). Die Sachangabe "Veranstaltungshotel AG", mit der die Marke übersetzt werden kann, ist zwar sehr allgemein gehalten, es handelt sich aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung - zB im Gegensatz zu anderen Hotelsparten bzw Kategorien – bedeutsame Sachinformation, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeu-tung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen muß (vgl EuGH aaO – Postkantoor; Hacker/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 295). Wegen des in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund ste-henden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten - 8 - Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, han-delt es sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe, ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Be-zeichnung dienen kann. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann aus dem Umstand, dass die angemel-dete Wortfolge in das Handelsregister eingetragen ist, keine Schutzfähigkeit als Marke hergeleitet werden. So ändert die Eingliederung des Rechts der geschäftli-chen Bezeichnungen in die Kodifikation des Markengesetzes nichts daran, dass es sich um eine eigenständige Rechtsmaterie handelt, die vom Markenrecht im engeren Sinne getrennt ist und grundsätzlich eigenen Auslegungsmaximen unter-liegt. Zwar kann ein Kennzeichen zugleich als Unternehmenskennzeichen und als Marke (Firmenmarke) geschützt sein. In diesem Fall muß jedoch zwischen den beiden Schutzrechten streng unterschieden werden, sie folgen ausschließlich den für das jeweilige Schutzrecht geltenden Regeln (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 5 Rdn 4, 7). Die Eintragung im Handelsregister ist auch für den Kennzei-chenschutz nach § 5 Abs 2 nicht konstitutiv. Insbesondere im Bereich des Gast-stätten- und Hotelgewerbes kann die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbe-triebes (Etablissementbezeichnung) nach Art eines Namens individualisierend auf das Unternehmen als Objekt hinweisen und neben einem Namen oder der Firma verwendet und geschützt werden. Bei Gaststätten und Hotels ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sich die Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablis-sementbezeichnungen bedienen und dass es in einem umgrenzten örtlichen Ge-biet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gibt. Insoweit könnten auch beschreibende Angaben in dem betreffenden Gebiet den Schutz des § 5 Ab-satz 2 Satz 1 MarkenG in Anspruch nehmen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn 26, 41, 53). Demgegenüber knüpft der weiterreichende markenrechtliche Schutz an andere Voraussetzungen an, so dass der Schutz an Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG) keinen Anspruch auf markenrechtlichen Schutz begründen kann. - 9 - Die graphische Ausgestaltung hält sich im Rahmen des Üblichen und vermag eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge nicht zu begründen. Soweit die Anmelderin geltend macht, daß die Angabe "HOTEL" nicht zur Be-schreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, kann sie sich nicht auf die Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 HOUSE OF BLUES beziehen, da dort wegen der Trennung von Ware und Verkaufsstätte die Schutzfähigkeit der Bezeichnung einer bestimmten Herstellungs- oder Verkaufsstätte für die dort her-gestellten oder verkauften Waren festgestellt wurde. Dienstleistungen lassen sich dagegen ihrem Wesen nach nicht vom Unternehmen trennen. Ungeklärte Rechtsfragen, die die von der Anmelderin angeregte Vorlage an den EuGH rechtfertigen könnten, sind von ihr nicht aufgezeigt und auch nicht ersicht-lich. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu Abb. 1
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