BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 227/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 27 027 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 397 27 027 die Marke VIRU DERMO-STAR als Kennzeichnung für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 922 787 Virudermin die ua ebenfalls für pharmazeutische Erzeugnisse eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. - 3 - Zur Begründung ist ausgeführt, die Marken würden sich durch den Bestandteil STAR deutlich unterscheiden. Weil dieses Wort nicht unmittelbar beschreibender Natur sei, werde es vom Verkehr auch nicht vernachlässigt werden. Zudem sei STAR durch einen Bindestrich an DERMO gekoppelt, was ebenfalls gegen eine Vernachlässigung dieses Markenbestandteils spreche. In der Gesamtheit aber seien die Marken auch bei identischen Waren hinreichend sicher auseinander zu halten. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben, denn nach ihrer Ansicht handelt es sich bei STAR lediglich um eine allgemeine Qualitätsberühmung, so daß dieses Wort nur eine geringe Wirkung auf den Gesamteindruck der Marke haben könne. Zudem werde damit beschreibend auf die bekannte Augenkrankheit des Star hin-gewiesen. Der Verkehr werde dieses Markenelement deshalb außer Acht lassen. Bei Gegenüberstellung von VIRU DERMO und Virudermin seien angesichts der identischen Waren Verwechslungen zu befürchten. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß) die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäu-ßert. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug ge-nommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch bei identischen Waren besteht nach Ansicht des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift erfolgt durch Gewichtung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistun-gen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken (ständige Rechtsprechung zB EuGH Markenrecht 1999, 20 - Canon; BGH Mar-kenrecht 2001, 204 – EVIAN/REVIAN). Können die Marken identische Produkte kennzeichnen, so kann der Inhaber des älteren Markenrechts grundsätzlich einen besonders deutlichen Abstand der jüngeren Marke verlangen. Dieser Anspruch findet seine Grenze dort, wo sich die Übereinstimmung der Zeichen im wesentli-chen auf beschreibende Bestandteile beschränkt. Diese nämlich können aus Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Derartiges liegt hier vor. Die Widerspruchsmarke Virudermin besitzt zwar in ihrer Gesamtheit eine durch-schnittliche Kennzeichnungskraft, sie ist jedoch erkennbar aus den beiden Begrif-fen Virus und Dermatikum zusammengesetzt. Der Fachverkehr – bei pharmazeuti-schen Erzeugnissen ist er ebenso wie das Laienpublikum ein maßgeblicher Teil der Verkehrskreise – wird aus der Widerspruchsmarke ohne weiteres den Hinweis entnehmen, daß es sich bei dem damit gekennzeichneten pharmazeutischen Pro-dukt um ein Mittel zur Behandlung der durch Virusinfektion erkrankten Haut han-delt. Derartige Erkrankungen haben stark zugenommen (zB Herpes), so daß auch beachtliche Teile der medizinischen Laien in der Marke einen Indikationshinweis sehen werden. Bei den Hautmitteln gibt es bereits mehrere Kennzeichnungen, die mit dem Bestandteil Viru beginnen. So sind in der Roten Liste bei den Dermatika, Abteilung Virustatika (vgl Rote Liste 2001 Hauptgruppe 32, Untergruppe 3.2) die Präparate Virunguent (Nr 32 080) Viru-Merz-Creme (Nr 32 079) Viru-Salvysat - 5 - (Nr 32 081) verzeichnet. Weit häufiger findet sich der Markenteil derm in Kenn-zeichnungen von Dermatika, so zB Aknederm, (Nr 32 003), Hydrodermed (Nr 32 014), Inderm (Nr 32 044), Leioderm (Nr 32 054) Amciderm (Nr 32 086), Decoderm (Nr 32 102, jeweils Rote Liste aaO) uvam. Es kann dahingestellt blei-ben, ob diese Drittzeichen schon ausreichen, um von einer Schwächung der Wi-derspruchsmarke zu sprechen (vgl hierzu BGH, MarkenR 2001, 307 – CompuNet/ ComNet), aufgrund des häufigen Vorkommens dieser beschreibenden Wortteile kann aber davon ausgegangen werden, daß zumindest derjenige, der ein solches Medikament braucht, diese Bedeutungsinhalte erkennt. In eben diesen beschreibenden Zeichenteilen stimmen die beiden Marken weitge-hend überein. Die jüngere Marke hat aber neben der Abwandlung in DERMO/ dermin noch das Wort STAR hinzugefügt, bei dem es sich – entgegen der Ansicht der Widersprechenden – nicht um einen Indikationshinweis auf die Augenkrank-heit Star handeln kann. Der Grüne Star (Glaukom) entsteht durch eine krankhafte Erhöhung des Augeninnendrucks, der Graue Star (Katarakt), der zu einer Linsen-trübung führt, kann durch Stoffwechselerkrankung und vor allem durch Diabetes ausgelöst werden. Eine Verbindung zu einer Virusinfektion ist nicht erkennbar. Allerdings werden bei den Ophtalmika auch Virustatika angeboten; diese betreffen aber nahezu ausschließlich die Behandlung von durch Herpes hervorgerufenen Hornhautentzündungen des Auges (vgl Rote Liste aaO Hautgruppe 67, Untergrup-pe B.9). Der Bestandteil STAR in der jüngeren Marke kann also in dem ganz allge-meinen Sinn als Hinweis auf ein besonders hervorzuhebendes Produkt verstan-den werden. Solcherart tritt das Wort STAR in wohl fast allen Produktbereichen häufig auf, es fehlt aber an Anhaltspunkten dafür, daß dies auch bei pharmazeuti-schen Produkten öfters der Fall ist. Eine Nachschau in der Roten Liste (ohne elek-tronische Hilfsmittel) blieb ohne Ergebnis, auch die Widersprechende hat hierzu nichts vorgetragen. Damit erscheint diese werbemäßig hervorgehobene Produkt-kennzeichnung auf dem hier maßgeblichen Warengebiet eher unüblich. Infolge-dessen wird sie vom Verkehr hier eher als bei anderen Produkten als Besonder-heit gesehen werden. Er wird deshalb – entgegen seiner Neigung, längere Kenn-- 6 - zeichnungen zu verkürzen – diesen Bestandteil bei der Bestimmung des Gesamt-eindrucks der Marke jedenfalls dann mit berücksichtigen, wenn auch der weitere Markenteil nur schwach kennzeichnend ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Knoll, OBISTAR = OBI, in dieser Entscheidung hat der beschließende Senat die Mitprä-gung des Gesamteindrucks durch STAR bejaht). Auch verdeutlicht der Bindestrich die Geschlossenheit von DERMO STAR, so daß kein Anlaß besteht; von dem Grundsatz, wonach eine Marke in aller Regel durch all ihre Bestandteile bestimmt wird (vgl BGH MarkenR 2000, 20 – RAUSCH/ELFI RAUCH) und nur ausnahms-weise ein einzelner Markenbestandteil prägende Kraft hat, abzuweichen. Dafür daß der Markenteil DERMO-STAR auseinandergerissen und in DERMO zusam-men mit VIRU der allein prägende Zeichenteil gesehen werde, fehlen ausreichend zuverlässige Anhaltspunkte. Bei Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamt-heit aber sind Verwechslungen nicht zu befürchten. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Ko
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