BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 227/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 71 873.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung MAINCONTROL für "Datenverarbeitungsprogramme zum Integrieren von Daten-verarbeitungsprogrammen zum Verwalten von Informations-technologievermögenswerten in Datenverarbeitungspro-gramme für Geschäftsanwendungen, Verwalten und Bewer-ten von Informationstechnologievermögenswerten und Ver-walten der Entwicklungsphasen von Informationstechnologie-vermögenswerten. Entwicklung und Vermarkten von Lösungen für das Verwal-ten der Entwicklung von Informationstechnologievermögens-werten, um die Konfigurationen und Kosten von Informati-onstechnologievermögenswerten zu verfolgen und zu ver-walten." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegan- - 3 - genem Beanstandungsbescheid mit Beschluß vom 4. September 2001 zurückge-wiesen. Begründend ist ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle die Unterscheidungskraft, da das sprachüblich gebildete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine "Hauptkontrollsteuerung" bezeichne und vom Verkehr auch ohne weiteres verstanden werde. Die englische Sprache sei auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor gängige Fach- und Werbesprache, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung, unabhängig von der Frage, ob es sich um einen (lexikalisch) nach-weisbaren Fachbegriff handle, so verstehen und dem Zeichen daher keine betriebskennzeichnende Funktion beimessen werden. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Septem-ber 2001 aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Ein-tragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, zudem ist die angemeldete Bezeichnung nicht unter-scheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. - 4 - Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-nung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "MAINCONTROL" ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mit-bewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Die Wortmarke ist sprachüblich aus den beiden Begriffen "MAIN" und "CONTROL" gebildet, die beide dem englischen Grundwortschatz angehören. MAIN wird im Sinn von Haupt.... (vgl zB Schulze, Computer-Englisch, Prowohlt Taschenbuch Verlag) zahlreichen Fachbegriffen gerade auch des Bereichs der Datenverarbei-tung vorangestellt, teils als eigenes Wort, teils aber auch in Zusammenschreibung, wie bspw die Fachbegriffe "Mainframe" für die Bezeichnung eines Großrechnersy-stems oder "Mainboard" für die Hauptplatine eines Computersystems zeigen (vgl Hinner, Lexikon der Telekommunikation, 1996, S 202; Langenscheidt's Handwör-terbuch Englisch, S 391, IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, 1985, S 533 f). Ebenso dem englischen Grundwortschatz entstammt der zweite Begriff "CONTROL", der im Computerbereich neben der Bedeutung als Verb (überwa-chen, steuern, leiten, regeln) mit demselben Sinngehalt auch als Substantiv (Lei-tung, Regelung, Steuerung, Überwachung) in Gebrauch ist (vgl Schulze aaO S 68). Insgesamt gibt das angemeldete Zeichen als zusammengesetztes Haupt-wort in bezug auf die beanspruchten Waren an, daß die so bezeichneten Pro-gramme eine Hauptsteuerung ermöglichen, also eine Software beschreibt, die den Einsatz verschiedener Programmodule steuert bzw kontrolliert. Soweit die Dienst-leistungen betroffen sind, bedeutet das angemeldete Zeichen, daß damit die Ent-wicklung und die Vermarktung entsprechender Software bezeichnet wird. Nach-dem sich auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor die englische Sprache als Fachsprache durchgesetzt hat, die vielfach deutsche Ausdrücke über-haupt nicht hat aufkommen lassen, wird diese Bedeutung des angemeldeten Zei-chens von den damit angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. - 5 - Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhän-gig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Zusam-mengesetzte Hauptwörter werden in der Regel nicht lexikalisch erfaßt. Im übrigen ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen kön-nen", auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Das Freihaltungsbedürfnis berücksichtigt auch in erster Linie die Belange der Mit-bewerber der Anmelderin. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist hierfür nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß die englischen Wörter "MAIN" und "CONTROL" im Inland geläufige Begriffe der EDV sind, wurde bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhal-ten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtspre-chung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit län-gerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich Informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-braucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRURInt 1999, 734 – Lloyd; WRP 2000, 289 – Lifting-Creme; BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHE/TISSERAND). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so weitgehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden, daß die Mitbewerber kein Interesse haben könnten, diesen Ausdruck zu verwenden. - 6 - Zudem fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Darunter ist die einer Marke innewohnende (kon-krete) Eignung zu verstehen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 1995, 408 - Protech; WRP 1999, 1169 – For You; WRP 1999, 1167 – Yes). Dabei ist zwar von einem äußerst großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke aber ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sondern als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN). So liegt der Fall hier. Dr. Buchetmann Winter Voit Fa
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