BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 228/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 12 032 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 2. Oktober 2002 in der Hauptsache aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 395 14 836 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41 und 42 am 16. Juli 1998 unter der Nr 398 12 032 in das Markenregister eingetragenen Marke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - hat der Inhaber der seit 12. Dezember 1996 unter der Nr 395 14 836 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 35 eingetragenen Marke SIGNCARD Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zu-nächst den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Widersprechenden jedoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und nur im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und dabei die Benutzung der Wider-spruchsmarke bestritten. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2002 hat sie mitgeteilt, daß sie von einer Begründung der Beschwerde absehe, bis Klar-heit über die Benutzungslage der Widerspruchsmarke gegeben sei. Beide Schrift-sätze sind den Widersprechenden ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2003 zugestellt worden. Eine Erklärung ist nicht zu den Akten gelangt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die erhobene Nichtbenutzungseinrede durchgreift. Die Widerspruchsmarke ist am 12. Dezember 1996 eingetragen worden, so daß der Widersprechende verpflichtet war, auf die entsprechende Einrede seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke inner-halb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung glaubhaft zu machen (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Da dies nicht geschehen ist, können für die Widerspruchsmarke derzeit keine Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG), so daß der Widerspruch erfolglos bleiben mußte. - 4 - Dem Widersprechenden waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da dies in solchen Fällen der Billigkeit entspricht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 34 mwNachw). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1
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