BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 229/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 691 602 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2001 aufgehoben. G r ü n d e : I. Die international registrierte Marke 691 602 siehe Abb. 1 am Ende begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienst-leistungen "9 Appareils électriques et électroniques pour l'automatisation industrielle, notamment appareils de commande et de réglage pour la production et la répartition de l'énergie, appareils de commande et de réglage commandés à distan-ce, installations de télécommande, de traitement de données et de transmission de données à l'exception des appareils et installations à utiliser par satellite. 37 Maintenance, entretien et réparation d'installations industriel-les d'automatisation, notamment d'appareils électriques et électroniques de commande et de réglage pour la production - 3 - et la répartition d'énergie, à l'exception de ceux à utiliser par satellite. 38 Transmission de données par voie électrique et électronique pour la commande et le réglage de processus techniques ré-partis, à l'exception de la transmission par satellite. 41 Instruction et formation dans le domaine de la technique in-dustrielle d'automatisation, notamment pour l'exploitation d'appareils de commande et de réglage destinés à produire et à répartir de l'énergie à l'exception de l'instruction en rela-tion avec la transmission par satellite. 42 Développement technique et planification technique d'instal-lations industrielles d'automatisation; élaboration de logiciels pour ordinateurs et microprocesseurs pour la technique in-dustrielle d'automatisation à l'exception des logiciels pour la transmission par satellite." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin der Marke den Schutz in Deutschland verweigert. Zur Be-gründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Zeichenteil "SYSTEME FÜR AUTO-MATISIERUNGSTECHNIK" sei zumindest im Sinne einer Bestimmungsangabe glatt beschreibend. "SAT" stelle lediglich eine ohne weiteres erkennbare Abkür-zung davon dar. Die graphische Gestaltung und die farbliche Darstellung der inter-national registrierten Marke wirkten nicht schutzbegründend. Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, das Phantasie-akronym "SAT" könne seine Schutzfähigkeit nicht deshalb verlieren, weil seine Herleitung aus den weiteren Bestandteilen der Marke nach einem bewußten Denkvorgang erkennbar sei. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG und § 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG liegen nicht vor. Nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG sind nur Marken vom Schutz ausgenom-men, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen. Der Zeichenbestandteil "SAT" ist, wovon auch die Markenstelle ausgegangen ist, für sich keine beschreibende Sachangabe. Zwar kann sich das Freihaltungsinte-resse auch auf Abkürzungen von Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzun-fähig sind jedoch nur Abkürzungen, die gebräuchlich und aus sich heraus ver-ständlich sind, sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der be-treffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr. 100 mwNachw). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß der Zeichenbestandteil "SAT" sich in den herangezogenen Abkürzungsverzeichnissen nicht mit einer bestimm-ten beschreibenden Bedeutung nachweisen läßt, der Sinngehalt sich jedoch aus dem Markenbestandteil "SYSTEME FÜR AUTOMATISIERUNGSTECHNIK" ergibt. Gleichwohl handelt es sich bei dieser Fallgestaltung, bei der Sinngehalt lediglich aus dem Kontext des Gesamtzeichens erkennbar ist, um keine gebräuchliche Ab-kürzung im oben genannten Sinn. Für eine derartige Annahme können regelmäßig - 5 - nur Umstände herangezogen werden, die außerhalb des zur Beurteilung anste-henden Zeichens liegen. Das selbsterklärende Element im Gesamtzeichen ist vor-liegend damit nicht geeignet, dem Zeichenteil "SAT" eine beschreibende und da-mit freihaltungsbedürftige Sachangabe beizumessen. Nachdem sich ein beschreibender Sinngehalt des Gesamtzeichens nicht feststel-len läßt und Anhaltspunkte dafür, daß die gegenständliche Bezeichnung nicht als herkunftshinweisend angesehen wird, fehlen, liegt auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG) nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Absatz 3 MarkenG sind nicht gegeben. Grundsätzlich kommt eine Rückzahlung nur als Ausnahmetatbestand gegenüber dem vom Verfahrensausgang unabhängi-gen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde (§ 66 Abs. 5 MarkenG) in Betracht (Althammer/Ströbele aaO § 71 Rdnr. 37 mwNachw). Derartige "überschießende" Billigkeitsgründe sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dr. Buchetmann Voit Schramm Ko Abb. 1
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