BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 229/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 22 812.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; - 2 - veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schön-heitspflege für Mensch und Tiere, Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 22 812.8 die Bezeichnung MPU für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-tivitäten; Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesund-heits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.“ Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers das Anmeldezeichen in vollem Umfang als freihaltungsbe-- 3 - dürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt, die angemeldete Marke weise beschreibend darauf hin, daß die bean-spruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Unter-suchung erbracht würden bzw. damit im Zusammenhang stünden. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet und auch keinen Sachantrag gestellt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht das Anmeldezeichen im Kontext mit den bean-spruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „medizinisch-psychologische Unter-suchung“ angesehen (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, S 183; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, S 329; Duden, Wörterbuch der Abkürzun-gen, 4. Aufl, S 226). Sofern in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen noch die Bedeutungen “Médicine Préventive Universitaire" und „Medical Practitioners’ Union“ (Koblischke aaO) in Betracht kommen könnten, las-sen sich diese für den hier maßgeblichen deutschen Sprachraum nicht belegen. Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle kann aber eine beschreibende Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht für alle begehrten Dienstleistungen ange-nommen werden. In Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbil-dung; medizinische Dienstleistungen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ ist das Zeichen mit der Bedeutung „medizi-nisch-psychologische Untersuchung“ beschreibend, da diese Dienstleistungen mit MPU in Zusammenhang stehen können. Es unterliegt daher insoweit einem Frei-haltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die übrigen Dienstleistungen läßt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. - 4 - Mangels besonderer Umstände kann dem Anmeldezeichen insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) abgesprochen werden. Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl
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