BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 101 469 (K 60 838/6 Wz S 79/96 + S 50/93 Lösch) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts – Markenstelle 3.2 – vom 4. Juni 1998 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 2 101 469 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 und 18. März 1997 haben die Löschungsantragstellerinnen die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 MarkenG beantragt, da diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht zur Eintragung hätte kommen dürfen. - 3 - Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen und beantragt die Löschungsanträge zurückzuweisen. Mit Beschluß vom 4. Juni 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenabteilung 3.2. – die Löschung der Marke 2 101 469 gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerinnen haben Ihre Löschungs-anträge zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu
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