BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 23/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 301 63 329 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 31. Oktober 2003 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 398 72 446 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 ent-halten; Büroarbeiten; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträ-gen über den An- und Verkauf von Waren“ ist unter der Nr. 301 63 329 seit dem 28. Februar 2002 eingetragen die Wortmarke ELREP. - 3 - Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 15. März 1999 unter 398 72 446 für die Waren und Dienstleistungen Datenverarbeitungsgeräte, Computer und deren Peripheriegeräte; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; gespeicherte Computer-Software, insbesondere für das Gebiet des Telefon-reports und des Telefon-Marketing; 35: Beratung bei der Organi-sation von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäfts-führung, insbesondere auf dem Gebiet des Telefonreports und des Telefon-Marketing; 42: Entwurf und Entwicklung von Datenverar-beitungssystemen; Entwurf und Entwicklung von Informations-Technologien, Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung; die vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Telefonreports und des Telefon-Marketing eingetragenen Wortmarke TELREP. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei einer bis zur Teilidentität reichenden Warenähnlichkeit sei eine Markenähnlichkeit zu bejahen, da sich die einzige unterscheidende Abweichung auf einen dentalen Ver-schlusslaut bzw. relativ konturenschwachen Buchstaben beschränke, der abwei-chende Sinngehalt wirke sich demgegenüber nicht aus. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und zur Begrün-dung im wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsmarke habe durch den harten und kurz ausgesprochenen Anfangskonsonanten ein völlig eigenständiges und - 4 - markantes Klangbild. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei gering, da sie sich aus zwei allgemein bekannten Abkürzungen zusammensetze. In der mündlichen Verhandlung schränkt er das Waren- und Dienstleistungsver-zeichnis ein durch den Zusatz „sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenom-men Fertigwaren des Telekommunikationsbereiches“. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, (auf der Grundlage des eingeschränkten Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnisses) den angefochtenen Beschluss der Marken-stelle vom 31. Oktober 2003 aufzuheben und den Widerspruch zu-rückzuweisen. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen. Die Widersprechende bezieht sich im wesentlichen auf die im Beschluss der Mar-kenstelle angeführten Gründe, beide Marken wiesen keinen konkreten Sinn auf und wirkten wie reine Phantasiebegriffe. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg. - 5 - Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbeson-dere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP 2004, 1043 – NEUROVIBOLEX-/NEURO-FIBRAFLEX; WRP 2004, 907 - Kleiner Feigling). Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer unterdurchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft und damit einem eingeschränkten Schutzumfang der Wider-spruchsmarke aus. Die Widerspruchsmarke „TELREP“ ist in der ersten Silbe – trotz Zusammenschrei-bung durch die Kürze des Markenwortes gut erkennbar – aus der Abkürzung „Tel“ gebildet, die als allgemein gebräuchliche Abkürzung für „Telekommunikation, Te-lefon“ verwendet wird (vgl. 30 W (pat) 022/96 - SOFTTEL/toptel; HABM, R0254/03-2 – ELDAT/Teldat beide PAVIS PROMA). Auch dem zweiten Bestandteil des Markenwortes - „REP“ - kann eine sinnvolle Bedeutung in Bezug auf die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden. Wie sich schon aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergibt, das „Computer–Software für das Gebiet des Telefonreports“ sowie Dienstleistungen „auf dem Gebiet des Telefonreports“ benennt, kann „REP“ gerade in Verbindung mit der Abkürzung „TEL“ als Ab-kürzung für „Report“ verstanden werden und die Gesamtbezeichnung „TELREP“ als Abkürzung für den Gesamtbegriff „Telefonreport“. Die Markeninhaberin selbst wirbt daher auch mit folgender Information „Der TelefonReport TELREP realisiert über alle gängigen Emulationen den Datenimport aus Ihrem System...“ (vgl. - 6 - http://www.kaitech.de/html/telrep.html). Die Widerspruchsmarke hat deshalb in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen deutlich beschreibende Anklänge und damit einen deutlich eingeschränkten Schutzumfang. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses besteht zwi-schen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und den von der angegriffenen Marke erfaßten Waren noch Warenähnlichkeit. Den bei reduzierter Kennzeichnungskraft und bei - nach Einschränkung des Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnisses - nur noch ähnlichen Vergleichswaren zu fordernden mittleren Markenabstand hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ein. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O. NEUROVIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die gegenüberstehenden Marken in ihrem Gesamteindruck ausreichend unterscheiden. Eine klangliche Ähnlichkeit ist zu verneinen. Zwar stimmen die beiden Marken in einem Großteil der Buchstaben überein, die angegriffene Marke ist in der Wider-spruchsmarke vollständig enthalten. Das in der Widerspruchsmarke zusätzlich als Anfangsbuchstabe vorangestellte „T“ ist aber ein markanter Konsonant, der der - 7 - Gesamtmarke ein gegenüber der angegriffenen Marke abweichendes Klangbild verleiht. Da es sich um relativ kurze, übersichtliche Markenwörter handelt, tritt der Unter-schied am stärker beachteten Wortanfang auch im schriftbildlichen Vergleich noch mehr hervor. Dies wird noch verstärkt durch den in der Widerspruchsmarke deutlich erkennba-ren Begriffsgehalt. Der in beiden Vergleichsmarken übereinstimmende Wortbe-standteil „REP“ ist jedenfalls in der Widerspruchsmarke kein kennzeichnungs-starker Bestandteil, sondern hat die oben erläuterten beschreibende Anklänge an den Begriff „(Telefon)Report“. Im Gegensatz zur Widerspruchsmarke, wo die beiden Abkürzungselemente deut-lich erkennbar werden, trifft dies für die angegriffene Marke nicht in gleicher Weise zu, da die Einzelelemente nicht mehr so deutlich werden und die Marke in der Zusammensetzung wie ein neuer eigenständiger Phantasiebegriff wirkt. In der angegriffenen Marke lässt sich bei der dem gemeinsamen Bestandteil „REP“ vorangestellten Silbe „EL“ nämlich nicht ohne weiteres annehmen, dass sie als Abkürzung für den Begriff „elektronisch“ verstanden wird. Zum einen fehlt es an einer bei Abkürzungen üblichen Kenntlichmachung durch einen Punkt, Bindestrich oder ein Abstandszeichen, zum anderen ist die Abkürzung für „Elektronisch“ mit dem Einzelbuchstaben „e, E“ gebräuchlicher wie bspweise in vergleichbaren Be-griffen wie E-Commerce, E-Banking, wobei aber auch beschreibende Wortteile bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres vernachlässigt werden dürfen. Durch den direkten Anschluß an die nachfolgenden Buchstaben bildet die An-fangssilbe „EL“ jedoch mit dem nachfolgenden Bestandteil „REP“, dessen be-schreibender Anklang im Sinne von „Report“ in dieser Verbindung und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht so nahe liegt wie bei der Widerspruchsmarke, eine geschlossene Einheit und einen neuen eigenständigen Phantasiebegriff. Es tritt keine wie sonst bei Vorsilben übliche sprachliche oder - 8 - begriffliche Zäsur ein, so dass der mit der angegriffenen Marke identische Teil „REP“ mit dem „EL“ verschmilzt. Zwar kann in der Regel bei weitgehenden Über-einstimmungen im übrigen eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Ver-wechslungsgefahr nicht ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 184). Doch handelt es sich hier bei dem übereinstimmenden Teil „REP“ wie oben er-läutert um einen in der Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwachen Bestand-teil, in der angegriffenen Marke aber um ein Element ohne vergleichbaren Sinnge-halt, das zudem von dem die Betonung tragenden Element „EL“ überlagert oder zumindest aufgenommen wird, so dass der Gesamteindruck nachhaltig verändert ist. Zudem kann bei einteiligen Marken allenfalls unter ganz besonderen Umstän-den ein Bestandteil zu vernachlässigen sein (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 339). Auch die Widerspruchsmarke bildet mit den beiden Bestandteilen „TEL“ und „REP“ einen einheitlichen Begriff, wobei im Gegensatz zur angegriffenen Marke bei der Widerspruchsmarke der Sinngehalt der Abkürzung „TEL“ für „Tele-kommunikation, Telefon“ und damit in Verbindung der Sinngehalt von „REP“ für „Report“ deutlich erkennbar wird. Der Verkehr wird daher die Widerspruchsmarke wegen ihres deutlich beschreibenden Anklangs mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation und Telefonie in Verbindung bringen. Demgegenüber hat der Inhaber der angegriffenen Marke sein Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis entsprechend eingeschränkt, so dass keine Anhaltspunkte mehr dafür bestehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke im Zusammen-hang mit den Bereichen Telekommunikation oder Telefon sehen wird. Er wird die angegriffene Marke vielmehr als neuen Phantasiebegriff auffassen. Durch den erkennbar unterschiedlichen Sinngehalt der Vergleichsmarken ist eine Verwechslungsgefahr daher nicht zu befürchten. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Fälle von Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich. - 9 - So besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinan-der in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Ver-wechslungsgefahr setzt demnach voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgeb-liche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Mar-kenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäfts-betrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 466). Dabei sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso wie ge-gen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken eines Unterneh-mens (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 493). Im vorliegenden Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung wie oben ausgeführt zu dem Phantasiebegriff „ELREP“ von der Vorstellung weg, das Markenelement „REP“ stelle den Stamm-bestandteil von Serienmarken dar. Es besteht daher keine Veranlassung, den Bestandteil „EL“ abzuspalten. - 10 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Hu
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