BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 23/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 035 865.3hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2008 aufgehoben.G r ü n d eI.Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Bezeich-nungiMRSfür die Waren und Dienstleistungen:"Auf Datenträgern gespeicherte oder herunterladbare Computer-Programme für Elektrosimulations-, Magnetfeldtherapie- und Licht-therapiegeräte; auf Datenträgern gespeicherte oder herunterlad-bare Computer-Software für Elektrosimulations-, Magnetfeldthera-pie- und Lichttherapiegeräte; medizinische Apparate und Vorrich-tungen zur Durchführung von Magnetfeldtherapien, insbesondere ortsfestes Magnet-Resonanz-Stimulations-System und tragbares Magnet-Resonanz-Stimulations-System; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Lichttherapien; medizini-sche Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Elektrosti-mulationstherapien; Zubehör für Apparate und Vorrichtungen der genannten Art, soweit in Klasse 10 enthalten; Magnetfeldreso-nanztherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Elektrostimulations-- 3 -therapie-Dienstleistungen eines Arztes, Lichttherapie-Dienstleis-tungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Ge-sundheitsberatung; Gesundheitspflege; therapeutische und ärztli-che Versorgung und Betreuung; Vermietung von medizinischen Geräten, insbesondere Elektrostimulations-, Magnetfeldresonanz-und Lichttherapiegeräten".Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung als unmittelbar beschreibende und "extrem freihaltebedürftige" Sach-angabe zurückgewiesen. "iMRS" sei für die beanspruchten Produkte ausschließ-lich eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung sowie der Beschaffenheit dienen könne. "MRS" stehe für "Magnet-Resonanz-Stimula-tion" und werde im medizinischen Produktbereich tatsächlich und nachweisbar verwendet. "iMRS" werde daher als "Internet MRS" also "Magnet-Resonanz-Sti-mulation" oder "Magnet-Resonanz-Spektroskopie", die in irgendeiner Weise über das Internet abgewickelt oder sonst in einer besonderen Weise mit dem Internet in Zusammenhang gebracht werde, verstanden. Die Bedeutung des Buchstaben "i" für "Internet" lasse sich einer ganzen Reihe vergleichbarer Begriffe entnehmen. Es ergebe sich eine Sachangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen in dem Sinne, dass diese mit "Magnet-Resonanz-Stimulation" oder "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" zu tun hätten und einen Anschluss zum Internet aufwiesen, über das Internet gesteuert und über das Internet abgefragt werden könnten bzw. die entsprechende Software zur Steuerung und Durchführung dieser Vorgänge dar-stellten. Im übrigen gebe der Begriff "iMRS" Thema und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen an. Vor dem Hintergrund künftiger Entwicklungen - Überwa-chung und Abfrage medizinischer Daten über Internet – bestehe ein hohes Frei-haltebedürfnis.Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im We-sentlichen ausgeführt, es sei nicht belegbar, dass der Buchstabe "i" auf dem Ge-biet der Medizin als Abkürzung für das Internet verwendet werde. Es gebe zudem - 4 -keine Verbindung zwischen den beiden Begriffen "Magnetresonanzstimulation" und "Internet", da eine medizinische Behandlung mit Geräten über das Internet bzw. an einem virtuellen Ort nicht vorgenommen würde. Es fehle auch an der in-haltlich beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Buchstabenfolge in Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen. Die Buchstabenkombination "iMRS" sei nicht gebräuchlich und stelle auch keine für die angesprochenen Ver-kehrskreise verständliche Abkürzung beschreibender Angaben dar. Es handle sich vielmehr um eine diffuse und damit schutzfähige Angabe, da sich eine Verbindung von Magnetresonanzstimulation und Internet nicht unmittelbar ergebe, sondern allenfalls nach mehreren gedanklichen Schritten. Auf den Hinweis des Senats, dass "iMRS" als Fachabkürzung im Zusammenhang mit medizinischen Anwen-dungen von Magnetresonanz-Bildgebung und der Radiologie gebräuchlich sei, hat die Anmelderin ausgeführt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stün-den in keinem Zusammenhang zur sog. "interventionellen Magnetresonanzspek-troskopie", welche über ein bildgebendes Verfahren auch Eingriffe in den mensch-lichen Körper erlaube. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassten vielmehr solche aus dem Bereich der Magnetfeld-, Elektrostimulations- und Lichttherapie, wobei es sich um alternativmedizinische Behandlungsmethoden handle, bei denen weder eine bildliche Darstellung noch ein Eingriff in den Körper erfolge. Dieser Unterschied sei den angesprochenen Fachkreisen bekannt.Die Anmelderin beantragt den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 5 -II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "iMRS" stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken aus-geschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Be-stimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienst-leistungen dienen können.Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buch-staben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche ge-bräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 70) BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31 -34) – TDI).Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Be-deutungen zukommen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) - DOU-BLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) - BIOMILD). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die einzel-- 6 -nen unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe jeweils einen ein-deutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Dagegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet er-scheint (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 311 m. w. N.).Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "iMRS" in ihrer Gesamtheit im betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe dar-stellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe übli-cherweise verwendet wird.Die angemeldete Bezeichnung besteht im Hinblick auf den Wechsel in Groß-und Kleinschreibung in dem Vokal "i" und der nachfolgenden Buchstaben-folge "MRS" erkennbar aus diesen beiden Bestandteilen. Wie die Marken-stelle zutreffend festgestellt hat, wird zwar der Bestandteil "MRS" als Abkür-zung für die Begriffe "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" und "Magnet-Reso-nanz-Stimulation" verwendet. Die "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" oder auch Kernspinresonanz-Spektroskopie wird eingesetzt zur Untersuchung der Struktur eines Biomoleküls oder des Gewebes eines Patienten und ist in der Medizin eines der wichtigsten Bildgebungsverfahren. Im Rahmen der sog. Telemedizin werden medizinische Bilder und Daten zwischen räumlich ge-trennten Stellen übertragen zur Ferndiagnose, Beratung oder Überwachung und können von einem Arzt über das Internet abgerufen werden, um z. B. mit Kollegen interaktiv über Therapieempfehlungen zu diskutieren. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann die Buchstabenfolge "MRS" allerdings nicht diese beschreibende Bedeutung haben, da gemäß Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Magnet-Resonanz-Stimulation beansprucht sind. Bei dieser spe-- 7 -ziellen Therapiemöglichkeit findet jedoch die Spektroskopie als bildgebendes Diagnoseverfahren keine Anwendung. Es handelt sich vielmehr um eine Be-handlung mit gleichbleibenden oder pulsierenden elektromagnetischen Fel-dern mit Hilfe von Magneten oder mit Strom betriebenen magentischen Hilfs-mitteln.Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Verständnis der vereinzelt verwen-deten Abkürzung "iMRS" für "interventionelle Magnetresonanzspektroskopie" im Zusammenhang mit minimalinvasiven Eingriffen nicht nahe liegend, da keine Waren und Dienstleistungen beansprucht sind, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Spektroskopie stehen.Legt man die zweite mögliche Bedeutung "Magnet-Resonanz-Stimulation" zugrunde (wobei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass es sich bei "MRS" um eine gängige Abkürzung hierfür handelt), so mag dieser Bestandteil zwar einen mehr oder weniger beschreibenden Bezug zu den be-anspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen; bei der gebotenen Ge-samtbetrachtung (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) kann aber ein ausschließlich beschreibender Charakter in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht angenom-men werden. Durch die Voranstellung des Vokals "i" ergibt die angemeldete Buchstabenfolge "iMRS" keinen eindeutigen, verständlichen Gesamtbegriff, sondern bleibt in ihrem Aussagegehalt als Abkürzungsangabe unspezifisch und vage. Es finden sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, den Markenbe-standteil "i" in der Buchstabenfolge "iMRS" als Abkürzung für "Internet" zu verstehen, da sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass "i" als übliche Fachabkürzung in diesem Sinne im vorliegenden medizi-nischen Bereich verwendet wird.- 8 -Der Einzelbuchstabe "i" findet sich in Abkürzungsverzeichnissen als Ab-kürzung für zahlreiche Begriffe unterschiedlicher Bedeutungen wie z. B.: In-dex, Information, Impuls, Input, Integral, Istwert (vgl. Wennrich, Internatio-nales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme, Band 1 S. 437; Am-kreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S. 295). Im medizinischen Bereich sind als Bedeutung der Abkürzung "i" genannt: (optisch) inaktiv, in-solubilis (unlöslich), (chemisch) Iso- (vgl. Lexikon der medizinisch-wissen-schaftlichen Abkürzungen, Rolf Heister, 4. Aufl. S. 190). Lediglich Im EDV-und IT-Bereich lässt sich der Vokal "i" als Abkürzung für Internet nachweisen, ebenso aber auch als Abkürzung für die Begriffe "intelligent, interaktiv, infor-mativ" (vgl. 25 (W) pat 28/07 - iFinder [auf der Internetseite des BPatG]).Aus der Vielzahl der möglichen Bedeutungen lässt sich daher für den medizi-nischen Bereich keine gebräuchliche Fachabkürzung mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so dass der Buchstabe "i" in Bezug auf die hier be-anspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen unspezifischen Aussage-gehalt hat. Ein Verständnis des Buchstabens "i" als beschreibende Fachab-kürzung für Interent scheidet schon deshalb aus, da sich im Bereich der Magnet-Resonanz-Stimulationstherapie keine Anwendungsmöglichkeiten in Verbindung mit dem Internet ergeben. Aufgrund des unspezifischen Aus-sagegehalts handelt es sich um eine vage und unbestimmte Abkürzungsan-gabe, die nicht geeignet ist, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben. Es ergeben sich demnach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebe-dürfnisses an der Buchstabenkombination "iMRS".2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterschei-dungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach stän-diger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ur-- 9 -sprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu ge-währleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vor-sprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Ser-vice). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern die-ser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EU-ROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Anga-ben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).- 10 -Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzü-gigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindest-maß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollstän-dig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Post-kantoor).Damit kann Verbindungen von Buchstaben eine hinreichende Unterschei-dungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufwei-sen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende An-gaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; EuG GRUR Int 2008, 838, 839 (Nr. 25 - 30) - Buchstabe E; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 135 m. w. N). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchstabenverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typenbezeichnung verwendet werden (vgl. Strö-bele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 134 m. w. N.).Der angemeldeten Bezeichnung "iMRS" kann kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsge-halt zugeordnet werden. Es konnte auch keine Branchenübung dahingehend festgestellt werden, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen typen-mäßig oder nach bestimmten Bezeichnungssystemen mit vergleichbaren Buchstabenkombinationen zu versehen.- 11 -Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung "iMRS" (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 86) - PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.Die Beschwerde hat daher Erfolg.Hacker Winter HartliebHu
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