ECLI:DE:BPatG:2022:100322B30Wpat23.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 23/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 220 561.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 10. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Die am 28. Mai 2020 angemeldete Bezeichnung
Hometherapie
soll als Marke für die Dienstleistungen
„Klasse 44: Psychologische Therapie für Kleinkinder; Ergotherapie und beruf-
liche Rehabilitation; Physiotherapiedienste; Therapiedienste; Beschäftigungs-
therapie; Psychotherapie; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistun-
gen von medizinisch-heilwissenschaftlichem Personal; Durchführen psycholo-
gischer Beurteilungen und Untersuchungen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Marken-
amts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung
Hometherapie in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderli-
chen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Die Bezeichnung Hometherapie sei aus den Bestandteilen „Home“- und -„therapie“
zusammengesetzt. „Home“ sei das englische Wort für „zu Hause“ und dem inländi-
schen Verkehr mit dieser Bedeutung aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Wort
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bildungen wie zB „Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking“ be-
kannt. Therapie bedeute „Heilbehandlung“. Die Wortschöpfung Hometherapie be-
zeichne in ihrer Gesamtheit „eine zu Hause stattfindende Heilbehandlung“.
Mit dieser Bedeutung beschränke sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen in einem Hinweis darauf, dass diese Heilbe-
handlungen, die von zu Hause aus in Anspruch genommen werden könnten, zum
Gegenstand hätten. Es handele sich bei Hometherapie entgegen der Auffassung
der Anmelderin nicht um eine ungewöhnliche Begriffsbildung, sondern um eine aus
gängigen und im Inland gebräuchlichen Begriffen der englischen und deutschen
Sprache gebildete Begriffskombination. Diese beschränke sich hinsichtlich der be-
anspruchten Dienstleistungen auf einen für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren
Hinweis zu deren Gegenstand („Therapie“) und Beschaffenheit dahingehend, dass
diese von zu Hause in Anspruch genommen werden könnten („Home“); sie werde
jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Mit dieser Bedeutung werde Hometherapie zudem bereits im geschäftlichen Ver-
kehr verwendet.
Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für
eine abweichende Beurteilung, da sie über keine Gemeinsamkeiten mit der Anmel-
demarke verfügten, es daher bereits an einer Vergleichbarkeit der Eintragungen
fehle. Zudem komme Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswir-
kung zu.
Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden Unter-
scheidungskraft dahingestellt bleiben.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine bis zum 19. März 2021 angekündigte
Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt.
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Vor der Markenstelle hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei
Hometherapie um eine Wortneuschöpfung mit Begriffen aus zwei verschiedenen
Sprachen handele. Deren Sinngehalt entspreche im Englischen die Bezeichnung
„home therapy“ und im Deutschen „Heimtherapie“. Aufgrund der Kombination der
beiden aus verschiedenen Sprachen stammenden Begriffe „home“ und „Therapie“
entstehe ein Fantasiewort, welches im Sprachgebrauch nicht gängig sei und dem
daher die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Dies umso we-
niger, als Wortfolgen und Begriffskombinationen mit deutlich beschreibenderem
Aussagegehalt wie zB „TRANZENDENTALE MEDITATION“ oder „Logo meets Phy-
sio“ eingetragen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung
daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli-
che Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukom-
mende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Wa-
ren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR
MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/
HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I;
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GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI;
GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012,
1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9
- OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be-
gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH
GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
- OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
- Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einer-
seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?];
GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR
2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben-
den Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienst-
leistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/BeneluxMerkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301
Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).
Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder
es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann
(EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18
- HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren
Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig
sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschrei-
bender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombi-
nation eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; BGH
GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
Hometherapie in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterschei-
dungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
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a. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr trotz
der Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbare Kombination der Begriffe
„Home“ und „Therapie“.
aa. Das nachgestellte Zeichenelement „therapie“ bedeutet „Heilbehandlung“ (vgl.
DUDEN-online zu „Therapie“) und beschreibt mit dieser Bedeutung den Gegen-
stand und Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen, welche ausnahmslos Thera-
pien zum Gegenstand haben oder haben können.
bb. Bei dem vorangestellten Begriff „Home“ handelt es sich um einen zum Grund-
wortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff mit der Bedeutung
„Heim/Wohnung“ (https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/
home.html zu „Home“). Dieser Begriff ist dem inländischen Verkehr vor allem aus
einer Vielzahl vergleichbar der angemeldeten Bezeichnung gebildeter und im
inländischen Sprachgebrauch gebräuchlicher Wortkombinationen wie zB
Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking oder – aktuell – Homeof-
fice, Homeschooling etc bekannt und geläufig, bei denen das vorangestellte
Wortbildungselement „Home“ das mit dem jeweiligen Grundwort bezeichnete und
beschriebene Produkt dahingehend näher bestimmt, dass es für eine An- und/oder
Verwendung „(von) zu Hause aus“ bestimmt ist. Sämtliche beanspruchten Dienst-
leistungen können ihrem Gegenstand und Inhalt nach beim Dienstleistungsnehmer
„zu Hause“ erbracht werden, zB persönlich durch den Dienstleistenden, durch Fern-
kommunikationsmittel oder auch – bei entsprechender Anleitung und Unterrich-
tung - durch den Dienstleistungsnehmer selbst („Eigentherapie“). Dieser Zeichen-
bestanteil weist daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
auf deren Erbringungsart bzw. -stätte hin.
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cc. Ausgehend davon werden die angesprochenen Verkehrskreise die sich in die
Vielzahl der vorgenannten, mit „Home“ gebildeten Begriffskombinationen einrei-
hende angemeldete Bezeichnung Hometherapie auf Grundlage der jeweiligen Be-
deutung ihrer Bestandteile „Home“ und „-therapy“ ohne weiteres iS seiner deut-
schen Entsprechung „Heimtherapie“ bzw. „Therapie/Behandlung (für) zu Hause“
verstehen und ihr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich den
beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese (beim Dienstleistungsnehmer) „zu
Hause“ zu erbringende und/oder durchzuführende Therapien/Heilbehandlungen
zum Gegenstand hat bzw. für eine „Heimtherapie“ bestimmt und geeignet sind. Die
angemeldete Bezeichnung beschreibt damit Merkmale und Eigenschaften der be-
anspruchten Dienstleistungen. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussa-
gegehalt von Hometherapie drängt sich dem Verkehr ohne weiteres Nachdenken
auf.
b. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wirkt die angemeldete Bezeichnung
nicht deshalb ungewöhnlich, weil sie den englischen Begriff „Home“ mit einem deut-
schen Wort („Therapie“) kombiniert. Denn der englische Begriff „Home“ ist im Inland
seit Jahrzehnten in Begriffskombinationen als vorangestelltes Wortbildungselement
mit der Bedeutung „(für) zu Hause“ so geläufig, dass der Verkehr auch die Kombi-
nation von „Home“ mit dem deutschen Wort „Therapie“ zu einer aus sich heraus
verständlichen Begriffskombination, in welcher die Einzelbestandteile entsprechend
ihrem Sinngehalt verwendet werden, in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistun-
gen unmittelbar als Sachhinweis darauf versteht, dass diese eine „Therapie (für) zu
Hause“/„Heimtherapie“ zum Gegenstand haben.
Die Bezeichnung beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei be-
schreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, ohne eine un-
gewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf-
zuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermit-
teln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Sie er-
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schöpft sich in Bezug auf die Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständli-
chen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Gegenstand
und Inhalt („Therapie“) sowie ihrer Erbringungsstätte („Home“). Über diese Sachin-
formationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den
Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet,
sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte
schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.
c. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsge-
halts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr da-
ran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlag- wort-
artigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Infor-
mationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 223).
d. Ungeachtet dessen wurde Hometherapie mit der vorgenannten Bedeutung auch
bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung verwendet, wie die der Anmelderin seitens
der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 3. September 2020 über-
sandte und auf den Anmeldezeitpunkt bezogene Recherche in Form von Google-
Auszügen (von der Markenstelle mit „Hometherapie Google 1. pdf“ sowie „Home-
therapie Google 2. pdf“ benannt) belegt. Verwiesen werden kann dabei auf die (im
übersandten Google-Auszug enthaltenen) Fundstellen https://forever-young.
rostalis.de/shop/anti-aging-massagegeraete/anti-aging-massagegeraete-ganzkoer
per/itm-klopfmassage-akupressur-massagegeraet-punktmassage-mit-versch-koep
fen-zuschaltbare-rotlicht-waermefunktion-stufenlos-regelbar/ vom 30. August 2019,
in welcher es in Zusammenhang mit dort angebotenen Massageräten u.a. heisst:
„Das professionelle DIY Medicare Gerät für Punktmassage und Akupressur in der
Hometherapie“ sowie https://www.theralupa.de/psychotherapie-psychologische-
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beratung/heilpraktikerin-fuer-psychotherapie-barbara-schneiderlandshut-4912.html
vom 7. März 2012, in der als Dienstleistungen „Einzel-, Gruppen- und Homethera-
pie, Lerntraining“ angeboten werden.
3. Die von der Anmelderin vor der Markenstelle benannten Markeneintragungen
bieten bereits deshalb keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da die ge-
nannten Begriffsbildungen keine Gemeinsamkeiten mit der Anmeldemarke aufwei-
sen, so dass es bereits an einer Vergleichbarkeit der Eintragungen fehlt. Zudem
kommt selbst Voreintragungen ähnlicher oder sogar identischer Marken in rechtli-
cher Hinsicht keine Bindungswirkung zu (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich
–Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit
Rätsel Woche).
4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintra-
gung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
Hacker Weitzel Merzbach
Full & Egal Universal Law Academy