BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 234/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 399 29 644 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 29 644 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 398 64 762 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG der angegriffenen Marke 399 29 644 mit der Widerspruchsmarke 398 64 762 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-- 3 - zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widerspre-chende den Widerspruch aus der Marke 398 64 762 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy