BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 237/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 44 084 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 und vom 17. Juni 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 44 084 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 40 513 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 44 084 mit der Widerspruchsmarke 398 40 513 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-- 3 - heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu
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