BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 239/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke D 47866 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Wider-spruch aus der Marke 990383 "Life" der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und der angemeldeten Marke wegen eines weiteren Widerspruchs die Eintragung ver-sagt worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke "Life" Widerspre-chende Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte - 3 - die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten Ein-tragung der angemeldeten Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch die Anmelderin zu einer Einigung zwischen der Anmelderin und der weite-ren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für sie günstigen Entschei-dung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte mußte die Beschwerde-führerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens der Anmelderin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Beschwerdegebühr zurückzuzah-len (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 71 Rdn 39). Dr. Buchetmann Winter Schramm Ko
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