BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 24/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 73 749.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (farbig) ist fol-gende Darstellung: siehe Abb. 1 am Ende Das Warenverzeichnis lautet: "Mobile und stationäre Geräte zur Datenerfassung, Drucker, ins-besondere Thermo- oder Thermotransferdrucker, optische, photo-grafische, mechanische oder elektrische Geräte zur Identifikation - 3 - von Teilen, insbesondere Barcodeleser oder Punktcodeleser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton oder Bild; Datenverarbeitungsanlagen und Computer, Signal- und Kontrollgeräte, insbesondere Datenfunk- und empfangs-geräte, Träger von aufgezeichneten Tönen oder Bildern; Elektronische Schreibmaschinen, insbesondere Drucker, Drucker-zeugnisse, insbesondere Etiketten und Schreibwaren, Bedie-nungsanleitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate) für die Schulung zur Bedienung von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbeson-dere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikations-technik, Entwicklung individueller Software-Lösungen für Automa-tisierung und Identifikationstechnik, Beratung von Unternehmen, insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifi-kationstechnik, Planung und Realisierung von Anlagen zur Auto-matisierung und zur Identifikation von Teilen". Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat mit Ausführungen im Einzelnen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG zurückgewiesen, weil sie als Anlehnung an einen Barcode ausgestaltet und damit ein beschreibender Hinweis auf Waren bzw Dienstleistungen im Zusam-menhang mit einer solchen Codierung sei. Die grafische Ausgestaltung führe nicht von der Darstellung eines Barcodes weg. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Marke für schutzfähig, weil sie sich in verschiedenen Elementen von einem Barcode erkennbar unterscheide. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich nicht feststellen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Ver-kehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder son-stiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kann eine Beschreibung nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen; so werden zB Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebil-det; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produkt-beschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürsten-kopf mwN). Eine solche bildliche Waren-/Dienstleistungsbeschreibung liegt hier nicht vor. Die der Anmeldung zugrundeliegende Abbildung zeigt senkrechte, in sich schon unterschiedlich dicke Striche von jeweils unterschiedlicher Stärke in unterschiedli-chen Längen und unterschiedlichen, teils ohne, teils mit – vereinzelt auch kaum erkennbaren - Abständen. Wie die Markenstelle meint, soll es sich um die Ab-wandlung eines Strichcodes (früher: Balkencode; englisch:Barcode) handeln; das - 5 - allein reicht aber nicht, um der Anmeldung die Eintragung zu versagen; denn § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG lässt keinen Raum für die Zurückweisung als solcher er-kennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben (vgl Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 395). Ein Strichcode ist eine maschinenleserliche Schrift, deren Alphabet nur aus paral-lel angeordneten vertikalen Strichen und Abständen zwischen den Strichen be-steht; Voraussetzungen im Einzelnen sind in Normvorschriften geregelt; Haupt-merkmal des Strichcodes ist die parallele Anodnung von in sich gleich starken Balken jeweils aber unterschiedlicher Dicke, wobei der Kontrast zwischen dunklen Strichen und hellen Lücken als Lichtquelle für die Lesbarkeit dient (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 21. Band S 263). Unter diesen Voraussetzungen stellt die vorliegende Anmeldung erkennbar keinen Strichcode dar: es fehlt an den genannten Grundvoraussetzungen des Codes und seiner Lesbarkeit. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Marke hin-sichtlich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen Eigen-schaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschreiben könnte. Da nach den obigen Ausführungen keine nur geringfügige, kaum wahrnehmbare Abweichung von einem Strichcode vorliegt, kann unter diesen Umständen dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abge-sprochen werden. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu - 6 - Abb. 1
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