BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 24/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die angegriffene Marke 303 32 852 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Winter und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 3. Januar 2007 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 303 32 852 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 300 05 149 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 303 32 852 mit der Wider-spruchsmarke 300 05 149 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffe-nen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge- - 3 - nannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berück-sichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Ko
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