BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 242/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - betreffend die Markenanmeldung P 42 515/9 Wz hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter sowie des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 - vom 29. September 1997 und vom 24. Juni 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 185 220 die Ein-tragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 29. September 1997 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 9 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemelde-ten Marke mit der Widerspruchsmarke 1 185 220 festgestellt und der angemel-deten Marke die Eintragung versagt. Mit Beschluß vom 24. Juni 1999 hat es die Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entschei-dung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. - 3 - Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß sowie der ihm zugrunde liegende Beschluß vom 29. September 1997 waren daher insoweit aufzuheben. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Fa
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