BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 247/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die angegriffene Marke 301 04 154 _______________________ … hters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric- 2 - - 3 - beschlo 16 wird die an-gegriffene Marke 301 04 154 gelöscht. nitore, Fernsehapparate“ nd/oder Daten, jeweils auch zur Verbindung an das/mit dem Internet, insbesondere Geräte der Un-terhaltungselektronik, einschließlich Fernsehgeräten, Bildschirmen ssen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 2. August 2004 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 82 8 G r ü n d e I. Eingetragen seit dem 18. November 2002 unter der Nummer 301 04 154 für die Waren „Mo ist die Wortmarke PanelVision. Widerspruch wurde erhoben aus der am 15. Juni 2001 unter der Num-mer 300 82 816 u. a. für folgende Waren der Klasse 9 „Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von analogen und/oder digitalen Bildsignalen und/oder analogen und/oder digitalen Tonsignalen u - 4 - bzw. Bildröhren, Displays, Monitoren, Projektoren, Antennen und Set-Top-Boxen, Videorecorder, Camerarecorder, DVD-Player, CD-Spieler, HiFi-Anlagen, Rundfunkgeräte mit oder ohne Casset-tenspieler oder CD-Spieler, Geräte für die Aufzeichnung, Übertra-gung und Wiedergabe elektronischer bzw. digitaler Musik, Rund-funk- und Datensignale, Uhrenradios, Autoradios“ eingetragenen Wortmarke PlanaVision. Nach d prüngli-chen W enzver walter a nuar 2004 die Übernahme des Widerspruchsverfahrens erklärt. ie Widerspruchsmarke wurde am 17. August 2004 - gemäß Antrag vom n. h mit Beschluss vom 2. August 2004 wegen fehlender Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Bei identischen Waren in Klasse 9 und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der erforderliche große Abstand ingehalten. Der Unterschied bestehe im stärker beachteten Wortanfang. Klangli-hsmarke im a-i-i-o“ im Gegensatz zu „-e-e-i“ bei der jüngeren Marke, bei der die tzte Silbe „-ion“ verschluckt werde. Wegen der Vielzahl von Bedeutungen des er Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursidersprechenden – der G… AG – am 1. Juli 2003 hat der Insolvm 16. JaD25. Juni 2004 - auf die Beschwerdeführerin, die G… B.V., umge schriebe Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruceche Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten, da die WidersprucGegensatz zur jüngeren Marke deutsch ausgesprochen werde, so dass sich die Vokalfolge „a-leBestandteils „Panel“ sowie der Mehrdeutigkeit des Bestandteils „Plana“ bestehe keine begriffliche Verwechslungsgefahr. - 5 - Hiergegen hat die G… GmbH für die Rechtsnachfolgerin der Wi dersprechenden, die G… B.V., Beschwerde eingelegt, die in der Beschwerde angekündigte Bevollmächtigung ist nachgereicht worden. Zur Be-gründung ihrer Beschwerde weist sie auf die extreme Ähnlichkeit der Streitmarken in allen für die Verwechslungsprüfung maßgeblichen Aspekten hin; das Wortende ision“ sei identisch, was auch für die Wortanfänge bei flüchtiger Aussprache gel-ie zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist auch begründet. „Vte. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 aufzuhe-ben und die Löschung der Marke 301 04 154 „PanelVision“ anzu-ordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-äußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug ge-nommen. II. DNach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesonde- - 6 - re ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 – Mustang; WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-IBRAFLEX). kte von iner durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen t einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unter-zieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des F Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger AnhaltspuneSchutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Trotz der beschreibenden Bedeutung des englischen Bestandteils „vision“ für „Sehen, Sicht“ und des beschreibenden Anklangs des ersten Bestandteils „Plana“ an das englische Wort „planar“ in der Bedeutung „eben, plan, Flächen-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU München) weist die Widerspruchsmarke in ihrer Kombination eine ausreichende schutzbegründen-de Eigenprägung und damit keine Kennzeichnungsschwäche auf. Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur Kennzeich-nung identischer Waren verwendet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die angegriffene Marke ei-nen sehr deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Die vorhan-denen Unterschiede reichen nach Auffassung des Senats jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht mehr aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Si-cherheit ausschließen zu können. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweili-gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nich - 7 - Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebe-nen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind. Die Marken stimmen bei gleicher Buchstabenzahl, Silbenzahl sowie gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus in den Schlusssilben bzw. dem zweiten Bestand-teil "vision" überein. Zwar fällt die Übereinstimmung in dem Endbestandteil "Vi-sion" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlich-keit weniger ins Gewicht als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre, aber auch beschreibende und kennzeichnungsschwache Zeichenelemente sind - wie ausgeführt - bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem esamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen. Indessen sind auch bei stär-gegriffenen Marke "Panel" die vorhandenen Unter-chiede nicht mehr hinreichend deutlich. Die beiden ersten Silben der Vergleichs-arken stimmen im markanten Anfangsbuchstaben „P“ und dem folgenden Vokal rspruchsm wischenliegende Konsonanagegen kaum hervor. Da sich entgegen der Ansicht der Markenstelle gerade im vorliegenden Warengebiet keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Widersprucarke nicht auch englisch auszusprechen, sind auch die dem übereinstimmenden Anfangskonsonant „n“ der zweiten Silbe jeweils nachfolgenden Vokale „a“ bzw. „e“ klanglich nahezu identisch; der dann in der angegriffenen Marke folgende Konso-nant „l“ tritt demgegenüber nicht hervor. Angesichts der geringfügigen Unterschie-de führt die hohe Anzahl an Übereinstimmungen zu einem verwechselbaren klanglichen Gesamteindruck der Marken. Gkerer Beachtung des vorderen Markenteils "Plana" der Widerspruchsmarke und des ersten Bestandteils der ansm„a“ überein, der in der Wide arke daz t „l“ tritt dhs-m - 8 - Diese Abweichungen sind hier nicht deutlich genug, um den übereinstimmenden klanglichen Gesamteindruck beeinflussen zu können. Wenn man zudem berück-sichtigt, dass Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und in der oft unge-nauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis bleiben als die Unter-schiede (vgl. BGH a. a. O. - Indorektal/Indohexal; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; a. a. O. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-FLEX), so kann hier die eine Marke leicht für die andere gehalten werden. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Vergleichsmar-ken bestehende klangliche Ähnlichkeit weiter durch erkennbare begriffliche Ge-meinsamkeiten verstärkt wird. Das englische Wort „panel“ bedeutet „Tafel, Platte, Paneel“, in Zusammensetzungen auch „Flach-„ (vgl. LEO-Onlinelexikon der TU München), so dass sich in beiden Vergleichsmarken beschreibende Anklänge in Richtung „Flächenansicht“ bzw. „Tafelansicht“ erkennen lassen, was die Ver-wechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken noch fördert. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-lass, § 71 Absatz 1 MarkenG. Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko
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