BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 25/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 30 2008 055 662hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Jacobi und der Richterin Winter- 2 -beschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Mai 2011 und vom 19. März 2012 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 055 662 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 306 40 402 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 25. Mai 2011 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 30 2008 055 662 mit der Widerspruchsmarke 306 40 402 festgestellt und die Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 19. März 2012 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widerspre-chende den Widerspruch aus der Marke 306 40 402 zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., § 269 Rdn. 46).- 3 -Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Hacker Winter JacobiCl
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