BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 254/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 06 803.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Holz-Online nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren nur noch für die Waren "Computersoftware". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausge-führt, das Zeichen weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aus-schließlich beschreibend darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren Online-Dienste, die sich um Holz drehten, zum Gegenstand hätten. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß konkrete Feststellungen für ein Freihaltungsbedürfnis nicht getroffen seien. Die teils fremd-sprachige Bezeichnung sei eine phantasievolle Wortneuschöpfung. Der Bedeu-tungsgehalt des Zeichenbestandteils "Online" erschließe sich einem nicht uner-heblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht unmittelbar. Mit dem Werkstoff Holz werde ein natürliches, eher grobes Material assoziiert und damit nicht die - 3 - beanspruchten Waren in Verbindung gebracht. Daher sei die Bezeichnung auch unterscheidungskräftig. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Ferner beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe, die aus diesem Grund freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Bedeutung von "Online" für die von den Waren "Computerprogramme" angesprochenen Verkehrskreise ohne wei-teres verständlich. Dieser weit verbreitete Ausdruck hat im Deutschen zudem kei-ne Entsprechung und wird nur mit "in direkter Verbindung mit der Datenverarbei-tungsanlage arbeitend" (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997) umschrieben. Auch in Verbindung mit dem weiteren Zeichenbestandteil "Holz" ergibt sich keine phantasievolle Wortzusammenstellung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, ob das gegenständliche Wortgebilde in der konkreten Zusammensetzung in Nachschlagewerken auffindbar ist. Entscheidend ist viel-mehr, daß sich dessen Sinngehalt auch aus den Bestandteilen heraus erschließt. Das der Anmelderin vorab übermittelte Recherchematerial (Auszüge aus dem In-ternet, Zeitschriften- und Lexikaauswertung) belegt, daß der Zusatz "Online" kon-kret auf die Informations- und Bestellmöglichkeit sowie auf die Nutzung bestimm-ter Dienstleistungen über eine Datenverbindung (vorwiegend das Internet) hin-weist. Der beschreibende Inhalt von "Online" bezieht sich damit in erster Linie auf - 4 - die in dieser Weise verfügbaren Waren, deren Bestellmöglichkeit selbst und die entsprechenden Dienstleistungen. Im Sinne einer Bestimmungsangabe, die dem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich unterfällt, erfaßt er aber auch die hierfür er-forderliche Computerausstattung und damit die zuletzt nur noch gegenständlichen Computerprogramme. Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dr. Buchetmann Sommer Schramm Wf
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