BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 257/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 74 970 hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr- 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 8. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewie-sen. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I . Die Markenstelle hat auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 28. Juli 2003 die Löschung der unter der Nummer 300 74 970 am 16. April 2002 für Waren der Klassen 5, 9 und 12 eingetragenen Marke angeordnet und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Löschungsantrags-gebühr dem Antragsgegner auferlegt. - 3 - Der Beschluss ist am 13. August 2003 unter der Nummer 09 320 912 319 DE per Einschreiben an den Antragsgegner abgesandt worden. Mit am 16. August 2003 eingegangenen Telefax hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 28. Juli 2003 "zugänglich gemacht am 14. August 2003" Be-schwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht eingegangen. Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 14. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer darauf hinge-wiesen worden, dass die tarifmäßige Gebühr nicht bezahlt und deshalb festzustel-len sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Telefax vom 19. Oktober 2003 "Wiederein-setzung in den alten Stand" beantragt. Begründend hat er dargelegt, eine Mittei-lung darüber, dass er innerhalb eines Monats irgendeine Gebühr hätte entrichten müssen, liege ihm nicht vor. Außerdem sei er vom 17. August 2003 bis 26. Sep-tember 2003 auswärts auf Weiterbildungslehrgängen gewesen und hätte daher die Rechtsmittelfrist nicht richtig ausschöpfen können. Am Tag vor seiner Abreise habe er "das Löschungsgesuch nur überfliegen und notdürftig bearbeiten können". Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und festzu-stellen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Sie hält die Versäumung der Zahlungsfrist für verschuldet. - 4 - II. Zugunsten des Beschwerdeführers wird unterstellt, dass er von der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr erst aufgrund der Mitteilung durch die Rechtspflegerin Kenntnis erlangt hat, so dass der Antrag, ihm Wiedereinset-zung gegen die versäumte Frist zu bewilligen, noch rechtzeitig gestellt ist (§ 91 Abs. 2 MarkenG). Wiedereinsetzung kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Frist ohne Ver-schulden versäumt wurde (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Das ist hier nicht der Fall. Die Darlegungen des Antragsgegners lassen nicht erkennen, dass er im Zusam-menhang mit der Beschwerde die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt eingehalten hat. Dem Antragsgegner ist mit der Beschluss mit förmlicher Rechtsmittelbeleh-rung zugestellt worden. Darin ist in Fettdruck angeführt "innerhalb der Beschwer-defrist ist eine Beschwerdegebühr (Nr. 431 100 PatKostG – 500,00 EUR) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten. Wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt." Wenn der Antragsteller vor-gibt, eine Mitteilung darüber, dass er eine Gebühr hätte entrichten müssen, liege hier nicht vor, so ist dies allenfalls dahin erklärbar, dass er die Rechtsmittelbeleh-rung nicht oder nicht aufmerksam genug gelesen hat. Dies lässt sich auch nicht durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang entschuldigen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ersehen lässt, hat sich der Antragsgegner gleich nach Erhalt des Löschungsbeschlusses mit diesem inhaltlich auseinandergesetzt. Wenn er sich damit begnügt, nur den Beschluss selbst, nicht aber die diesem bei-gefügte Rechtsmittelbelehrung zu lesen, vernachlässigt er einfache, allgemein be-kannte Grundregeln des Rechtsverkehrs, so dass er mindestens leicht fahrlässig - somit verschuldet – die Zahlungsfrist versäumt hat. - 5 - Damit ist festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Fa
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