BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 260/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 38 121.6 hat der 30. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als dreidimensionale Marke für die Waren "elektrische Schalter" ist die nachstehend abgebildete Darstellung gemäß Figuren 1 bis 4: siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen (davon ist einer im Erinnerungsverfahren ergan-- 3 - gen) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemelde-ten Marke handele es sich lediglich um die naturgetreue Wiedergabe der ange-meldeten Waren als Lichtschalter mit achteckiger Schaltwippe und achteckigem Zierrand, der sich im Rahmen der auf diesem Warensektor üblichen Gestaltungs-formen bewege. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen hierzu ausgeführt, die oktogonale Form sei kein funktionsnotwendiger Bestandteil der Ware und da-mit nicht technisch. Es gebe kein vergleichbares Wettbewerbsprodukt, der von der Markenstelle als Anlage zum Beschluss übersandte Formenschatz zeige bis auf ein Beispiel mit rundem Schalter stets rechteckige Grundflächen und recht-eckige Schalter, so dass die angemeldete Marke eine besondere Eigentümlichkeit aufweise. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Februar 2002 und vom 16. Juli 2003 aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Darstellung ist jedenfalls nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-stungen zu gewährleisten. Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft drei-dimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform auch ist hier regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Damit ist Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft bei Wa-renformmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform, aus welchen Gründen auch immer, etwas über die Her-kunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl EuGH MarkenR 2004, 461 – Mag Lite; vgl BGH GRUR 2005, 158 bis 160 Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 2004, 502 – Gabelstapler II). Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft hat, bei drei-dimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl EuGH, GRUR 2003, 514 – Linde, Winward und Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der Waren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daher ist bei der Feststellung der Unterscheidungseignung des an-gemeldeten Zeichens auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeb-lichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl BGH GRUR 2004, 505 Rado-Uhr II). - 5 - Der Verkehr und damit der angesprochene durchschnittlich informierte, aufmerk-same und verständige Durchschnittsverbraucher wird dabei eine Warenaufma-chung nicht in analysierender Betrachtungsweise, sondern als Ganze so aufneh-men, wie sie sich ihm darstellt. Der Durchschnittsverbraucher abstrahiert nämlich in aller Regel nicht die Form einer Ware von ihrer sonstigen Gestaltung. Die Raumform der Ware als Ganzes oder in einzelnen Bestandteilen kann deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt werden, wenn sie dies aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem Zusammenhang mit den anderen Ele-menten der Aufmachung ist. Dabei wird der Verkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in glei-cher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffassen, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzu-weisen (vgl BGH GRUR 2003, 332 bis 336 – Abschlußstück; BGH GRUR 2003, 712 bis 714 – Goldbarren). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Verkehr aufgrund der Kenn-zeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kenn-zeichnungsfunktion zuzuerkennen, (vgl BGH aaO Abschlußstück). Soweit die Anmelderin sich insoweit darauf beruft, der BGH habe in der Entschei-dung Abschlußstück der Marke normale Kennzeichnungskraft zugebilligt (BGH aaO S. 334 II 3 b) sowie in der Entscheidung Goldbarren die entsprechende Fest-stellung der Vorinstanz nicht beanstandet, darf nicht übersehen werden, dass die der Entscheidung Abschlußstück zugrundeliegende Marke nicht die Ware als sol-che betrifft, sondern nur ein Detail derselben darstellt, das "wie das Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, durch einen be-sonderen, durchdachten Aufbau gekennzeichnet" ist. Bei der Entscheidung Gold-barren (GRUR 2003, 712) lässt sich die Kennzeichnungskraft ohne weiteres aus dem Wort- und Bildbestandteil der Klagemarke ableiten. Beiden Entscheidungen - 6 - ist somit über die Schutzfähigkeit der Warenform als solcher nichts Positives zu entnehmen (die Schutzfähigkeit der Marke als ganzer kann im Verletzungs-verfahren ohnehin nicht verneint werden). Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof sieht in beiden Entscheidungen die Klagemarken nicht als verletzt an, weil die Warenform vom Publikum regelmäßig nur unter ästhetischen, funktionellen Ge-sichtspunkten wahrgenommen werde. Da Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen und es damit schwieriger sein kann, die Unter-scheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als die-jenige einer Wort- und Bildmarke hat der EuHG auf folgende zu berücksichtigende Gesichtspunkte hingewiesen: Je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, um so eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche her-kunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft. Wenn eine dreidimensionale Marke in der Form der Ware besteht, für die sie angemeldet wird, reicht demnach der bloße Umstand, dass diese Form eine "Variante der übli-chen Formen dieser Warengattung ist", nicht aus, um zu belegen, dass es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft fehlt (vgl EuGH aaO MAG-LITE). Nach den genannten Grundsätzen kann daher nicht angenommen werden, dass die angemeldete dreidimensionale Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Die Anmeldung stellt die Form eines elektrischen Schalters dar als quadratische Grundplatte mit einer Schalterwippe, die umlaufend einen erhabenen Rand auf-weist und die an vier Ecken so ausgeformt ist, dass jeweils eine zusätzliche Kante - 7 - bzw Seite entsteht. Somit weist die Schaltwippe insgesamt acht Kanten auf, wo-von vier jeweils gleich lang sind. Diese Ausgestaltung ist teilweise technisch funktional bedingt und liegt auch hin-sichtlich der rein ästhetisch bedingten Gestaltung im Rahmen der auf dem vor-liegenden Warengebiet üblichen Formen. So entspricht die quadratische Form der Grundplatte des Kippschalters der übli-chen Form einer solchen Grundplatte. Eine früher bei Kippschaltern verwendete und übliche runde Form der Grundplatte wird nach Erkenntnissen des Senats noch bei der Ausgestaltung der Grundplatte und des dreh- und druckbaren Schalterelements von Dimmerschaltern verwendet sowie bei Lichtschaltern im sogenannten Nostalgie- oder Repro-Design. Die vorliegende Ausgestaltung der Schalterwippe orientiert sich technisch bedingt in seiner quadratischen Grundform an der Grundplatte, die Schalterwippe ist lediglich an vier Außenkanten noch "abgeschnitten", so dass zusätzliche Kanten entstehen, die dem Schalter insge-samt ein zusätzliches dekoratives Element im Sinne einer besonderen Note ver-leihen. Die weitere Ausgestaltung mit einem zusätzlichen Rand um die Schal-terwippe herum ist, soweit sie vom Publikum überhaupt bemerkt wird, eher ästhe-tisch bedingt, da der Kippschalter durch diesen Zierrand noch ein zusätzliches de-koratives Element erhält. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich damit um eine besonders dekorative Variante bekannter Kippschalter, die durch Verwendung zusätzlicher Kanten an der Schalterwippe die Wirkung des die Schalterwippe umlaufenden Zierrandes noch verstärkt, aber nicht, um über die typischen Merkmale eines Kippschalter-elements hinausgehende charakteristische Merkmale. Die angesprochenen Verkehrskreise – bei den beanspruchten elektrischen Schal-tern handelt es sich um allgemeine Abnehmerkreise – werden die Form der an-- 8 - gemeldeten Marke daher nur als einen ästhetisch in eine bestimmte Stilrichtung weisenden Kippschalter sehen. Die Verbindung von funktionaltechnischen Elementen mit Design- oder Dekor-elementen ist in dem Warengebiet der elektrischen Schalter auch üblich, so dass der Verkehr in der Ausgestaltung des Kippschalterelements keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft und auf einen bestimmten Hersteller sieht. Gerade bei technischen Zwecken dienenden Formen von Geräten mißt der Verkehr der Form keinen Herkunftshinweis zu, sondern hält sie eher für funktionsbedingt (BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse). Es ist auch nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen, dass es auf dem Warengebiet der elektrischen Schalter eine Übung dahingehend gebe, dass bestimmte Hersteller bestimmte Formgestaltungen wählen und der Verkehr daran gewöhnt sei, in der Verwendung einer bestimmten Warenform einen Her-kunftshinweis zu sehen und nicht nur eine funktionelle oder ästhetische Gestal-tung. Nach den Feststellungen des Senats verwenden die führenden Hersteller ver-schiedene Grundformen, die ihrerseits wieder variiert werden. Dies zeigten sich dem Verbraucher an Hand der Modellvielfalt, die er herstellerübergreifend in Kauf-häusern und Fachgeschäften bei solchen Schaltern findet. Es ist insoweit auch nicht feststellbar, daß die einzelnen Hersteller sich durch spezielle, auch in den verschiedenen Varianten von Schaltern stets gleichbleibend verwendete Formen untereinander abgrenzen. Vielmehr ist eher die Tendenz feststellbar, ständig neue Formen zu entwickeln, dergestalt, daß es beispielsweise auch schwer ist, für eine beschädigte Wippe Ersatz zu erhalten. Vielmehr muß in der Regel in solchen Fällen der komplette Schalter gewechselt werden. - 9 - So bietet derzeit ein Hersteller neben den herkömmlichen quadratischen Kippschaltern ein Schalterprogramm in einer sog. traditionellen Linie an mit einer Kombination aus rechteckiger Grundplatte mit rundem Einsatz für die Schalter-wippe sowie einer vergoldeten Zierkante. Ein anderer Hersteller bietet neben den herkömmlichen quadratischen Schaltern ein neues Schalterprogramm an, das mit rechteckigen Flächenschaltern an die Designidee der 60er Jahre anknüpfen soll. Dies zeigt, dass es bei führenden Herstellern von elektrischen Schaltern üblich ist, elektrische Schalter nach bestimmten Stilrichtungen oder Designideen zu ge-stalten und in der Form auch ständig zu variieren oder auch an alte Formen wie-der anzuknüpfen. Daraus wird deutlich, dass Architekten und Abnehmerkreise Lichtschalter als de-koratives Designobjekt verstehen, mit dem sich besondere Akzente bei der Innen-einrichtung setzen lassen, ohne dass aus einer bestimmten Form auf einen be-stimmten Hersteller geschlossen werden kann. Da die angemeldete dreidimensionale Marke mit der – durch zusätzliche Kanten - an den Ecken besonders ausgestalteten – aber in der Grundform quadratisch bleibenden - Schalterwippe und der zusätzlichen Umrandung lediglich ein Gestal-tungselement aufweist, das naheliegend ist und sich nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen der elektrischen Kippschalter unterscheidet, son-dern lediglich wie eine ihrer Varianten wirkt, fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. auch Grabrucker, Aktuelle Rechtspre-chung zu den Warenformmarken, Mitt. 2005, 1). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu - 10 - Abb. 1
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