BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 26/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR- Marke 691 834 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Marke siehe Abb. 1 am Ende ist farbig international registriert unter der Nummer 691 834 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Für diese Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland be-antragt. Die Marke wurde am 2. Juli 1998 in MINT veröffentlicht. Widerspruch erhoben hat am 29. Oktober 1998 die Inhaberin der seit dem 21. Juli 1997 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 39 und 41 farbig eingetragenen Marke 397 14 955 siehe Abb. 2 am Ende - 3 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen. Bild-lich seien die Marken deutlich verschieden; klanglich sei die Wiedergabe der IR-Marke mit „Deplus“ nicht zwingend. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführun-gen insbesondere klangliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil beide Mar-ken mit „Deplus“ wiedergegeben würden. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2001 aufzuheben und der IR-Marke 691 834 den Schutz für die Waren der Klasse 9, „livres, journaux“ (Klasse 16, sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 zu verwei-gern. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Teil Erfolg. Es besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so ass ein geringer Grad der Ähnlich-keit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN). Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Selbst wenn die Warenlage dann einen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke erfordern wür-de um Verwechslungen auszuschließen, ist dieser Abstand aber in jeder Hinsicht gewahrt. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken in ihrer konkreten bildlichen Ausgestaltung klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluß der Markenstelle bezug genommen. Daß die Marken bei der visuellen Gegenüberstellung nicht hinreichend sicher auseinandergehalten werden könnten, wird von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren er-sichtlich auch nicht behauptet. - 5 - Aber auch die Benennung der angegriffenen Buchstaben-Bild-Marke berührt in begrifflicher Hinsicht nicht den Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke. Eine Verwechslungsgefahr wäre hier nur dann zu bejahen, wenn der Verkehr den Wortbegriff „Deplus“ der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke wieder-findet, wenn also das Wort „Deplus“ die naheliegende, ungezwungene und er-schöpfende Benennung der angegriffenen Marke darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 123 mwN; BGH GRUR 1999, 990 - Schlüssel). Davon ist nicht auszugehen. Der auf schwarzem Grund gestaltete Markenbestandteil ist zumindest auch als Kreuz anzusehen, nicht aber vorrangig als die Wiedergabe des mathematischen Additionszeichens "+" (=plus bzw zuzüglich). Dies beruht vor allem auf der Gestaltung als geometrische Figur mit zwei gleich langen, sich rechtwinklig schneidenden Balken, die der Grundform des griechischen Kreuzes entspricht (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, Band 12, 20. Aufl S 508). Dement-sprechende Kreuzfiguren werden allgemein auch mit dem Wort "Kreuz" benannt, wie zum Beispiel das "Rote Kreuz" (internationales Zeichen des Sanitätsdienstes), das "Blaue Kreuz" (Zeichen christlicher Selbsthilfevereine zur Suchtkrankenhilfe), das "Grüne Kreuz" (Zeichen der Vereinigung für gesundheitliche Vorsorge) oder auch bei der Schweizer Nationalflagge ("weißes Kreuz auf rotem Feld"). Unter die-sen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der vorliegenden Darstellung das in der Mathematik verwendete Operationszeichen "+" (plus) für die Addition gesehen und sie naheliegend mit "plus" benannt werden wird; auch die Zusammenfügung mit dem Buchstaben "D" legt dies nicht nahe, denn nicht Buchstaben, sondern Zahlen werden addiert; ebensowenig führen die Wa-ren/Dienstleistungen zu einer Verbindung mit dem Pluszeichen. Hinzu kommt wei-ter die Zusammenfügung der beiden einzeln in einem Quadrat gestalteten Mar- - 6 - kenbestandteile in ein Rechteck, die an eine Flaggendarstellung erinnert. "Deplus" ist damit nicht die naheliegende und ungezwungene, jedenfalls aber nicht die er-schöpfende Benennung der angegriffenen Marke. Daß die Firmenbezeichnung der Markeninhaberin ein mathematisches Pluszeichen aufweist, ist ohne Belang. Im Widerspruchsverfahren sind (nur) die Marken als solche zu vergleichen und nicht ihre Verwendung etwa in Verbindung mit Firmen oder anderen Zusätzen. Die blo-ße Möglichkeit, die Marke auch mit dem Wort "Deplus" zu benennen, reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl Althammer/Ströbele aaO), da Marken kein Doppelschutz zugebilligt werden kann. Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 Abb. 2 - 7 -
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