BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 260/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 46 105 BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der Sitzung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Eingetragen unter der Nr 395 46 105 ist die Marke Stragus für die Waren: "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemi-sche Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Er-zeugnisse für Kinder und Kranke". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der 1993 für die Waren "Pharmazeutische Präparate" eingetragenen, derzeit bis zum 31. Oktober 2008 geschützten Marke 987 905 STRONGUS. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf-grund des genannten Widerspruchs mit zwei Beschlüssen, einem davon im Erin-nerungsverfahren die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Markeninhaberin vor, die Vergleichsmarken seien einfach strukturiert und leicht erfaßbar. Der ge-genüber der Widerspruchsmarke abweichende Vokal "a" im ohnehin stärker be-achteten und klangprägenden Wortanfang gebe der angegriffenen Marke im Ver-hältnis zur Widerspruchsmarke eine selbständige Kennzeichnungskraft. Diese greife daher nicht in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke ein. Sie beantragt ersichtlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Wider-spruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, es sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, da sich die zu ver-gleichenden Marken auf identischen Waren begegnen könnten. Die Marken stimmten weitgehend, nämlich in sechs von sieben bzw acht Buchstaben überein. Diese Übereinstimmung werde weder durch den Unterschied der jeweils dunklen Vokale "a" und "o", noch durch den unauffälligen zusätzlichen Konsonanten "N" bei der Widerspruchsmarke aufgehoben, so daß Kollisionen unvermeidbar seien. Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Die Marken-stelle hat die Gefahr von Verwechslungen beider Marken zutreffend bejaht, § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, s zB EuGH MarkenR 1999, 22 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzu-stufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß zu einer von der Annahme eines normalen Schutzumfangs abweichenden Einstufung geben könnten. Die zu vergleichenden Marken können sich auf teils identischen, teils sehr ähnli-chen, das breite Publikum ansprechenden Waren begegnen. Bei dieser Lage sind an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber der prioritätsälteren Wider-spruchsmarke einzuhalten hat, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hin-sicht nicht gerecht, da die Gemeinsamkeiten beider Marken überwiegen und die Unterschiede nicht ausreichend deutlich in Erscheinung treten. Die zu vergleichenden Marken stimmen in der Silbenzahl, dem Klangrhythmus und sechs von jeweils sieben bzw acht Buchstaben überein, nämlich in der mar-kanten Konsonantenfolge "Str(STR)" am beiderseitigen Wortanfang sowie in der zweiten Silbe "-gus(GUS)". Es verbleibt mithin nur der Unterschied in den Voka-len "a" gegenüber "O" der jeweils ersten Silben und der zusätzliche Konsonant "N" am Ende der ersten Silbe der Widerspruchsmarke. Beide Unterschiede treten bei- 5 - ungünstigen Übermittlungsbedingungen bzw bei flüchtiger Aussprache nicht hin-reichend deutlich in Erscheinung. Denn die Vokale "a" und "o" sind klanglich be-nachbart und werden daher leicht füreinander gehört. Der Konsonant "N" der Wi-derspruchsmarke ist vergleichsweise klangschwach und kann daher bei ungünsti-gen Bedingungen ebenfalls überhört werden. Insgesamt ist daher von einer rele-vanten Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken auszugehen, so daß die Beschwerde der Markeninhaberin nicht zum Erfolg führen kann. Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele br/Hu
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