BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 270/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die deutsche Markenanmeldung 0 13940/9 Wz hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2003 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke 0 13940/9 Wz wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 4. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts der Marke 0 13940/9 Wz wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung teilweise versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 469. - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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