ECLI:DE:BPatG:2022:170222B30Wpat27.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 27/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die geografische Angabe 31 2017 001 169.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Februar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
I. Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Antragstellers, der Einsprechenden die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 12. Januar 2017 beim Deutschen Patent-und Markenamt
für das Erzeugnis
„Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse“
für die Bezeichnung
Berliner Currywurst ohne Darm
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: VO 1151) einen Antrag auf
Eintragung als geographische Angabe in das Register der geschützten
geographischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen
eingereicht, das von der Kommission der Europäischen Union geführt wird. Mit dem
Antrag hat er eine Spezifikation vorgelegt.
Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent-und Markenamtes hat nach § 130
Abs. 3 MarkenG Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt.
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Im Verlauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der
Antragsteller überarbeitete Spezifikationen vorgelegt, zuletzt vom 11. Februar 2020.
Die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung als geographische Angabe erfolgte
im Markenblatt Heft 32 vom 9. August 2019, Seite 24018 ff.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Eingang beim Deutschen Patent- und
Markenamt am gleichen Tag) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Antrag
Einspruch eingelegt. Zur Begründung ist geltend gemacht, die Bezeichnung erfülle
nicht die Voraussetzungen für eine geografische Angabe im Sinne der VO 1151.
Ferner seien nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen eines gleichlautenden
Namens und Erzeugnisses der Einsprechenden zu befürchten, obwohl diese ihre
entsprechenden Artikel seit mehr als fünf Jahren vertreibe. Wäre die Einsprechende
künftig von der Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ ausgeschlossen,
käme es zu einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung.
Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 5. März 2020 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzungen
der VO 1151 entspricht.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei ein Zusammenschluss von
derzeitigen Herstellern des vorliegenden Erzeugnisses in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins. Er stelle eine Vereinigung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 3
Ziff. 2 VO 1151 dar und sei somit antragsbefugt.
In der Sache seien die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe
gemäß Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 VO 1151 erfüllt. Bei der Wortfolge „Berliner
Currywurst ohne Darm“ handele es sich um einen Namen, der zur Bezeichnung
eines Erzeugnisses verwendet werde, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort,
nämlich dem Stadtgebiet Berlin, liege. Die Abgrenzung des geografischen Gebiets
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sei eindeutig erfolgt und von den angehörten sachkundigen Stellen bestätigt
worden.
Ferner seien die erzeugnisspezifischen Merkmale und das beschriebene
Herstellungsverfahren (Spezifikation Abschnitte b) und e)) durch die eingeholten
Stellungnahmen sachkundiger Stellen bestätigt oder nicht in Frage gestellt worden.
Der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem
geografischen Ursprung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151) ergebe sich aus dem
besonderen Ansehen, das jenes infolge seiner Herkunft genieße. Dieses besondere
Ansehen sei in der Produktspezifikation zum Antrag vom 12. Januar 2017 dargelegt
und durch die beigefügten Anlagen dokumentiert.
Zudem hätten mehrere der von der Markenabteilung angehörten Institutionen und
Verbände ein solches herkunftsbezogenes Ansehen bzw. eine hohe Wertschätzung
beim Publikum zumindest im Ursprungsgebiet bestätigt.
Für ein solches Ansehen spreche auch, dass einige nicht gebietsansässige
Hersteller auf das durch die geografische Herkunft vermittelte Ansehen anspielten,
indem sie z.B. Erzeugnisse unter dem Namen „Currywurst Berliner Art“ in den
Verkehr brächten. Auch wenn keine Umsatzsteigerungen durch die Verwendung
des Namens nachgewiesen seien, bleibe der Umstand zumindest indiziell relevant.
Die Wettbewerber würden die Bezeichnung nämlich nicht verwenden, wenn sie sich
davon nicht irgendeine positive Wirkung versprechen würden.
Schließlich stützten auch die von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungen die
Annahme, dass in Berlin die „Berliner Currywurst ohne Darm“ auch ohne die
verbreitete Darreichung mit einer pikanten Currysauce in nennenswertem Umfang
über den Einzelhandel und die Betriebe des Handwerks in den Verkehr gelangt sei
und so über die Jahre ein besonderes Ansehen zumindest in der lokalen
Bevölkerung erlangt habe und weiterhin genieße.
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Schließlich rechtfertigten die von der in Brandenburg ansässigen Einsprechenden
behaupteten negativen Auswirkungen für den Vertrieb ihrer bislang unter „Berliner
Currywurst ohne Darm“ vermarkteten Produkte keine Schutzversagung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ erfülle aus mehreren Gründen
nicht die Voraussetzungen für eine geografische Angabe i.S.d. VO 1151.
1. Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1151 nicht erfüllt
Die unzubereitete „Berliner Currywurst ohne Darm“ genieße in den
Verbraucherkreisen kein besonderes Ansehen aufgrund ihrer Herkunft.
Deshalb habe das DPMA mit Beschluss vom 23. Februar 2011 die Eintragung der
Bezeichnung „Berliner Currywurst“ als geografische Angabe rechtskräftig
zurückgewiesen. Die in dem Beschluss genannten Gründe gälten entsprechend für
den vorliegenden Antrag „Berliner Currywurst ohne Darm“.
2. Kein Nachweis eines besonderen Ansehens aufgrund geografischer Herkunft
Der Antragsteller habe kein besonderes Ansehen des Erzeugnisses nachgewiesen.
Erst recht habe er kein Ansehen nachgewiesen, das auf den geografischen
Ursprung des Erzeugnisses zurückzuführen wäre. Entgegen der Ansicht der
Markenabteilung genüge es für die Annahme eines solchen Ansehens nicht, dass
dieses lediglich nachvollziehbar begründet werde.
Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel und Publikationen zur
angeblichen Bekanntheit der „Berliner Currywurst“ stellten keinen solchen
Nachweis dar. Sie bezögen sich nämlich auch auf Currywürste mit Darm. Zudem
gehe es darin in erster Linie um die als Imbiss fertig zubereitete Currywurst mit
Sauce, während der Antragsteller die Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“
für das nicht zubereitete Produkt in Anspruch nehmen wolle.
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Die von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungen (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag
vom 12. Januar 2017) zeigten zwar, dass die – nicht zubereiteten – Würste unter
der Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ vertrieben worden seien.
Abnehmer seien aber vor allem Imbiss- und Gastronomiebetriebe bzw. der
Einzelhandel gewesen. Die vorgelegten Rechnungen ließen deshalb nicht den
Schluss zu, dass die angemeldete Bezeichnung beim Endverbraucher eine
ausreichende Bekanntheit erlangt habe.
Das besondere Ansehen ergebe sich auch nicht aus den eingeholten
Stellungnahmen der beteiligten Institutionen und Verbände. Soweit darin ein
besonderes Ansehen bejaht werde, beziehe sich dieses entweder auf die
zubereitete Wurst, wie sie am Imbiss verkauft werde (vgl. Stellungnahme der
Fleischer-Innung Berlin und des Max-Rubner-Instituts) oder es werde kein
Zusammenhang zwischen einem etwaigen Ansehen und der geografischen
Herkunft hergestellt (vgl. Stellungnahme der IHK-Berlin). Teilweise sei die Frage
nach dem Bestehen eines besonderen Ansehens offengelassen worden (Max-
Rubner-Institut), teilweise erschöpfe sich die Stellungnahme in der schlichten
Bejahung der von der Markenabteilung gestellten Fragen (DEHOGA).
3. Kein Zusammenhang zwischen der Geschichte des Erzeugnisses und dem
angeblichen Ansehen
Zwar bezögen sich die Ausführungen der Markenabteilung auf die Geschichte der
„Currywurst ohne Darm“. Es sei aber nicht erläutert, inwiefern daraus ein
besonderes Ansehen der nicht zubereiteten Wurst in den heutigen Verkehrskreisen
abgeleitet werden könne.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der im Antrag beschriebenen
„Berliner Currywurst ohne Darm“ um ein Produkt mit langer Tradition handele,
welches mit dem Gebiet und der Geschichte der Stadt Berlin zusammenhänge. Sie
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bestreitet zudem, dass die „Berliner Currywurst ohne Darm“ zu DDR-Zeiten
ausschließlich in Ost-Berlin angeboten worden sei, während sich in West-Berlin die
„Berliner Currywurst mit Darm“ durchgesetzt haben solle. Dass bereits zu Zeiten der
Teilung der Stadt Berlin im Westen Currywurst ohne Darm produziert und verkauft
wurde, bestätige auch die Stellungnahme der Fleischer-Innung Berlin.
Überdies sei die mit der „Nachkriegsmangelwirtschaft“ angeblich verbundene
Erfindung, eine Currywurst ohne Darm herzustellen, den Verkehrskreisen heute
nicht mehr geläufig.
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4. Kein Anlehnen an angebliches Ansehen des Erzeugnisses durch gebietsfremde
Hersteller
Zu Unrecht begründe die Markenabteilung das Vorliegen eines besonderen
Ansehens damit, dass gebietsfremde Hersteller ihre Erzeugnisse unter dem Namen
„Currywurst Berliner Art“ in den Verkehr brächten. Dies sei nämlich kein Indiz für
das besondere Ansehen der „Berliner Currywurst ohne Darm“, da keine
Umsatzsteigerungen durch die Verwendung nachgewiesen seien. Diese seien nach
der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts aber erforderlich, um als Indiz
herangezogen werden zu können. Überdies werde die Bezeichnung „Currywurst
Berliner Art“ auch für Erzeugnisse mit Darm verwendet, weshalb die Anlehnung
nichts zum Ansehen der „Berliner Currywurst ohne Darm“ aussage.
5. Keine Berliner Verkehrsauffassung hinsichtlich der Herstellung mit Curry
Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel und Publikationen zeigten,
dass es keine Berliner Verkehrsauffassung dahingehend gebe, dass die Brühwurst
mit Curry hergestellt werde. Soweit der Antragsteller zum Nachweis auf einen Artikel
in der „Allgemeine(n) Fleischer Zeitung“ von 1967 abstelle, sei dieser veraltet und
für die heutige Berliner Verkehrsauffassung nicht repräsentativ. Die
Verbraucherkreise verbänden mit der Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne
Darm“ vielmehr den verzehrfertigen Imbiss mit Sauce, der mit einer vorwiegend
aus Curry bestehenden Gewürzmischung bestreut werde.
6. Ungerechtfertigte Diskriminierung der Beschwerdeführerin
Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich die Eintragung der beantragten
Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens und
Erzeugnisses der Einsprechenden auswirke. Werde die Bezeichnung in größerem
Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt, die nicht aus der bezeichneten
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Region, aber aus angrenzenden Gebieten stammten, könne dies ein Hinweis darauf
sein, dass das geografische Gebiet in der Spezifikation zu eng bemessen sei. Wäre
die Beschwerdeführerin als Brandenburger Hersteller zukünftig von der
Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ ausgeschlossen, käme es zu einer
ungerechtfertigten Diskriminierung.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent-und
Markenamtes vom 5. März 2020 aufzuheben und den
Eintragungsantrag des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde „kostenpflichtig“ zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Entgegen der Ansicht der
Einsprechenden genieße die „Berliner Currywurst ohne Darm“ in den
Verbraucherkreisen ein besonderes Ansehen. Überdies habe der Antragsteller den
Zusammenhang zwischen dem Ansehen und der Stadt Berlin nachgewiesen. Die
Beschwerdeführerin behaupte lediglich ins Blaue hinein, die vorgelegten Nachweise
reichten nicht aus. Zudem hätten die sachkundigen Stellen ein besonderes Ansehen
des Erzeugnisses bestätigt.
Der Antragsteller habe in seinem Antrag dargelegt, dass die „Berliner Currywurst
ohne Darm“ auf die Nachkriegszeit zurückgehe, in der Därme zur Herstellung einer
Brühwurst Mangelware waren. Im Jahr 1949 sei in Berlin-Spandau der
Fleischwarenbetrieb „Maximilian“ gegründet worden, der ein Verfahren zur
Herstellung von Brühwürsten ohne Darm entwickelt habe. Das Ansehen der
„Berliner Currywurst ohne Darm“ basiere auf der geografischen Herkunft des
Erzeugnisses in Berlin.
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Zu DDR-Zeiten seien in Ost-Berlin unter einer „Berliner Currywurst“ ausschließlich
Brühwürste ohne Darm angeboten worden. In West-Berlin sei zwischen Currywurst
mit und ohne Darm unterschieden worden, wobei sich eher die Currywurst mit Darm
durchgesetzt habe. So spiegele die Geschichte der Berliner Currywurst auch die
Geschichte des geteilten Berlins wieder.
Es treffe nicht zu, dass sich die vorgelegten Publikationen in erster Linie auf die als
Imbiss fertig zubereitete Currywurst mit Sauce bezögen. Aber selbst in diesen
Fällen sei die unzubereitete „Berliner Currywurst ohne Darm“ Primärzutat für den
Imbiss, wodurch ebenfalls das Ansehen der „Berliner Currywurst ohne Darm“
dargelegt werde.
Zudem gelangten die Erzeugnisse auch in nicht zubereiteter Form in
nennenswertem Umfang in den Verkehr, was sich aus den beigefügten
Rechnungen ergebe (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es keine Berliner
Verkehrsauffassung hinsichtlich der Herstellung mit Curry gebe, seien unzutreffend.
Das Landeslabor Berlin-Brandenburg habe in seiner Stellungnahme vom 3.
November 2017 die Verkehrsauffassung im Hinblick auf die Beschaffenheit des hier
in Rede stehenden Erzeugnisses geschildert und ausgeführt, dass die seit über 60
Jahren existierenden Qualitätsabsprechen zuletzt am 28. Oktober 2013 bestätigt
und um klarstellende Parameter erweitert worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Markenabteilung
hat zu Recht festgestellt, dass der Name „Berliner Currywurst ohne Darm“ als
geografische Angaben nach der VO 1151 schutzfähig ist.
A. Auf den am 12. Januar 2017 eingegangenen Antrag auf Eintragung einer
geografischen Angabe findet die VO 1151 Anwendung, die am 3. Januar 2013 in
Kraft getreten ist. Die VO 1151 ist durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU
Nr. L 435 v. 6.12.2021, S. 262) mit Wirkung vom 7. Dezember 2021 u.a. in den
Artikeln 5 und 7 geändert worden. Auf den Streitfall haben diese Änderungen jedoch
keine Auswirkung.
B. Der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe „Berliner Currywurst ohne
Darm“ ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
Antragsteller können nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO 1151 grundsätzlich nur
Vereinigungen sein, die mit den Erzeugnissen arbeiten. Art. 3 Nr. 2 VO 1151
definiert den Begriff der Vereinigung als „jede Art von Zusammenschluss,
ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder
Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses“. Der Antragsteller ist die
Interessengemeinschaft Berliner Traditionswurstwaren e.V. Der Verein besteht
nach den Angaben im Eintragungsantrag aus „Erzeugern/Verarbeitern“ des
vorliegenden Erzeugnisses, so dass die Antragsbefugnis gegeben ist. Die
Einsprechende hat dies auch nicht in Frage gestellt.
C. Der Eintragung des Namens „Berliner Currywurst ohne Darm“ als geografische
Angabe stehen keine Schutzhindernisse nach der VO 1151 entgegen.
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1. Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Schutzhindernis aus Art.
49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c VO 1151. Nach diesen
Vorschriften kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich die Eintragung
nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens
oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die
sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Dabei handelt es
sich allerdings nicht um ein Eintragungshindernis. Die Einwände entsprechend Art.
10 Abs. 1 Buchst c VO 1151 führen nicht zur Zurückweisung des Schutzantrages,
da sie nicht die Schutzfähigkeit als solche betreffen (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 130 Rn. 127). Es ist auch nicht
mehr - wie unter der Vorgänger-VO (EG) Nr. 510/2006 (vgl. dort Art. 7 Abs. 5 UAbs.
3) - im Wege einer Interessenabwägung eine Entscheidung über den Schutzantrag
selbst zu treffen. Einzige Folge eines auf die genannte Vorschrift gestützten
zulässigen Einspruchs ist vielmehr die durch Art. 15 Abs. 4 VO 1151 vorgesehene
Möglichkeit, dem oder den Einsprechenden eine nationale Übergangsfrist von bis
zu zehn Jahren (ab Eingang des Antrags bei der Kommission) zu gewähren (Hacker
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.).
Ein Übergangszeitraum i.S.d. Art. 15 Abs. 4 VO 1151 kann allerdings nur
eingeräumt werden, um gebietsansässigen Erzeugern die Anpassung an die
Spezifikation zu erleichtern (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn.
135). Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, kann sich die
Einsprechende, die in Brandenburg ansässig ist, daher nicht auf Art. 15 Abs. 4
VO 1151 berufen.
2. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der
Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ um eine von vornherein nicht
eintragungsfähige Gattungsbezeichnung handelt (Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m Art.
6 Abs. 1 VO 1151).
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Eine geografische Angabe ist nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn
der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des
Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer
anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen
Ursprung ergibt, verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte
Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt (vgl. EuGH GRUR
2009, 961, 967 Nr. 107 - Bayerisches Bier) und damit zu einer allgemeinen
Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Dabei muss der Gattungscharakter
zweifelsfrei feststehen (vgl. m. w. N. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. §
130 Rn. 42).
Es kann nicht festgestellt werden – und wurde von der Einsprechenden auch nicht
behauptet – dass „Berliner Currywurst ohne Darm“ unabhängig von dem Ursprung
in Berlin nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen
beschreibt. Insofern wird auf „Berlin“ als Herkunftsgebiet Bezug genommen.
3. Auf Schutzhindernisse nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 VO 1151 beruft sich die
Einsprechende nicht; dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
4. Soweit die Beschwerdeführerin möglicherweise vortragen will, das in der
Spezifikation ausgewiesene geografische Gebiet sei zu eng bemessen (Art. 7 Abs.
1 Buchst. c VO 1151), weil sie die Bezeichnung im angrenzenden Brandenburg in
größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse nutze, kann dem nicht beigetreten
werden. Der Antragsteller hat, wie im Folgenden ausgeführt wird, nachgewiesen,
dass das besondere Ansehen der „Berliner Currywurst ohne Darm“ gerade mit dem
Gebiet der Stadt Berlin verbunden ist. Insofern ist bei der geografischen
Beschränkung nicht von einer willkürlichen Festlegung auszugehen (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 130 Rn. 86).
D. Die Bezeichnung "Berliner Currywurst ohne Darm" ist als „geografische Angabe“
nach der VO 1151 schutzfähig.
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Nach Art. 5 Abs. 2 VO 1151 ist „geografische Angabe“ ein Name, einschließlich
eines traditionell verwendeten Namens [Einfügung vom 6. Dezember 2021], der zur
Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, (a) dessen Ursprung in einem
bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
(b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen
geographischen Ursprung zurückzuführen ist, und (c) bei dem wenigstens einer der
Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt.
1. Name zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet
Das benannte Erzeugnis „Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)“
ist ein Lebensmittel, das als „Zubereitungen von Fleisch“ nach Art. 2 Abs. 1 UAbs.
1 VO 1151 i. V. m. mit dem Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in den Geltungsbereich der Verordnung fällt (vgl. Anhang I
„Kapitel 16“ AEUV).
Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, bei „Berliner Currywurst ohne Darm“
handele es sich um einen Namen, der zur Bezeichnung eines
Fleischererzeugnisses verwendet werde, dessen Ursprung in einem bestimmten
Ort, nämlich dem Gebiet der Stadt Berlin liege.
Die Verwendung des Namens für „ein Erzeugnis“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 1151, hier
die genannten „Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)“, ergibt
sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen (Anlagen 25 bis
27 zum Antrag vom 12. Januar 2017), wonach Packungen mit der Rohware unter
der Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ außer an Gastronomiebetriebe
auch an den Einzelhandel und darüber weiter an Endverbraucher vertrieben
wurden.
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Das Erfordernis, dass der Name zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet
wird, ist damit erfüllt. Ob die Verwendung des Namens für die unzubereitete Wurst
den Endverbrauchern hinreichend bekannt ist, was die Einsprechende bestreitet,
ist im Rahmen des Ansehens i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 zu erörtern.
2. Ursprung des Erzeugnisses in einem bestimmten Ort
Die Markenabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ursprung der
benannten „Fleischereierzeugnisse“ in einem bestimmten Ort i.S.d. Art. 5 Abs. 2
Buchst. a VO 1151 liegt. Es handelt sich dabei um das Gebiet der Stadt Berlin. Die
Abgrenzung des geografischen Gebiets ist eindeutig und wurde von den angehörten
sachkundigen Stellen bestätigt (vgl. Stellungnahme DEHOGA, Fleischer-Innung
Berlin, IHK Berlin, Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung).
3. Wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet
Unproblematisch erfüllt ist auch die Voraussetzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c
VO 1151, wonach wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten
Gebiet erfolgen muss. Ausweislich der aktuellen Spezifikation vom 11. Februar
2020 (Buchst. e, „Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“) müssen alle
Herstellungsschritte der „Berliner Currywurst ohne Darm“, also Brätherstellung,
Füllen und Brühen, im geografischen Gebiet der Stadt Berlin durchgeführt werden.
4. Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft ist wesentlich auf den
geografischen Ursprung zurückzuführen
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a) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 fordert, dass die Qualität, das Ansehen oder
eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten
geographischen Ursprung zurückzuführen ist. Die Markenabteilung hat diese
Voraussetzungen zutreffend bejaht.
aa) Objektive Eigenschaften des Erzeugnisses
Die erzeugnisspezifischen Merkmale und das beschriebene
Herstellungsverfahren (vgl. Spezifikation, Abschnitte b) und e)) sind durch die
vorliegenden Stellungnahmen sachkundiger Stellen bestätigt oder jedenfalls nicht
in Frage gestellt worden. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die besonderen
Eigenschaften der „Berliner Currywurst ohne Darm“, nämlich „ohne Darm“ und „mit
Curry“ wesentlich auf die Stadt Berlin und damit auf den geografischen Ursprung
zurückzuführen sind.
Zunächst handelt es sich bei der „Berliner Currywurst ohne Darm“ um eine fein
gekutterte, ungeräucherte und nicht umgerötete Brühwurst mittlerer Qualität, die
aus Schweine- und/oder Rindfleisch zubereitet ist. Sie ist eine hitzebehandelte
Wurstware, bei der zerkleinertes rohes Fleisch unter Zusatz von Kochsalz, Eis
oder Eiswasser ganz oder teilweise aufgeschlossen wird und deren Muskeleiweiß
beim Brühen zusammenhängend koaguliert ist. Die Wurst bleibt auch bei
erneutem Erhitzen schnittfest. Der Durchmesser beträgt 18 bis 36 mm mit einem
Gewicht von 80 bis 120 g und einer Länge von 10 bis 18 cm. Darüber hinaus
zeichnet sie sich durch die gleichmäßige, fein zerkleinerte und bissfeste
Grundmasse ohne wahrnehmbare Bindegewebsanteile aus. Der
Muskelfleischanteil im Wurstbrät ist geschmacklich deutlich wahrnehmbar. Sie ist
schnittfest und muss gemäß dem DLG-Prüfschema für Brühwürste in jedem
Prüfmerkmal mindestens 3 Punkte erreichen.
Dass es nach der Spezifikation keine Rohstoffbindung gibt, mithin nicht aus Berlin
stammendes Fleisch zur Herstellung einer „Berliner Currywurst ohne Darm“
verwendet werden kann, steht der Eintragung als geschützte geografische Angabe
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nicht entgegen. Bei einer geschützten geografischen Angabe gibt es grundsätzlich
- anders als bei der geschützten Ursprungsbezeichnung - keine Rohstoffbindung
(Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 22). Insoweit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Spezifikation nicht die Verwendung regionalen Schweine-
bzw. Rindfleisches fordert. Im Gegenteil: Rohstoffbindungen sind bei geschützten
geografischen Angaben regelmäßig nicht zulässig, sondern erfordern eine
besondere Begründung im Einzelfall (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.,
§ 130 Rn. 85).
(1) Erzeugniseigenschaft „Ohne Darm“
Nach der Spezifikation ist die „Berliner Currywurst ohne Darm“ eine nicht
umgerötete Brühwurst, die ohne Darm aus Schweine- oder Rindfleisch hergestellt
wird. Das helle Brät wird in Schäldärme abgefüllt und gebrüht oder direkt in 90
Grad heißes Wasser gespritzt. Dadurch erhält die Berliner Currywurst ohne Darm
ihre helle, fast weiße Farbe.
Die Rohware, nämlich die vorgenannte Brühwurst ohne Darm, wird als „Berliner
Currywurst ohne Darm“ etikettiert in den Verkehr gebracht (vgl. Anlage 26 zum
Antrag mit Aufnahmen des verpackten Erzeugnisses aus den Jahren 2006 bis
2013), damit sie bestimmungsgemäß u.a. als Currywurst (im Sinne des
Fertiggerichts) zubereitet werden kann. Die „Darmlosigkeit“ ist damit ein objektives
Merkmal der unzubereiteten, zur Zubereitung des Fertiggerichts „Currywurst“
bestimmten (Brüh-)Wurst als solcher. Dabei handelt es sich um eine Berliner
Besonderheit, was die Einsprechende nicht bestritten hat und was auch dem
Kenntnisstand des Senats entspricht. Soweit sie vorbringt, die objektive
Eigenschaft „ohne Darm“ sei lediglich ein Merkmal des zubereiteten Imbisses, im
Übrigen handele es sich um eine normale darmlose Brühwurst, wie sie auch
andernorts hergestellt und z.B. unter der Bezeichnung „Geschwollene“ in Verkehr
gebracht werde, kann dem nicht gefolgt werden, da die wesentliche Zutat des
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Fertiggerichts „Currywurst“ die als „Berliner Currywurst ohne Darm“ in den Verkehr
gebrachte Rohware (ohne Darm) ist.
(2) Erzeugniseigenschaft „mit Curry“
Als weitere Besonderheit wird die Berliner Currywurst ohne Darm mit Curry,
regelmäßig mit einem Anteil von zwischen 0,1 und 0,2 % in dem fertigen
Erzeugnis, hergestellt. Das Curry wird bereits dem Brät zugesetzt, was die
„Currywurst“ von anderen feingekutterten Bratwürsten unterscheidet. Gegenstand
des Schutzantrags ist die unzubereitete Wurst. Betrachtet man die Wurst ohne
Hinzunahme einer bestimmten Sauce, die für den Verzehr auch weggelassen
werden kann, ist der Markenabteilung beizupflichten, dass durchaus ein
Unterschied besteht, ob dem Wurstbrät Curry zugesetzt ist oder nicht. Dies ergibt
sich auch aus den „Richtlinien für Fleischerzeugnisse Berlin“, in denen die
„Currywurst“ (mit Curry) von der „Bratwurst, feingekuttert“ (ohne Curry)
unterschieden wird (Anlage 4 zum Antrag, S. 6).
Die - seit 60 Jahren existierende - Herstellung mit Curry hat die Berliner
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung unter
Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landeslabors Berlin-Brandenburg
bestätigt (Stellungnahme vom 10. November 2017). Sie ergibt sich überdies aus
den vorgenannten „Richtlinien für Fleischerzeugnisse in Berlin“ (Anlage 4 zum
Antrag, S. 6): „die dazu bestimmt ist, mit Curry zubereitet zu werden“, sowie aus
der Mitteilung in der Allgemeinen Fleischerzeitung von 1969 (Anlage 23 zum
Antrag), die zufolge der Einsprechenden zwar veraltet sein soll, deren inhaltliche
Richtigkeit sie aber nicht bestreitet und deren auch aktuelle Geltung die Berliner
Senatsverwaltung in dem genannten Schreiben explizit bestätigt hat. Danach
handelt es sich bei der sog. „Currywurst“ um eine feine Bratwurst, die mit Curry
zubereitet ist und sich von anderen Bratwurstarten unterscheidet. Werden letztere
mit Curry zubereitet, so müssen sie - in Abgrenzung zur „Currywurst“ - z.B. als
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„Grobe Bratwurst mit Curry“ oder eine „Berliner Bratwurst mit Curry“ bezeichnet
werden.
Der Unterschied, ob dem Brät Curry zugesetzt ist oder nicht, wirkt sich auf den
Geschmack der Wurst aus. Bei Curry handelt es sich nämlich um ein sehr
intensives Gewürz, welches auch in kleinen Anteilen eine den Geschmack
beeinflussende Wirkung hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass die „Currywurst“ den Geschmack des zubereiteten Imbisses
mitbestimmt, zumal die Sauce variiert werden und z.B. mit Chili verfeinert werden
kann (Anlage 11 zum Antrag, S. 1).
Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, dass das Brät der „Berliner
Currywurst ohne Darm“ Curry enthält und dies ein herkunftsspezifisches
Qualitätsmerkmal darstellt. Sie bestreitet aber, dass es eine entsprechende
Verkehrsauffassung gibt. Die Verbraucherkreise verbänden mit der Bezeichnung
„Berliner Currywurst ohne Darm“ lediglich den verzehrfertigen Imbiss mit Sauce,
der mit einer vorwiegend aus Curry bestehenden Gewürzmischung bestreut
werde. Dieses Vorbringen zur Verkehrsauffassung ist in Zusammenhang mit den
objektiven Erzeugniseigenschaften, um die vorliegend geht, irrelevant. Für die
Feststellung objektiver Merkmale ist nicht maßgeblich, was die Verbraucher
wissen oder denken. Zur Feststellung der objektiven Eigenschaft i.S.v. Art. 5 Abs.
2 VO 1151 ist lediglich erforderlich, dass die „Berliner Currywurst ohne Darm“
tatsächlich Curry enthält, was - wie ausgeführt – belegt ist.
Im Ergebnis wird der Name „Berliner Currywurst ohne Darm“ zur Bezeichnung
eines Erzeugnisses i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 1151 verwendet, dessen objektive
Eigenschaften „ohne Darm“ und „mit Curry“ auf den Ursprungsort Berlin
zurückzuführen sind. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Antrag als
begründet.
bb) Ansehen des Erzeugnisses
- 20 -
Der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem
geografischen Ursprung ergibt sich überdies aus dem besonderen Ansehen, das
jenes infolge seiner Herkunft genießt.
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 fordert, dass die Qualität, das Ansehen oder eine
andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten
geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Damit ist auch das bloße Ansehen
eines aus dem bezeichneten Gebiet stammenden Erzeugnisses geeignet, die
Schutzfähigkeit der Herkunftsbezeichnung zu begründen (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 21). Das auf den geografischen
Ursprung zurückgehende „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 darf
allerdings nicht nur behauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollziehbar
begründet sein (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Dieser Nachweis wird in der
Regel leichter zu führen sein, wenn das Erzeugnis geografisch bedingte oder - wie
vorliegend der Fall (s.o.) - mit seiner Herkunft zusammenhängende objektiv-
qualitative Eigenschaften aufweist. Das Ansehen kann aber auch auf anderen
Umständen beruhen (vgl. hierzu m. w. N. BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Es
reicht überdies aus, wenn das Ansehen im Ursprungsgebiet besteht (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 23).
Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass
es sich bei „Berliner Currywurst ohne Darm“ um ein traditionelles Produkt der Stadt
Berlin mit herkunftsspezifischen Eigenschaften (s.o.) handelt, das jedenfalls
innerhalb dieses Ursprungsgebiets ein besonderes, wesentlich auf den
geografischen Ursprung zurückzuführendes Ansehen genießt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt etwas Anderes nicht aus dem
Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Februar 2011. Dieser bezog sich auf die beantragte Bezeichnung „Berliner
Currywurst“. Umfasst waren somit auch Würste mit Darm. Im Gegensatz dazu kann
- 21 -
für die Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ ein besonderes Ansehen
festgestellt werden, das auf den geografischen Ursprung in der Stadt Berlin
zurückzuführen ist.
Der Antragsteller hat auch nachgewiesen, dass das Ansehen auf den geografischen
Ursprung zurückzuführen ist.
(1) Geschichtliche Wurzeln und Entwicklung des „Ansehens“
Der Antrag vom 12. Januar 2017 stützt sich auf das besondere Ansehen (vgl. S. 8
der Produktspezifikation zum Antrag vom 12.01.2017). Unter Abschnitt f) der
Produktspezifikation ist dargelegt, dass Berlin eine lange Tradition in der
Herstellung von Currywürsten hat, die bis in die Nachkriegszeit zurückreicht. Därme
zur Herstellung einer Brühwurst waren nach dem Ende des 2. Weltkriegs
Mangelware. Im Jahr 1949 wurde in Berlin-Spandau der Fleischwarenbetrieb
„Maximilian“ gegründet, der ein Verfahren zur Herstellung von Brühwürsten ohne
Darm entwickelte. Anfang der 50er Jahre begann in Berlin die Produktion dieser
Würste, die zunächst als „Spandauer ohne Pelle“ verkauft wurden.
Die Geschichte der „Berliner Currywurst ohne Darm“ ist eng mit der Geschichte des
Imbissbetriebs „Konnopke“ im Ostteil der Stadt verbunden. Das
Traditionsunternehmen vertrieb ab 1960 Brühwürste ohne Darm als sog. „weiße
Ware“. Bis heute wird hier ausschließlich das Erzeugnis „Currywurst ohne Darm“
zur Zubereitung des Imbisses verwendet.
Zu DDR-Zeiten wurden in Ost-Berlin unter einer „Berliner Currywurst“ ausschließlich
Brühwürste ohne Darm angeboten, in West-Berlin wurde zwischen Currywurst mit
und ohne Darm unterschieden, wobei sich eher die Currywurst mit Darm
durchgesetzt hat. Die Berliner Currywurst mit und ohne Darm existieren beide bis
heute nebeneinander.
- 22 -
In Berlin existieren heute ca. 1500 Imbissstände, welche die Erzeugnisse verkaufen;
im Stadtgebiet werden jährlich ca. 70 Mio. Berliner Currywürste (mit und ohne Darm)
verzehrt. Daneben gelangen die Berliner Currywürste auch in nicht zubereiteter
Form (d.h. nicht als Imbissprodukt) in nennenswertem Umfang über den
Lebensmitteleinzelhandel und Verkaufsstätten des Handwerks an den Verbraucher
(vgl. Anlagen 25 bis 27 zum Antrag vom 12.01.2017; Stellungnahme der Fleischer-
Innung Berlin vom 10.07.2017).
(2) Nachweis der Zurückführung des Ansehens auf den geografischen Ursprung
Die historische Entwicklung und Verankerung der „Berliner Currywurst ohne Darm“
im kollektiven Gedächtnis der Stadt Berlin wird durch die Darlegungen und
angeführten Nachweise in der Spezifikation nachvollziehbar belegt. Zwar bestand
der Mangel an Wurstdärmen auch in anderen Teilen Nachkriegsdeutschlands und
führte mitunter zu Erfindungen von darmlosen Würsten, bei denen es sich allerdings
nicht um den Zusatz „Curry“ enthaltende und explizit zur Zubereitung des
Fertiggerichts „Currywurst“ bestimmte „Currywürste“ handelt (z.B. Rostocker
Bratwurst ohne Darm).
Der Zusammenhang des besonderen Ansehens der „Berliner Currywurst ohne
Darm“ mit der Stadt Berlin liegt darin begründet, dass die Currywurst ohne Darm die
Geschichte der geteilten Stadt wiederspiegelt. Die Wurst ohne Darm wurde zu DDR-
Zeiten traditionell in Ost-Berlin hergestellt und angeboten. In West-Berlin hatte sich
zu der Zeit eher die Currywurst mit Darm durchgesetzt. Seit der Wiedervereinigung
existieren beide Arten nebeneinander.
Entgegen der Wertung der Beschwerdeführerin ist damit der Nachweis der
Verbindung zwischen dem besonderen Ansehen der „Berliner Currywurst ohne
Darm“ und der Stadt Berlin gelungen.
- 23 -
(2.1) Das dokumentieren die vom Antragsteller vorgelegten Internetauszüge und
Zeitungsartikel. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann daraus, dass sich
die Texte nicht ausdrücklich auf die „Berliner Currywurst ohne Darm“ beziehen, nicht
geschlossen werden, dass sie zum Nachweis des besonderen Ansehens der
„Berliner Currywurst ohne Darm“ ungeeignet sind. Zum einen umfassen die Artikel
zur Popularität der „Berliner Currywurst“ auch bzw. in erster Linie solche ohne Darm.
Letzteres ergibt sich beispielsweise aus der Anlage 20 zur Berliner Currywurst in
der regionalen und überregionalen Werbung. Unter der Überschrift „Currywurst das
Original gibt’s nur in Berlin“ heißt es: „Die echte Berliner Currywurst ist eine nicht
umgerötete (helles Brät) darmlose Bratwurst (…)“. Der vorgenannte Artikel zeigt
auch - zusammen mit dem in der Spezifikation unter Buchst. e beschriebenen
„Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ und der Anlage 9 -, dass die als Rohware
verwendete Wurst bestimmte Eigenschaften aufweisen muss, um eine „Berliner
Currywurst ohne Darm“ zu sein. Insofern spielt die Wurst in dem mit Sauce
zubereiteten Imbiss eine wesentliche Rolle. In einem Artikel zur Popularität der
Berliner Currywurst am Beispiel des Imbisses Konnopke heißt es dazu: „Das
Geheimnis betrifft eigentlich nur unsere hausgemachte Currysoße, der Rest ist kein
Geheimnis, es ist einfach unsere Qualität“ (Anlage 17, Titel: „Wenn’s um die Wurst
geht“). Dabei bietet Konnopke ausschließlich eine Wurst ohne Darm an (Anlage 17,
„Der Klassiker expandiert“).
(2.2) Anders als die Beschwerdeführerin meint, ergibt sich aus den vorgelegten
Rechnungen (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag), dass die angemeldete Bezeichnung
beim relevanten Endverbraucher eine ausreichende Bekanntheit erlangt hat. Zum
einen zeigen die Rechnungen, dass die Rohware in nennenswertem Umfang an
den Einzelhandel (z.B. Kaufland, Rewe, Edeka, Karstadt) geliefert wurde. Dort
konnten die Endverbraucher die Würste kaufen.
Gleichermaßen belegen die Anlagen, dass Endverbraucher die abgepackte
Rohware beispielsweise im Direktverkauf bei der Maximilian Fleischwaren GmbH
(z.B. „Currywurst ohne Darm 10 Stk. à 100 g, pro Packung 5,59 €“) erwerben
konnten.
- 24 -
(2.3) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das besondere Ansehen ergebe sich
nicht aus den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Institutionen und
Verbände, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zum Ansehen der unzubereiteten
Wurst führt die Fleischer-Innung Berlin in der Stellungnahme vom 10 Juli 2017 zur
„Berliner Currywurst ohne Darm“ aus: „Es kann eindeutig davon ausgegangen
werden, dass (…) die genannte geografische Angabe in Folge ihrer Benutzung beim
Verbraucher für die nicht zubereitete Wurst eine deutliche Bekanntheit erlangt hat
und das entsprechend gekennzeichnete Produkt wegen seiner regionalen Herkunft
ein besonderes Ansehen genießt“. Entsprechendes ergibt sich auch aus der
Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung vom 9. Februar 2018. Darin wird ein „enger Zusammenhang
zwischen der Qualität, dem Ansehen bzw. den Eigenschaften des Produkts
„Berliner Currywurst ohne Darm“ (…) und seinem Ursprung“ bestätigt. Die IHK führt
in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017 aus, die „Berliner Currywurst ohne
Darm“ werde als „typische kulinarische Besonderheit der Stadt in allen
Gesellschaftsschichten präsentiert“; das treffe auch auf die unzubereitete Wurst zu.
Die typische Ummantelung der Wurst in Folge des Ausbratens in Fett mache „unter
anderem den typischen Charakter und den Wiedererkennungswert des Produkts“
aus. Die DEHOGA (Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V.) hat dies in der
Stellungnahme vom 2. Juni 2017 ebenfalls bestätigt.
(2.4) Nach alldem ist nachgewiesen, dass es sich bei der im Antrag beschriebenen
„Berliner Currywurst ohne Darm“ um ein Produkt mit langer Tradition handelt,
dessen besonderes Ansehen mit dem Gebiet und der Geschichte der Stadt Berlin
zusammenhängt.
Letztlich bestätigen dies auch die Ausführungen der in Brandenburg ansässigen
Beschwerdeführerin, die Eintragung der beantragten Bezeichnung „Berliner
Currywurst ohne Darm“ wirke sich nachteilig auf das Bestehen eines von ihr unter
dem gleichen Namen angebotenen Erzeugnisses aus (vgl. Einspruchsschrift vom
7. Oktober 2019, S. 2). Jedenfalls besteht kein berechtigtes Interesse eines nicht in
- 25 -
Berlin ansässigen Betriebs, Fleischerzeugnisse unter dem Namen „Berliner
Currywurst ohne Darm“ zu vertreiben.
5. Nach alldem hat die Markenabteilung zu Recht die Schutzfähigkeit der
Bezeichnung „Berliner Currywurst ohne Darm“ als geografische Angabe nach VO
1151 festgestellt, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
E. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (die Beschwerde
„kostenpflichtig“ zurückzuweisen), ist jedoch nicht begründet. Es liegen keine
besonderen Umstände vor, die aus Billigkeitsgründen eine Abweichung von dem
gemäß §§ 133 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geltenden Grundsatz
rechtfertigen, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die
ihm erwachsenen Kosten der Beschwerde selbst trägt. Eine Kostenentscheidung
aus Billigkeitsgründen zu Lasten eines Beteiligten kommt nur in Frage, wenn die
Beschwerde von vorn herein völlig aussichtslos war oder die fehlende
Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Gegners bei der
Verfahrensführung Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung bietet. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
- 26 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
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