BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 272/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 301 18 174 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 13. Juni 2001 in das Register eingetragen und am 12. Juli 2001 unter der Nummer 301 18 174 veröffentlicht worden ist die Bezeichnung Plano. Das Ver-zeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet: "Mehrfach verwendbare Betonverschalungselemente (nicht aus Metall) für Bauzwecke, insbesondere überwiegend aus Holzwerk-stoff gefertigte Schalhäute und kunststoffbeschichtete Sperrholz-platten zur Verwendung als mehrfach verwendbare Betonver-schalung; Montage und Demontage sowie Wartung, Instandhal-tung und Vermietung der vorgenannten Waren". Widerspruch erhoben hat am 18. September 2001 die Inhaberin der seit dem 31. Mai 1972 eingetragenen Marke 893 911 Planox. - 3 - Deren Warenverzeichnis lautet: "Verkleidungsplatten, Wandplatten, Leichtbauplatten, Tischler-platten, Furnierholzplatten, Sperrholzplatten, Paneelbretter aus Holz, Kunststoff, Kunstholz, Faserstoff, Preßmassen oder Kunst-pressstoffen". Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist bereits im Verfahren vor dem Deut-schen Patentamt bestritten worden. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benut-zung sind vorgelegt worden. Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil die Glaubhaftmachung der Benutzung nicht gelungen sei. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage weiterer Benut-zungsunterlagen hält sie die Benutzung für glaubhaft gemacht und Verwechs-lungsgefahr für gegeben. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 18 174 anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält Verwechslungsgefahr nicht für gegeben, weil sich die Übereinstimmung der Marken auf eine beschreibende Angabe beziehe. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auf-fassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG. Der Widerspruch ist deshalb im Ergebnis von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP 2004, 1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling). Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an beschreibende Angaben angelehnt sind, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus; Ströbele/Hacker, Mar-kenG 7. Aufl § 9 Rdn 323). Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht bean-sprucht werden. Ob der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung der Wider-spruchsmarke für eingetragene Waren gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden von der Registerlage und von sich danach gegenüberstehen identischen bzw eng ähnlichen Waren ausgegan-gen wird, weil Schalungselemente im Betonbau aus Holzbrettern/Paneelen beste-hen und auch bei den Dienstleistungen Ähnlichkeit anzunehmen ist, wobei in er-ster Linie Fachleute des Bauwesens, insbesondere Bauunternehmen und Hand-werker, zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und nichtgewerbliche - 5 - Verkehrskreise wie Bauherren öfters nicht unerhebliche Fachkenntnisse besitzen, ist – auch ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke - trotz gegebener Markenähnlichkeit aus Rechtsgründen die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen. Eine Verwechslungsgefahr scheitert daran, dass die angegriffene Marke den Schutzbereich der Widerspruchsmarke nicht in rechtlich unzulässiger Weise be-rührt. Die Widerspruchsmarke ist gebildet aus dem Wort "plano" der spanischen Sprache - einer Welthandelssprache -, sowie der portugiesischen und italieni-schen Sprache, das im Deutschen "plan, eben, glatt, flach" bedeutet (vgl Internet-Wörterbuch DIX, http://dix.osola.com/index.de.php, Stichwort "plano") und das in diesem Sinn vom inländischen Verkehr wegen seiner Nähe zum deutschen Wort plan leicht erkannt wird; diesem Wort ist der Buchstabe "x" angefügt. "Plano" stellt einen Hinweis auf die Eigenschaften der registrierten Waren in dem Sinn dar, dass die durch spezielle Beschaffenheit erreichte Ebenheit der Platten zum Beispiel die Herstellung glatter Betonoberflächen entsprechend den Vorgaben von DIN-Vor-schriften ermöglicht, was die Widersprechende bei der Produktbeschreibung in ihren Katalogen (Anlagen zum Schriftsatz vom 30. August 2004) auch herausstellt (vgl auch 33 W (pat) 166/97 – ESTROPLAN/PCI-Estriplan; 33 W (pat 2/99 – Plan-ziegel; Zusammenfassungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Die Wi-derspruchsmarke Planox ist damit eine Abwandlung einer freihaltungsbedürftigen Angabe, so dass bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein in den beschreibenden Elementen abgestellt wer-den kann. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muß vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Widerspruchsmarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein (vgl BGH aaO – AntiVir/AntiVirus). Die Eigenprägung und Unterscheidungskraft der Wider-spruchsmarke beruhen in erster Linie auf der Verbindung der Sachangabe "plano" mit dem Buchstaben "x". Gerade insoweit fehlt es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit beschränken sich die Ge-meinsamkeiten beider Markenwörter auf die Übereinstimmung in dem beschrei-- 6 - benden Element "Plano", was – wie ausgeführt – aus Rechtsgründen für die An-nahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht ausreichen kann. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-laß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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