BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 284/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend die Marke 397 59 135 (hier: Löschungsverfahren S 227/03) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom 7. September 2004 wird aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 397 59 135 hinsichtlich der Dienstleistungen „Beher-bergung und Verpflegung von Gästen“ angeordnet worden ist. Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragsgegner sind Inhaber der seit dem 24. April 1998 für die Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger, CD’s, MC’s, Videokassetten, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Spielkarten; Spiele, Spielzeug; Filmvorführungen, Filmvermietung, Filmproduk-tion, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung sportli-- 3 - cher und kultureller Wettbewerbe; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ eingetragenen Wortmarke 397 59 135 „BABE“. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. September 2003 die Löschung der Marke beantragt und sich dabei auf die Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 3, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 MarkenG gestützt; hierzu hat sie geltend gemacht, bei der angegriffenen Marke handele es sich um einen für die geschützten Waren und Dienstleistungen rein beschreibenden eng-lischsprachigen Begriff; daher fehle der angegriffenen Marke die notwendige Unterscheidungskraft und sei zudem freihaltungsbedürftig, da der Verkehr hierin nur einen Hinweis auf den Inhalt oder den Gegenstand der Waren und Dienstleis-tungen erblicke. Zudem sei die Markeninhaberin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen. Eine Eintragung als Marke hätte deshalb nicht erfolgen dürfen. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und dazu ausgeführt, es könne keinesfalls von einer Bösgläubigkeit der Markeninhabe-rin im Zeitpunkt der Anmeldung ausgegangen werden. Auch könne die Schutzfä-higkeit nicht in Zweifel gezogen werden, zumal in das Register ähnliche und sogar identische Marken eingetragen worden seien. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Lö-schungsantrag stattgegeben mit der Begründung, der angegriffenen Marke habe sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag jedenfalls das Schutzhindernis der mangelnden Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden. Die registrierte Wortmarke stelle ein Wort aus dem englischsprachigen Grundwortschatz dar, wel-ches aufgrund seiner vielfältigen beschreibenden Verwendung in der Umgangs-sprache und der Werbung auch von den hiesigen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von „Kleinkind“ bzw. auch als Synonym für eine attraktive Frau verstan-- 4 - den werde, weshalb sich die Marke lediglich in der Angabe auf Gegenstand, Ziel-gruppe oder Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe. Ob die Marke noch wegen weiterer Schutzhindernisse - nämlich aufgrund eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder einer Bösgläubig-keit der Markeninhaberin nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG - zu löschen sei, könne dahingestellt bleiben. Den Antrag der Markeninhaber, der Antragstellerin die Verfahrenskosten aufzuer-legen, hat die Markenabteilung 3.4. mit der Begründung zurückgewiesen, dass hierfür keinerlei Billigkeitsgesichtspunkte ersichtlich seien. Die Markeninhaber haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der angegriffenen Marke kein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet und ihr deshalb auch nicht die erforderliche Unterschei-dungskraft abgesprochen werden könne, zumal insoweit ein großzügiger Maßstab anzuwenden sei. Die Markeninhaber beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-antrag zurückzuweisen. Den auch von ihnen hilfsweise beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie nicht wahrgenommen. Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin beantragt die Zurückwei-sung der Beschwerde. - 5 - Sie hält die Ausführungen der Markenabteilung für zutreffend und hebt nochmals hervor, dass aufgrund der Doppelbedeutung des Markenwortes der Bereich der beschreibenden Wirkung eher noch erweitert werde. Hingegen sei keine großzü-gige Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft geboten, wie die Markeninhaber meinten. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin erklärt, ihren Löschungsan-trag bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 zurückzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Markeninhaber hat sich hinsichtlich der Dienstleis-tungen der Klasse 42 erledigt, weil die Beschwerdegegnerin ihren Löschungsan-trag insoweit zurückgenommen hat. Sie ist im Übrigen jedoch nicht begründet. Auch der Senat hält die beanspruchte Wortmarke für die noch angegriffenen Wa-ren und Dienstleistungen sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch im Ent-scheidungszeitpunkt von Hause aus für nicht schutzfähig, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Hindernis mangelnder Un-terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefasst zu werden. Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist demgegenüber nach dem Gesetzeswortlaut und vor allem aufgrund des Eintra-gungsanspruchs nach § 33 Abs. 2 MarkenG ein Ausnahmetatbestand, der regel-mäßig nur erfüllt ist, wenn die beanspruchte Marke sich verbal oder bildlich vor-dergründig als eine für die Waren oder Dienstleistungen bloße Sachaussage dar-stellt. - 6 - Wie die Markenabteilung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine für die noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibende englischsprachige Angabe, der hierzulande kein betriebskennzeichnender Charakter zugemessen wird, da der Verkehr sie auch in ihren verschiedenen deutschen Bedeutungen angesichts der vielfältigen Verwendung in Film, Fernsehen, Musik und Werbung ohne Weiteres erkennt. Wenn sich die Markeninhaber in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf den Einwand beschränken, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes sei der Marke noch Unterscheidungskraft zuzubilligen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Betrachtungsweise mit dem vom EuGH postulierten Gebot einer eingehenden strengen und vollständigen Prüfung, mit der ungerechtfertigte Ein-tragungen vermieden werden sollen (EuGH GRUR 2003, 604, 607- Libertel; 2004, 1027 - Postkantoor), nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 7). Ob der Eintragung der Marke weitere Eintragungshindernisse entgegenstehen, etwa nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, lässt der Senat ebenso wie die Markenab-teilung dahingestellt, obwohl nicht zu verkennen ist, dass insbesondere wegen der beschreibenden Bedeutung der Marke eine Freihaltung der Wortmarke im Allge-meininteresse nahegelegt ist. Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ist der Beschluss der Markenabtei-lung 3.4. nicht zu beanstanden, zumal die Markeninhaber insoweit keinen sub-stantiierten Vortrag geleistet haben. - 7 - Für das Beschwerdeverfahren bleibt es demnach bei dem Grundsatz der Tragung der eigenen Kosten gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 MarkenG. gez. Unterschriften
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