BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 288/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 71 030 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Viewmode als Kennzeichnung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; auf Datenträgern aller Art aufgespielte Programme". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, denn es handle sich um eine beschreibende, frei-haltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe (§§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung sei sprachüblich aus den Begriffen "view" und "mode" zusammengesetzt. Der Bestandteil "view" werde in-nerhalb von Computerprogrammen als Teil eines Menüs für die Ansicht von Tex-ten oder Graphiken verwendet;. "mode" sei die englische Bezeichnung für "Modus, Betriebsart" und finde in dieser Bedeutung auf dem Warengebiet der EDV vielfach Verwendung. Es gebe bereits Begriffe wie "bute mode", "control mode", "imput mode" usw. Die angemeldete Bezeichnung liege auf dieser Linie und werde vom Verkehr ohne weiteres in ihrem Sinn als "Ansichtsmodus" übersetzt und verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren bedeute die Marke, daß die Computerprogramme mit einer Funktion ausgestattet seien, die die Ansicht von Texten und Graphiken ermögliche. Dies sei bei deren Gestaltung und der Festlegung des Layouts von Bedeutung. Bei den übrigen Waren könne es sich zB - 3 - um einen entsprechend angepassten Bildschirm, bzw eine bestimmte Tastatur oder eine Maus zum Umschalten auf den Ansichtsmodus handeln. Derartige beschreibende Begriffe müßten den Mitbewerbern zur freien Verwendung offengehalten werden. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß eine ein-deutige Übersetzung des angemeldeten Zeichens nicht möglich sei. Neben "Ansichtsmodus" könne es zB auch "Sichtweise" heißen. Zudem sei der Begriff in keinem der Fachwörterbücher vermerkt, obwohl sich dort Fachausdrücke wie "Ausführungsmodus", "Formularmodus", "Direktmodus" usw fänden. Der Verkehr würde den fremdsprachigen Gesamtbegriff nicht ohne weiteres verstehen, son-dern eine Bedeutung allenfalls aus den Einzelbegriffen ableiten. Dies genüge aber nicht, um ein Freihaltebedürfnis zu bejahen. Selbst wenn man das angemeldete Zeichen mit "Ansichtsmodus" übersetze, so könne dies allenfalls Computer-programme, nicht aber Computerzubehör wie Monitor, Drucker usw und den Computer selbst beschreiben; ein unmittelbarer Produktbezug läge also nicht vor. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt-lichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist warenbeschreibend und somit wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließ-lich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen bzw - 4 - dienen können (stRspr, zB BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt). Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist das Zeichen aus den beiden beschreibenden Begriffen "view" und "mode" zusammengesetzt und läßt sich in seiner Gesamtaussage ohne weiteres mit dem fachspezifischen Wort "Ansichtsmodus" übersetzen. Während die Markenstelle lexikalisch lediglich die beiden Markenbestandteile in Alleinstellung, sowie Wortzusammensetzungen daraus wie zB "viewdata", "viewfinder" bzw "interactive mode", "input mode" usw nachweisen konnte (und die Zurückweisung deshalb wegen eines künftigen Frei-haltebedürfnisses erfolgt ist), liegen für das Beschwerdeverfahren nunmehr zwei Fundstellen vor, die bereits eine Verwendung des Gesamtbegriffes belegen. Das IBM Wörterbuch und Glossar für Fachausdrücke der Informationsverarbeitung vermerkt für "VIEW mode: VIEW-Modus, der Status, in dem die vollen Funktionen von Bildschirmdatenstationen benutzt werden können". Eine Internetrecherche erbrachte unter dem Stichwort "Ansichtsmodus and viewmode" einen Treffer in einem von der Ruhr-uni Bochum unter "cad/system" veröffentlichten Verzeichnis, wonach unter dem Begriff "VIEWMODE" vermerkt ist: "Bit-Code des Ansichtsmo-dus für das aktuelle Ansichtsfenster (nur lesen)". Weiter finden sich dort Begriffe wie "VIEWSIZE" (Höhe des aktuellen Ausschnitts in Zeichnungseinheiten), "VIEWTWIST" (Ansichts-Drehwinkel für das aktuelle Ansichtsfenster). Damit ist ausreichend belegt, daß die angemeldete Marke nicht nur bereits als beschrei-bender Begriff verwendet wird, sondern auch, daß die sachliche Aussage auch hinreichend bestimmt nämlich "Ansichtsmodus" ist. Für alle beanspruchten Waren ist "Viewmode" aber eine produktbezogene Angabe mit einem konkreten warenbeschreibenden Bezug. Daß "Ansichtsmodus" für Software beschreibend ist, stellt der Anmelder nicht in Abrede. Aber auch bei Datenverarbeitungsgeräten und Computern läßt sich entsprechend den von der Markenstelle angeführten Beispielen mit dem Zeichenwort eine nicht unwesentli-che Funktion beschreiben, da zB der Bildschirm, die technischen Funktionen der - 5 - Maus und auch der Tastatur für das Bedienen, Einstellen und Sichtbarmachen des Ansichtsmodus von Bedeutung sein können. Der Einwand des Anmelders, die fremdsprachige Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung nicht ohne weiteres ver-standen, ist unbehelflich (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 69 und zudem nicht zutreffend. Im EDV-Bereich hat sich die ursprüngliche Fachspra-che Englisch längst zu der zumindest bei fachlichen Grundbegriffen für jeden In-teressierten verständlichen Allgemeinsprache entwickelt. Derartige Grundbegriffe aber liegen hier vor. Die Zusammenfügung dieser beiden Grundbegriffe im Sinne der og Bedeutung aber erfordert weder besondere Sprachkenntnisse, noch meh-rere Gedankenschritte. Wegen der Vielzahl der mit einem der Bestandteile "view" und "mode" bereits bestehenden Wortverbindungen (die angemeldete Marke ist entsprechend zusammengesetzt), wird der Verkehr deshalb auch das angemel-dete Zeichen ohne weiteres in seinem Sinngehalt verstehen und die warenbe-schreibende Aussage erkennen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Mü/Hu
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