BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 289/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 399 03 134 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. April 2002 und vom 21. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 399 03 134 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 417 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 03 134 mit der Widerspruchsmarke 2 910 417 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 21. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 910 417 zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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