BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 29/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 86 252.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ANTISKIP für die Waren "CD-(compact disk) Player, MD-(mini disk) Player und - Recorder, DVD (digital versatile disk) Player; alle vorgenannten Waren auch in tragbarer, insbesondere während des Betriebs tragbaren Ausfüh-rungsform; Teile und Komponenten der vorgenannten Waren". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen weise in werbeüblicher Schreib-weise auf eine technische Einrichtung von CD-, MD- und DVD-Playern hin, die das Springen bei Erschütterungen und die dadurch bedingten Störungen beseitigen oder minimieren könne, und damit auf eine Eigenschaft der gegenständlichen Waren. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentli-chen aus, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine eigenwillige und sprachunübliche Kombination aus zwei englischen Worten, die von dem inländi-schen Verkehr nicht verstanden werde. Zwar weise die vorab übermittelte Senatsrecherche 41 Fundstellen allein in Verbindung mit CD-Abspielgeräten auf. Davon bezögen sich aber 31 auf den wichtigsten Konkurrenten der Anmelderin. Das Anmeldezeichen beinhalte auch keine klare Beschreibung. Das englische Verb "skip" bedeute "Auslassen" und vermittle die entsprechende Funktion des - 3 - Geräts nur über gedankliche Zwischenschritte. Jedenfalls werde mit "ANTISKIP" keine Aussage über das Gerät, sondern nur über dessen Funktion getroffen. Zudem gebe es eine Reihe weiterer Bezeichnungen für dieses Leistungsmerkmal wie zB "Anti-Shock-(System)", "Anti-Skip-Protection", "No Skip", "Anti-Skip-Design", "Anti-Skip-Schutz" und "G-Protection". Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung eine freihaltungsbedürftige Sachangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist. Ausweislich der Internetrecherche handelt es sich bei "Antiskip" um einen fest-stehenden Fachbegriff, der sich augenscheinlich als Verkürzung des Begriffs "Anti-Skip-Protection" entwickelt hat. In dieser Weise wird bei portablen CD-Spielern ein eingebauter elektronischer Speicher bezeichnet, der Tonaussetzer bei der Musikwiedergabe verhindert (Glossar auf der Internetseite von Schneider Electronics). Die Kurzform "Antiskip" findet sich in der vorstehend geschilderten Bedeutung bei diversen Anbietern. Dies belegt, daß auch die schlagwortartig verkürzte Form als Leistungsmerkmal entsprechend ausgestatteter Geräte in den fachsprachlichen Bereich eingegangen ist. Es kann daher dahinstehen, ob ausgehend von dem ursprünglichen Fachbegriff durch die Weglassung des Bindestrichs und die Zusammenschreibung eine schutzbegründende Eigentümlichkeit entstanden wäre. - 4 - Der Einwand der Anmelderin, von dem Anmeldezeichen könne nur durch gedankliche Zwischenschritte auf dessen beschreibende Bedeutung geschlossen werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht relevant, weil es sich vorliegend - wie ausgegeführt - um einen Fachbegriff handelt. Im übrigen ist es verkürzenden Begriffen eigen, daß diese die Funktions-weise nicht detailliert beschreiben, sondern schlagwortartig das erzielte Ergebnis oder den Weg zu diesem umreißen. So hebt “Antiskip“ ausgehend von den deutschen Bedeutungen von "to skip" ("hüpfen", "springen") ergebnisorientiert auf eine Einrichtung ab, die das Überspringen von Tonabschnitten verhindert. Demgegenüber weist die von der Anmelderin als Fachbegriff propagierte "Anti-Shock-Protection" generell auf eine Unempfindlichkeit gegen Erschütterungen hin. Beide Ausdrücke beleuchten daher nur Facetten der entsprechenden Funktion ohne selbst die genaue Wirkungsweise in den Begriff aufzunehmen. Weiter ist es unschädlich, daß mit "Antiskip" keine Aussage über das Gerät als Ganzes getroffen wird. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind auch Angaben über die Beschaffenheit freihaltungsbedürftig. Darunter fallen auch Angaben über beson-dere Eigenschaften und Leistungsmerkmale der so gekennzeichneten Produkte. Gleichfalls ohne Belang ist der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß "Antiskip" im wesentlichen von Konkurrenten der Anmelderin verwendet werde. In einem System des freien Wettbewerbs ist es im Gegenteil naheliegend, daß entsprechende Fachbegriffe für bestimmte Ausstattungsmerkmale auch und ge-rade durch Mitbewerber gebraucht werden. Auch kann ein möglicher Verwender der gegenständlichen Bezeichnung nicht auf eine Reihe anderer Begriffe verwiesen werden. Das Freihaltungsbedürfnis ist nicht auf unersetzliche Zeichen und Angaben beschränkt. Es kommt also nicht darauf an, ob noch andere gleichwertige Ausdrücke zur Verfügung stehen. Vielmehr muß - 5 - den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden An-gaben erhalten bleiben (Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 228 mwN). Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl
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