BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 29/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 62 768 (hier: Löschungsverfahren S 155/12) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2013 aufgehoben. Der Löschungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 17. Dezember 2003 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung ASD Rhein-Ruhr ist am 28. Oktober 2004 unter der Nummer 303 62 768 für zahl-reiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42, 44 und 45 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden, nämlich für „Ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie allen im Unter-nehmen Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeits-schutzgesetz und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften; sicherheits-technische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Arbeits-mittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme sowie der Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschut-zes, insbesondere der Unfallverhütung durch Begehung der Arbeitsstät-ten in regelmäßigen Abständen, Übersendung von Begehungsprotokol-len mit Verbesserungsvorschlägen und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen; Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch - 3 - ihre Tätigkeit und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sowie Ar-beitsbereichsanalysen, Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen ge-mäß Paragraph 55 ArbeitsstättenVO, Erstellung von Feuerwehreinsatz-plänen bzw. Brandschutzverordnungen, Erstellung und Führung von Ge-fahrstoffverzeichnissen und Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen gemäß der GefahrstoffVO u. a. Vorschriften, Durchfüh-rung betrieblicher und überbetrieblicher Schulungen zu allen Bereichen des technischen Arbeitsschutzes (z. B. Brandschutz, Atemschutz, Um-gang mit Gefahrstoffen, Schweißarbeiten, Arbeiten im Lärmbereich u. a.), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über alle Themen des technischen Arbeitsschutzes, Ausbildung von Brandschützern, Kranfüh-rern, Gabelstaplerfahrern sowie Wiederholungstraining, Durchführung von arbeitsbezogenen Messungen (z. B. von Lärm, Beleuchtung, Ge-fahrstoffen), Prüfung von beweglichen Elektrogeräten und ortsfesten elektrischen Anlagen nebst Dokumentation, Wahrnehmung von sonsti-gen Beauftragtenfunktionen (z. B. Brandschutzunterweisungen, Führen und Erstellen von Gefahrstoffverzeichnissen sowie deren Umsetzung); Sachkundigenprüfungen, z. B. hinsichtlich Beleuchtung, Raumluft, Ab-sauganlagen, Chemie- und Sicherheitsschränke, Legionellenprüfungen, Notduschen, Rettungsleitern, Leitern und Tritte, Pflegebetten, Sportgerä-te, Spielplatzgeräte, Begleitung von Audits und Zertifizierungen, Bera-tung in Fragen des Umweltschutzes, Abfallwirtschaft und der Entsor-gung; ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie allen im Un-ternehmen Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeits-schutzgesetz und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und ande-ren relevanten Gesetzen und Verordnungen, arbeitsmedizinische Gut-achten zu Einzelfragen des Unternehmens sowie Gerichtsgutachten, Untersuchungen der Mitarbeiter nach allen berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, sonstige gesetz-lich vorgeschriebenen Untersuchungen (z. B. nach RöntgenVO, Strah-lenschutzVO, GefahrstoffVO, Infektionsschutzgesetz, Jugendarbeits-schutzgesetz, Mutterschutzgesetz, UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge", BiostoffVO, FeV (alle Führerscheinuntersuchungen), BinnenschifferPa-tentVO, Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsord-nung sowie der Verordnung zur Einführung der Rhein-Patent-Verord-nung und nach arbeitsmedizinischen Kriterien bei Neueinstellungen so-wie Drogenscreening und in Fällen arbeitsbedingter Erkrankungen; Er-fassung und Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersu-chungen, regelmäßige, mindestens jährliche Arbeitsplatzbegehungen in allen Teilen des Unternehmens mit anschließendem Besichtigungsbe-richt, Durchführung betrieblicher Schulungen zu allen Fragen des Ar-beits- und Gesundheitsschutzes (z. B. allgemeiner Gesundheitsschutz, Ernährungsberatung, Suchtberatung, Prävention von Berufskrankheiten, Hygiene, Ergonomie, Rückenschule), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Schutz-impfungen (z. B. Grippeschutzimpfungen, reisemedizinische Schutzimp-fungen) sowie Verschreiben von Medikamenten (z. B. G 35 - Malariapro-phylaxe), Führung der Gesundheitskartei, Ersthelferausbildung sowie ggf. notfallmäßige Therapie, ärztliche/medizinische Unterstützung bei - 4 - gemeinnützigen und ähnlichen Veranstaltungen, Beratung, Betreuung und Untersuchung der vorgenannten Personengruppen in den Berei-chen Umwelt-, Reise- und Verkehrsmedizin“. Die Antragstellerin hat zunächst am 19. Juni 2012 die teilweise und am 28. Juni 2012 die vollständige Löschung der Marke beantragt. Die Marke sei ent-gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. „ASD“ sei die ge-läufige Abkürzung für „Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst“, wie den eingereichten Nachweisen zu entnehmen. „ASD“ stelle in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Hinweis dar. „Rhein-Ruhr“ sei eine geografische Angabe, die einem Freihaltebedürfnis un-terliege. Die Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ sei Anfang 2005 zurückgewiesen worden. Dem am 11. Juli 2012 abgesendeten Löschungsantrag hat die Inhaberin der ange-griffenen Marke am 10. September 2012 widersprochen und ist dem Löschungs-begehren auch inhaltlich mit näheren Ausführungen entgegengetreten, insbeson-dere zur fehlenden Bekanntheit der Abkürzung „ASD“ im allgemeinen Sprachge-brauch und bei den betroffenen Verkehrskreisen. Weiter ist sie der Meinung, dass nicht alle beanspruchten Dienstleistungen klassische arbeitsmedizinische und si-cherheitstechnische Dienstleistungen seien. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 25. Juni 2013 die Marke 303 62 768 gelöscht, da sie eine beschrei-bende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe sei, was auch für den Zeitpunkt der Eintragung gelte. Der Fachbegriff „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ entstamme dem Siebten Buch Sozialgesetz-buch - Gesetzliche Unfallversicherung. Der seit dem 1. Januar 2000 geltende § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VII bestimme, dass Unfallversicherungsträger über-betriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten könnten. Darüber hinaus könne gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch bestimmt werden, dass die Unternehmer verpflichtet seien, sich einem überbetrieblichen ar-- 5 - beitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen. In Bezug auf den angesprochenen Fachverkehr könne davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge „ASD“ im Sinne von „arbeitsmedizinischer und sicherheits-technischer Dienst“ verstanden werde. Denn verschiedene Unfallversicherungsträ-ger (§ 114 Abs. 1 SGB VII) würden die Abkürzung „ASD“, verwenden, nämlich die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (vgl. http://www.bgn.de/7642/12745), die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (vgl. http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau) und die Kommunale Unfallversicherung Bayern (vgl. http://www.kuvb.de/asd/). „Rhein-Ruhr“ sei ein nicht schutzfähiger Hinweis auf den geografischen Erbringungsort. Sämtliche Dienstleistungen wür-den dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Schutz von Arbeitneh-mer/Innen dienen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen weiterhin der Auffassung, der Löschungsantrag sei un-begründet. „ASD“ sei keine Abkürzung einer beschreibenden Angabe. Es gebe auch keine beschreibende Verwendung. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Lö-schungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag für zutreffend. - 6 - Der Senat hat mit einem Ladungszusatz die Beteiligten unter anderem darauf hin-gewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrsver-ständnisses der Buchstabenkombination „ASD“ der angegriffenen Marke der Zeit-punkt der Anmeldung der Streitmarke sei (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smart-book; GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten). Dafür gebe es der-zeit keinen Beleg. Die im Verfahren befindlichen beschreibenden Verwendungen von „ASD“ seien für das Verkehrsverständnis im Jahre 2003 nicht aussagekräftig und könnten eine Löschung der Marke nicht rechtfertigen. Weiterer Vortrag erfolgte nicht. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begrün-det. Die Marke ASD Rhein-Ruhr ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung hat deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 MarkenG). 1. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis so-wohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 - smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche - 7 - Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers vgl. BGH GRUR 2010, 138, 142, Nr. 48 - ROCHER-Kugel). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten und von der Markenabteilung angenommenen Löschungsgründe einer Freihaltebedürftigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder fehlender Unter-scheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorlagen. 2. Die Streitmarke ASD Rhein-Ruhr war zunächst nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wie von der Markenabteilung vor-rangig festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-nen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und inso-weit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI). Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ange-griffene Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit bei der Anmeldung hinsicht-lich der registrierten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war. - 8 - Die eingetragene Marke besteht erkennbar aus der Buchstabenfolge „ASD“ und der Wortfolge „Rhein-Ruhr“. Dabei ist „Rhein-Ruhr“ die Bezeichnung für die bevöl-kerungsreichste deutsche Metropolregion, die sich an den namensgebenden Flüs-sen „Rhein“ und „Ruhr“ im Bundesland Nordrhein-Westfalen erstreckt und, wie von der Markenabteilung zutreffend festgestellt, ein beschreibender, nicht schutzfähi-ger Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen im Gebiet „Rhein-Ruhr“ angeboten und erbracht werden und gegebenenfalls Besonderheiten der Region Rechnung tragen. Das allein spielt vorliegend für die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insoweit keine Rolle, als die Marke mit der Buchstabenkombina-tion „ASD“ einen weiteren Bestandteil enthält. Im vorliegenden Fall fehlen indessen Nachweise dafür, dass diesem weiteren Mar-kenbestandteil allein bzw. in der konkreten Verbindung mit der angefügten Angabe „Rhein-Ruhr“ im betroffenen Dienstleistungsgebiet bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (17. Dezember 2003) ein konkreter, beschreibender Sinngehalt zukam. Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin und der Markenabteilung trägt dies schon deshalb nicht, weil weder die von der Antragsgegnerin eingereichten Anla-gen noch die von der Markenabteilung herangezogenen Quellen belegen, dass „ASD“ im hier maßgeblichen Dienstleistungsgebiet eine Sachangabe im Sinn von „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ verkörperte oder sonst im Verkehr als Abkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Produkte verwendet wurde. - 9 - Die von der Antragstellerin eingereichten Belege stammen aus der Zeit nach der Anmeldung, nämlich aus 2007 (Anlage 2), 2011 (Anlage 3) und 2012 (Anlagen 1 und 5), die Anlage 4 trägt kein Datum. Soweit die Markenabteilung auf § 24 SGB VII abgestellt hat, ist diese Bestimmung zwar mit „Überbetrieblicher arbeits-medizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ überschrieben und bezieht sich inhaltlich auf diese Dienste, aber an keiner Stelle wird die Buchstabenfolge „ASD“ verwendet. Die weiter von der Markenabteilung genannten Internetadressen zum Nachweis der Verwendung der Buchstabenfolge „ASD“ durch Unfallversicherungs-träger ergeben nichts für eine Verwendung im Anmeldezeitpunkt. Die Internetseite http://www.bgn.de/7642/12745 trägt bei Aufruf das Datum des jeweiligen Aufrufta-ges; die Internetseite http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau gibt bei Aufruf kein Da-tum an und die Seite http://www.kuvb.de/asd/ weist eine Copyright-Angabe für das Jahr 2012 auf. Auch der Senat hat bei seiner ergänzenden Recherche keinen Nachweis dafür ge-funden, dass die Buchstabenfolge „ASD“ zur Zeit der Anmeldung für die in Rede stehenden Dienstleistungen die Abkürzung für „arbeitsmedizinischer und sicher-heitstechnischer Dienst“ war oder sonst eine auf der Hand liegende beschreiben-de Bedeutung aufwies. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die eingetragene Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit bereits am Tag der Anmeldung eine be-schreibende Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen war. Sie unter-lag keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 3. Nachdem der angegriffenen Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit hin-sichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen bei der Anmeldung keine beschrei-bende Bedeutung entnommen werden konnte, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrte. - 10 - 4. Da schon nicht festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Anmeldezeit-punkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenge-standen haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag Eintragungshindernisse bestehen. 5. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Da-rauf, dass im Jahr 2005 eine Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 6. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat damit Erfolg. 7. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 11 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü
Full & Egal Universal Law Academy