ECLI:DE:BPatG:2022:100322B30Wpat29.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 29/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2015 046 875
(hier: Löschungsverfahren S 25/18)
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hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 10. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23.
April 2020 aufgehoben.
II. Die Löschung der Marke 30 2015 046 875 für die Waren „Klasse 30: feine
Backwaren und Konditorwaren“ wird angeordnet.
III. Der Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 17. Juli 2015 angemeldete Bildmarke
wurde am 2. Mai 2016 u.a. für die Waren
„Klasse 30: … feine Backwaren und Konditorwaren“
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in das Markenregister eingetragen
Mit einem am vorab per Fax am 7. Februar 2018 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die teilweise
Löschung dieser Marke für die vorgenannten Waren wegen absoluter
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG sowie wegen
Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (in der bis zum 14. Januar 2019
geltenden Fassung) beantragt.
Diesem der Markeninhaberin am 9. März 2018 zustellten Löschungsantrag hat
diese mit einem am 4. Mai 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenen Schriftsatz widersprochen.
Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen, da die
angegriffene Marke in Bezug auf „feine Backwaren und Konditorwaren“ nicht
freihaltungsbedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die Anmeldung auch nicht
bösgläubig getätigt worden sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F.).
Bei der auch nach Meinung der Beteiligten iSv „Maria“ zu verstehenden Bildmarke
handele es sich in erster Linie um einen weiblichen Vornamen, der sich
in sehr vielen Sprachen finde. Grundsätzlich seien Namen klassische
Kennzeichnungsmittel, sofern sie nicht in Bezug auf bestimmte Waren und/oder
Dienstleistungen einen unmittelbar sachbezogenen Bedeutungsgehalt aufwiesen.
Dies wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn es sich – wie von der Antragstellerin
geltend gemacht – bei „Maria“ um die Bezeichnung einer bestimmten Kekssorte
handeln würde. Es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen, dass die Bezeichnung „Maria“ in Zusammenhang mit den angegriffenen
Waren rein produktbeschreibend als Bezeichnung einer bestimmten Art und/oder
Sorte von Keksen gebraucht und verstanden werde.
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So sei in Deutschland, anders als offenbar in vielen anderen Ländern wie Portugal,
Dänemark, Großbritannien eine Kekssorte „Maria“ nicht allgemein verbreitet, auch
wenn vereinzelt mit „Maria“ bezeichnete Kekssortimente – offenbar als
ausländische Spezialitäten – auch im Inland temporär angeboten worden seien. Auf
den dazu eingereichten Verwendungsbeispielen sowie den weiteren von der
Antragstellerin vorgelegten Abbildungen von Produktverpackungen werde „Maria“
zudem überwiegend in Anführungsstrichen sowie zentral an kennzeichentypischer
Stelle herausgestellt, was für eine markenmäßige Benutzung spreche. Soweit die
Bezeichnung von mehreren Unternehmen verwendet werde, belege dies ebenfalls
keine rein produktbeschreibende Verwendung dieser Bezeichnung, da es sich bei
„Maria“ auch um eine beliebte Kennzeichnung handeln könne, die von
verschiedenen Anbietern markenmäßig verwendet werde.
Auch eine seitens der Antragstellerin geltend gemachte Zertifizierung von „Maria“-
Keksen nach dem sog. „Gosudarstwenny Standart“ („GOST-Standard“) der UdSSR
belege in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren kein Verständnis
von „Maria“ als Bezeichnung einer bestimmten Art und/oder Sorte von Keksen.
Denn unabhängig von der Frage, ob und inwieweit dieser Standard überhaupt noch
Gültigkeit habe, ergebe sich aus einer solchen Zertifizierung nicht, dass es sich bei
der Bezeichnung eines Produktes, das diesem Standard entspreche, um eine
Sorten- oder Gattungsangabe handele. Es bestünden keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass mit der Definition der technischen Vorgaben gemäß dem
„GOST-Standard“ auch eine Art allgemeine Sortenbezeichnung festgelegt würde.
Könne demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass das Markenwort eine rein beschreibende und damit nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftige Eigenschafts- oder Sortenangabe in Bezug auf
die beanspruchten Waren sei, gehe dies zu Lasten der Antragstellerin.
Mangels beschreibenden Gehalts könne der angegriffenen Marke in Bezug auf die
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mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Auch ein bösgläubiges Verhalten der Markeninhaberin bei der Markenanmeldung
lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass auch das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F. nicht greife.
Da es sich bei der angegriffenen Marke aus den genannten Gründen nicht um eine
beschreibende Angabe handele, gehe der Vorwurf der Antragstellerin, die
Markeninhaberin habe bewusst eine Gattungsangabe als Marke angemeldet und
sich damit zu Unrecht ein Monopol daran gesichert, offensichtlich fehl. Hinzu
komme, dass es an konkreten Anhaltspunkten für eine Behinderungsabsicht als
Hauptmotivation der Anmeldung fehle. Das Vorgehen der Markeninhaberin aus der
Marke gegen Mitbewerber stelle sich als Wahrnehmung einer gesetzlich
geschützten Rechtsposition und nicht als missbräuchlich dar. Wie die von der
Antragstellerin beigebrachten Verwendungsbeispiele belegten, habe die
Markeninhaberin die Marke in Gebrauch, so dass ihr zudem der erforderliche
Benutzungswille nicht abgesprochen werden könne. Dass die Markeninhaberin mit
der Markenanmeldung in etwaige schutzwürdige, prioritätsältere Rechtspositionen
Dritter eingegriffen habe, sei weder dargetan noch ersichtlich.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass es sich
bei Мария bzw. Maria-Keksen um eine in ost- und südeuropäischen Ländern
überaus beliebte Kekssorte handele, welche in Deutschland zumindest bei
Einwanderern aus Ost- und Südeuropa sowie in Fachkreisen, die mit verschiedenen
Kekssorten handeln, bekannt sei. Der als Anlage Ast 1 vorgelegte Auszug aus dem
GOST-Standard der UdSSR nebst Übersetzung, dem ein „hoher Beweiswert“ für
ein gattungsbegriffliches und damit beschreibendes Verständnis des Begriffs
Мария bzw. „Maria“ in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren
zukomme, sowie die als Anlage Ast 2 bis 6 vorgelegten Screenshots/Auszüge von
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Onlineshops, russischen Webseiten, Rezeptseiten etc. belegten, dass
Мария/Maria-Kekse eine Bezeichnung für eine bestimmte Kekssorte und keine
Herkunftsbezeichnung/Marke sei. Dies gelte insbesondere auch für Deutschland,
wie der im angefochtenen Beschluss als Anlage 1 in Bezug genommene Artikel
sowie die im Beschwerdeverfahren als Anlage Ast 7 und 8 vorgelegten
Auszüge/Screenshots aus Onlineshops verdeutlichten. Eine Verwendung als
beschreibende Angabe für eine bestimmte Kekssorte in Russland werde ferner
durch die im Beschwerdeverfahren als Anlage 9 vorgelegten Screenshots
einschließlich eines Auszugs aus der russischen Wikipedia-Seite belegt.
Die Bezeichnung Мария/Maria sei daher zumindest den am internationalen
Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen ohne weiteres als Kekssorte
bekannt und könne daher nicht für die Beschwerdegegnerin monopolisiert werden,
was auch durch die mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 als Anlage 10 eingereichten
eidesstattlichen Versicherungen bestätigt werde.
Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 25. September 2020 sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. April 2020 aufzuheben und die Marke 30 2015 046 875 in Bezug auf die
Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“ zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die mit „Maria“ zu übersetzende angegriffene Marke weise in ihrer Bedeutung als
weiblicher Vorname keinen Bedeutungsgehalt in Bezug auf die angegriffenen
Waren auf.
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Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Marke nicht um die
gattungsmäßige Bezeichnung einer bestimmten Kekssorte, sondern um eine
markenmäßige Kennzeichnung, wie sie von Herstellern in mehreren Ländern auch
verwendet werde. Dementsprechend seien das angegriffene Zeichen bzw. Zeichen-
kombinationen mit dem Bestandteil „Maria“ insbesondere auch in Russland sowie
in der Ukraine und in Weißrussland (Belarus) markenrechtlich geschützt. Es sei
zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, um welche Gattung bzw. Art von Keksen
es sich dabei handeln solle bzw. wie diese beschaffen seien. Aus den von der
Antragstellerin zum Beleg eines gattungsbegrifflichen Verständnisses der
angegriffenen Marke vor der Markenabteilung sowie im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Unterlagen und Belegen wie zB Screenshots ergebe sich nichts
Anderes, zumal zu befürchten sei, dass diese Unterlagen, jedenfalls soweit sie nicht
bereits im amtlichen Verfahren vorgelegt worden seien, von der Antragstellerin
„initiiert“ bzw. verfasst worden seien, was insbesondere auch hinsichtlich des als
Anlage Ast 9 vorgelegten Wikipedia-Eintrags gelte. Die mit Schriftsatz vom 20.
Oktober 2020 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien zum Nachweis
eines gattungsbegrifflichen Verständnisses der angegriffenen Marke von vornherein
ungeeignet.
Der von der Antragstellerin angeführte GOST-Standard aus dem Jahr 1987 sei
schon deshalb nicht maßgeblich, weil die UdSSR und das entsprechende
Normungsinstitut schon lange nicht mehr existierten und damit auch die Norm
veraltet sei.
Der Senat hat den Beteiligten eine Recherche zur Verwendung von Мария in
Russland übersandt. Der mit Übersendung der Recherche aus Gründen der
Sachdienlichkeit anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 69 Nr. 3
MarkenG) wurde nach Rücknahme des seitens der Antragstellerin gestellten An-
trags auf mündliche Verhandlung sowie dem seitens beider Beteiligten erklärten
Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgehoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Soweit sie in ihrer
Beschwerdeschrift beantragt, unter Aufhebung des ihren (Teil-)Löschungsantrag
zurückweisenden Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2020 „die
Bildmarke 30 2015 046 875 Мария vollständig einzutragen“, handelt es sich
offensichtlich um ein Versehen, da sie mit der Beschwerde ersichtlich das mit dem
Löschungsantrag verfolgte Ziel, eine Teillöschung der Marke für die die im Rubrum
genannten Waren zu erwirken, weiterverfolgt. Dementsprechend hat sie ihren
Antrag dann auch in der Beschwerdebegründung vom 25. September 2020
korrigiert bzw. richtiggestellt.
B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Marke Мария ist in Bezug auf
die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und
Konditorwaren“ entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Dieses
Schutzhindernis besteht auch noch zum jetzigen Zeitpunkt. Die Markenabteilung
hat daher den zulässigen Antrag zu Unrecht zurückgewiesen (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2,
54 MarkenG).
1. Schon während des Löschungsverfahrens vor der Markenabteilung ist das im
Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl.
I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus
jedoch nicht.
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Da der Löschungsantrag am 7. Februar 2018 und damit vor dem 14. Januar 2019
gestellt worden ist, ist § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung
anzuwenden (§ 158 Abs. 8 MarkenG n. F.). Die neue Fassung des § 50 Abs. 1
MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit
keine Übergangsregelung existiert (vgl. BGH I ZB 42/19 Rn. 24 – Quadratische
Tafelschokoladenverpackung II; BGH I ZB 21/20 Rn. 10 – Black Friday).
Weiter anzuwenden ist auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 MarkenG
in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3
MarkenrechtsmodernisierungsG).
Dem in ihrer Begründung konkret auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten nach §§ 54, 50 MarkenG
zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin hat die Markeninhaberin und
Beschwerdegegnerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2
MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des
Löschungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG vorliegen.
2. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine
Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den
jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die
Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG
verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis
sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2014, 565 (Nr. 10) –
smartbook; GRUR 2014, 483 (Nr. 22) – test; GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten
werden Fakten) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8
Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 158 Abs. 8
MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den
Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen,
nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung
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der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 –
Salatfix).
3. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 408). Es genügt also,
wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als be-
schreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-
brauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442, 443).
4. In Beachtung dieser Grundsätze bestand an der angegriffenen Marke in Bezug
auf die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und
Konditorwaren“ zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was auch heute noch der Fall ist.
a. Bei der angegriffenen Marke Мария handelt es sich um einen aus kyrillischen
Schriftzeichen gebildeten Begriff, welcher in der lateinischen Transliteration
entgegen der Auffassung der Markenabteilung (und auch der Verfahrensbeteiligten)
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nicht „Maria“, sondern „Marija“ heißt, einem in russischsprachigen Ländern
gängigen und verbreiteten weiblichen Vornamen, welcher dem deutschen Namen
„Maria“ entspricht und angesichts der nur geringfügen Abweichung mit diesem auch
ohne weiteres gleichgesetzt wird.
b. Mit dieser Bedeutung beschreibt die angegriffene Marke jedoch keine Merkmale
und Eigenschaften der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine
Backwaren und Konditorwaren“.
c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein Freihaltebedürfnis an
der angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf „feine
Backwaren und Konditorwaren“ auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem
Namen „Maria“ als lateinischer Entsprechung der angegriffenen Marke Мария um
eine speziell in einigen (süd)europäischen Ländern wie Spanien und Portugal
gebräuchliche Angabe für eine bestimmte und unter die vorgenannten
Warenoberbegriffe fallende Sorte von Keksen handelt, da die angegriffene Marke
nicht „Maria“ oder auch – in transliterierter russischer Form – „Marija“, sondern
Мария lautet.
d. Ein zu einem Freihaltebedürfnis iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führendes
Interesse an einer freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung in Bezug auf „feine
Backwaren und Konditorwaren“ ergibt sich jedoch daraus, dass Мария mit der
Bedeutung „Maria“ zu den nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG maßgeblichen
Zeitpunkten in Russland als Angabe für eine bestimmte Kekssorte verwendet und
dementsprechend verstanden wurde und wird.
aa. Eine beschreibende Verwendung von Мария in diesem Sinne zum Zeitpunkt
der Anmeldung lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin
nicht mit dem als Anlage Ast 1 vorgelegten Auszug aus dem sog. „Gosudarstwenny
Standart“ („GOST-Standard“) der UdSSR nebst Übersetzung belegen. Zwar kann
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der sog. GOST- Standard in der vormaligen Sowjetunion bzw. Russland ein starkes
Indiz dafür bilden, dass es sich bei einer dort aufgeführten Bezeichnung eines
Produkts, welches diesem Standard entspricht , um eine Sorten- oder
Gattungsbezeichnung und nicht um eine markenmäßige Kennzeichnung handelt
(vgl. dazu auch BPatG GRUR 2020, 1210 Nr. 62-64 – Plombir).
Jedoch ist das als Anlage Ast 1 eingereichte Dokument zum Nachweis eines
solches Standards für Kekse der Sorte Мария nicht geeignet, da sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass es sich dabei um ein einheitliches
bzw. vollständiges Dokument handelt. So weist die Anlage Ast 1 auf dem Deckblatt
mit dem (übersetzten) Titel „REZEPTUREN für Gebäckwaren“ eine andere
Jahreszahl aus („Moskau 1987“) als auf der nachfolgenden zweiten Seite „©
Izdatelstvo standartov, 1989“). Auch der ansonsten unleserliche Stempelaufdruck
auf der dritten Seite des Dokuments weist „1989“ als Jahreszahl aus, so dass bereits
deswegen und ungeachtet der weiteren handschriftlich eingetragenen Daten wie zB
auf der zweiten Seite (in Übersetzung): „Geprüft 11.01.96/Kurzzeichen“ bzw.
„7.01.97/Kurzzeichen“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem
einheitlichen Dokument ausgegangen werden kann, zumal auch die als vierte Seite
des Dokuments vorgelegte „Rezeptur Nr. 25 Keksgebäck „Maria““ aufgrund der
Ordnungszahl „25“ darauf hindeutet, dass in diesem Dokument weitere Rezepturen
vorhanden sind, es sich daher bei der Anlage Ast 1 möglicherweise lediglich um ein
auszugsweise vorgelegtes Dokument handelt.
bb. Die weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Rechercheunterlagen, soweit
sie eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung Мария (nicht: „Maria“)
ausweisen, können schon deshalb nicht als Beleg eines beschreibenden
Verständnisses dieser Bezeichnung herangezogen werden, weil sie nicht, wie
erforderlich, auf den Anmeldezeitpunkt bezogen sind. Dies gilt insbesondere für die
mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 als Anlage Ast 2 und Ast 3 vorgelegten
Angebote, Screenshots o.ä. Auch die im Beschwerdeverfahren als Anlage Ast 9
vorgelegten Screenshots von russischen Internetseiten und Online-Angeboten
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lassen sich nicht hinreichend der Zeit vor Anmeldung der angegriffenen Marke
zuordnen und enthalten teilweise auch keine Original-Seiten, sondern nur deren
Übersetzung. Ebenso sind die mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 als Anlage Ast
10 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen als Nachweis für ein
beschreibendes Verständnis der angegriffenen Marke (in Russland bzw.
russischsprachigen Ländern) von vornherein ungeeignet, da sie allein eine
subjektive Wahrnehmung und Einschätzung der betreffenden Personen
wiedergeben.
cc. Jedoch belegt die seitens des Senats durchgeführte, mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung übermittelte und auf den Anmeldezeitpunkt bezogene und
jeweils die Fundstelle sowohl in russischer Originalsprache als auch in deutscher
Übersetzung wiedergebende Recherche – welche sich teilweise auch in den
Anlagen Ast 3 und Ast 9 findet, nur diesmal mit Beleg des Veröffentlichungsdatums
-, dass es sich bei Мария in Russland auch zum Zeitpunkt der Anmeldung um eine
Bezeichnung für eine bestimmte Art/Sorte von Keksen handelte.
Die jeweiligen Fundstellen beziehen sich dabei nicht auf bestimmte mit (einer
Marke) Мария gekennzeichnete Produkte, sondern allgemein auf eine in Russland
offenbar sehr beliebte Sorte von (flachen) Keksen (dies wird mit dem teilweise
verwendeten Zusatz „Galette“ beschrieben). Es handelt sich bei den Fundstellen
(überwiegend) um privat ins Netz eingestellte Rezepte für „Maria-Kekse“. Keine der
Fundstellen bezieht sich hingegen auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten
Herstellers. Vielmehr weisen sie allesamt einen rein beschreibenden
Sprachgebrauch von Мария aus, wie die in den Fundstellen (in Übersetzung)
enthaltenen Formulierungen wie zB „Jeder kennt die Maria Kekse“
(https://recepty.allwomens.ru/recipes/10512-galetnoe-pechene-mariya v. 2.
Dezember 2014, Beleg 1 zur Anlage 2), „Viele der Leser kennen wahrscheinlich
Galette-Kekse der Sorte Maria“ bzw. „Nun genau, wie viele Kalorien haben Maria-
Kekse?“ (https://prokalorijnost.ru/polza-i-kalorijnost-pechenya-mariya v. 27.
November 2012, Beleg 2 zur Anlage 2), „Kekse „Maria“ sind ungesüßte Kekse“
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(https://povar.ru/recipes/pechene_mariya-27510.html v. 7. Februar 2015, Beleg 3
zur Anlage 2), https://www.povarenok.ru/recipes/show/83390/ v. 13. Januar 2014:
„Kekse “Maria” Kekse aus der Kindheit, diätetisch, einfach, ohne schädliche Fette
und Zusatzstoffe“, Beleg 4 zur Anlage 2) verdeutlichen.
Unerheblich ist, dass „Maria-Kekse“ in Form und Rezeptur voneinander abweichen
können, da dies einem Verständnis als rein beschreibende Sortenangabe nicht
entgegensteht, was nicht zuletzt durch die verschiedenen Rezepte zur Herstellung
und/oder Verwendung von Мария-Keksen veranschaulicht wird. Es verhält sich
insoweit nicht anders als z.B. bei dem Begriff „Apfelkuchen“. Es gibt zahllose
Rezepte für Apfelkuchen. Dadurch wird der Begriff „Apfelkuchen“ aber nicht zu einer
Marke, sondern bleibt eine (oberbegriffliche) Sortenbezeichnung.
Auch der Umstand, dass Мария auf Verpackungen von gewerbsmäßigen
Herstellern solcher Kekse deutlich hervorgehoben und herausgestellt wird, steht
einem beschreibenden Verständnis dieser Angabe entgegen der Auffassung der
Markeninhaberin nicht entgegen. Wenngleich eine Hervorhebung und
Herausstellung eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung auf Produktverpackungen
ein Indiz für ein kennzeichnendes Verständnis der betreffenden Angabe sein kann,
steht andererseits eine solche herausgehobene Darstellung einem sich – wie hier -
aus anderen Quellen ergebenden beschreibenden Verständnis der betreffenden
Angabe auch nicht entgegen. Vielmehr spricht vorliegend die auch nach dem
Vorbringen der Markeninhaberin vorhandene Vielzahl der Hersteller, die Мария in
dieser Art und Weise verwenden, ebenfalls dafür, dass es sich bei Мария-Keksen
gerade nicht um eine einzelne Marke eines ganz bestimmten Herstellers handelt.
Der (russische bzw. russischsprachige) Verkehr wird daher auch bei den Produkten,
in denen Мария größenmäßig deutlich herausgestellt ist, lediglich eine plakativ
hervorgehobene Benennung der Ware, jedoch keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen.
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Dies gilt auch für den jetzigen Zeitpunkt, da sich keine Anhaltspunkte für eine
Veränderung des Verkehrsverständnisses zwischen dem Anmeldezeitpunkt und
heute bieten, was auch durch die Vielzahl der von der Antragstellerin vorgelegten
aktuellen Angebote, Screenshots etc. verdeutlicht wird.
dd. Ein Verständnis der verfahrensgegenständlichen Marke als Bezeichnung einer
bestimmten Sorte von Keksen in Russland wird auch nicht durch die von der
Markeninhaberin im Amtsverfahren benannten Markeneintragungen in
russischsprachigen Ländern (Russland, Ukraine, Belarus) in Zweifel gezogen.
So sind von vornherein die Marken außer Betracht zu lassen, die in - in den
vorgenannten Ländern nicht ohne weiteres verständlicher - lateinischer Schrift
wiedergegeben sind, wie dies zB bei der seitens der Markeninhaberin benannten
IR-Marke 1111111 und der (Wort-)Marke 894298 MARIE der Fall ist.
Weiterhin kann den Zeichen, die als Wort-/Bildmarke oder als Kombinationszeichen
unter Hinzufügung weiterer Wortbestandteile ausgestaltet sind, keine Aussagekraft
in Bezug auf ein markenmäßiges Verständnis von Мария in Alleinstellung
zukommen. Beispielhaft sind dazu die - zudem nicht mehr in Kraft stehenden –
Marken UA 62054 , UA 87102 und UA 94823
und die – noch in Kraft stehenden - Marken UA 192 444
, RU 212469 , RU 655455 sowie die – weiten
Teilen der russischen Verkehrskreise in Bezug auf die lateinische Schriftform
jedenfalls nicht ohne weiteres verständliche und daher einem rein beschreibenden
Verständnis entgegenwirkende - Marke RU 430030 zu benennen.
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Soweit die benannten Marken weitgehend mit der verfahrensgegenständlichen
Marke übereinstimmen oder mit dieser sogar identisch sind, erlauben sie ebenfalls
keine Rückschlüsse auf ein Verständnis von Мария in vorliegendem
Warenzusammenhang als betrieblicher Herkunftshinweis, da diese überwiegend für
andere Warenklassen eingetragen sind bzw. bei einer Eintragung für die
Warenklasse 30 nicht erkennbar ist, ob die betreffende Marke Schutz für „feine
Backwaren und Konditorwaren“ beanspruchen kann.
ee. Als sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch noch aktuell in Russland
etablierte und gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Sorte von Keksen ist
Мария ohne weiteres geeignet, die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren
„feine Backwaren und Konditorwaren“ unmittelbar nach ihrer Art und Beschaffenheit
zu beschreiben, nämlich dass es sich bei diesen um Kekse der Sorte „Maria“
handelt.
e. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfällt nicht deshalb, weil
der Sinngehalt und damit die beschreibende Bedeutung der streitgegenständlichen
Marke in Deutschland von dem überwiegenden Teil der allgemeinen Verkehrskreise
aufgrund der, gemessen an der Gesamtbevölkerung, eher geringen Zahl der im
Inland lebenden russischen Staatsbürger bzw. der über Kenntnisse der russischen
Sprache verfügenden deutschen Staatsangehörigen (einschließlich derjenigen, die
aus Russland stammen bzw. der Deutschen, die Russisch z.B. in der Schule gelernt
haben) nicht erkannt und Мария als Phantasiebegriff wahrgenommen wird.
Denn bei der Bewertung der Schutzfähigkeit der Marke ist jedenfalls im vorliegend
relevanten Warenbereich neben dem in Handelsbeziehungen zu Russland
stehenden Fachverkehr auch das Verständnis russischsprachiger Verbraucher in
Deutschland einzubeziehen.
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aa. Zwar kann das Abstellen auf einen inländischen Durchschnittsverbraucher, der
regelmäßig der deutschen, der englischen und - mit Einschränkungen - der franzö-
sischen Sprache mächtig ist, dazu führen, dass einem durch eine bestimmte Kultur
und Sprache geprägten Segment des inländischen Marktes keine maßgebliche
Bedeutung bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses zukommt, obwohl sich
das in Rede stehende Zeichen auch an Marktteilnehmer mit diesen besonderen
Fremdsprachenkenntnissen richten kann (vgl. BPatG GRUR-RS 2019, 10782
Rn. 19 – Kasap).
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausnahmsweise die Bildung und Berücksich-
tigung verschiedener Verkehrskreise gerechtfertigt ist, sofern sich solche - wie ins-
besondere bei unterschiedlichen Sprachkreisen - objektiv voneinander abgrenzen
lassen, so dass es für eine Verwechslungsgefahr ausreicht, wenn diese bei einem
der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 64,
Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu;
ferner in Zusammenhang mit der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung nach
§ 26 Abs. 3 MarkenG: BGH GRUR GRUR 2015, 587, Rn. 23 ff. – PINAR), ist jedoch
auch bei der Prüfung der Frage, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise das
streitgegenständliche Zeichen als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG verstehen, nicht notwendig ein einheitliches Verkehrsverständnis zugrun-
de zu legen, sondern es sind gegebenenfalls die Auffassungen mehrerer Verkehrs-
kreise, die durch ihre Sprachkenntnisse objektiv abgrenzbar sind, zu berücksich-
tigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende fremdsprachige Verkehrskreis
nach den gegebenen Verhältnissen des Marktes für die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen, insbesondere auf Grund seiner Größe und Ausrichtung, eine
selbständige Bedeutung hat (vgl. BPatG, aaO. Rn. 19 – Kasap).
bb. Im vorliegend relevanten Warenbereich ist dies zu bejahen, da sich im Inland
eine Vielzahl von Geschäften nachweisen lässt, die allein oder zumindest
schwerpunktmäßig (typisch) russische Lebensmittel mit russischen
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Produktangaben und/oder -bezeichnungen im Sortiment führen. Diese Geschäfte
und die darin angebotenen Produkte richten sich zwar nicht ausschließlich, so
jedoch in erster Linie an aus Russland stammende und/oder der russischen
Sprache mächtige Verbraucher (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 7/20 v. 7. Oktober 2021
- , GRUR-RS 2021, 37919)
Angesichts dieser spezifischen Marktstruktur für russische und/oder aus Russland
stammende Produkte und Lebensmittel sind daher in Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren, welche russische Produkte umfassen und daher in solchen
speziell auf den Vertrieb solcher Produkte ausgerichteten Geschäften angeboten
werden können, russisch-sprachige Verbraucher als relevanter inländischer und
damit bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses selbständig zu
berücksichtigender Verkehrskreis anzusehen. Dieser und der Handelsbeziehungen
zu Russland unterhaltende Fachhandel, wie z.B. die Inhaber der vorgenannten
Lebensmittelgeschäfte, werden der streitgegenständlichen Marke Мария in Bezug
auf die angegriffenen Waren - wie ausgeführt - lediglich einen sachbeschreibenden
Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit entnehmen.
5. Die streitgegenständliche Marke unterlag nach alldem sowohl im Anmeldezeit-
punkt als auch im Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Waren „Klasse 30: feine
Backwaren und Konditorwaren“ einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, so dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. April 2020 aufzuheben und die Löschung der Marke 30
2015 046 875 für die Waren „Klasse 30: feine Backwaren und Konditorwaren“
anzuordnen ist.
6. Da die angegriffene Marke hiernach bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen war und ist, kann dahingestellt bleiben, ob ihr im
angegriffenen Umfang zum Zeitpunkt der Anmeldung auch das Schutzhindernis der
Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF) entgegenstand.
- 19 -
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetz-
lichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferle-
gung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind, so dass der Antrag der Markeninhaberin, die Beschwerde
„kostenpflichtig“ zurückzuweisen, was als Antrag, der Antragstellerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zu verstehen ist, der Zurückweisung
unterliegt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
- 20 -
verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Hacker Merzbach Dr. Weitzel
Schw
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