BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 300/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 19 864.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwie-sen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Zur Eintragung im Markenregister eingereicht ist folgender sechs Seiten umfas-sender Vordruck mit der Überschrift AU-Checkup®-Gutachten - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - für die Dienstleistungen "medizinische Dienstleistungen, Versicherungswesen". Auf dem Anmeldeformular ist in der Rubrik (5) – Wiedergabe der Marke – die An-gabe "AU-Checkup-Gutachten" sowohl unterstrichen wie auch gestrichen. Die Felder "siehe Anlage" und "Bilddmarke" sind angekreuzt. Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung beanstandet. Die Anmeldung bestehe aus den Wortelementen AU, Checkup und Gutachten. Die Marke sage aus, dass die beanspruchten Dienstleis-tungen Gutachten beträfen, die aufgrund eines AU-Checkups, einer AU-Prüfung erstellt würden und beschreibe damit die beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung sei freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Nachdem die Anmelderin sich hierauf nicht geäußert hat, hat die Markenstelle die Anmeldung aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Angabe in der Rubrik – Wiedergabe der Marke – "AU-Checkup-Gutachten" schon anmelderseits oder im Einverständnis mit der Anmelderin gestrichen worden war, teilte die Anmelderin mit, die Strei-chung sei nicht durch sie vorgenommen worden und sei auch nicht mit ihr abge-sprochen worden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sa-che an das Deutsche Patent- und Markenamt. Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung unter anderem dann auf-heben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Deutsche Patent- und - 10 - Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 70 Abs 3 Nr 1 Mar-kenG). Nach der Erklärung der Anmelderin im Beschwerdeverfahren hat sie auf dem An-meldeformular in der Rubrik – Wiedergabe der Marke – zum einen zwar "AU-Checkup-Gutachten" angegeben, zum anderem aber das Feld "siehe Anlage" an-gekreuzt und dazu einen 5-seitigen Gutachtenvordruck eingereicht sowie unter der Rubrik Markenform "Bildmarke" angekreuzt. Der im registerrechtlichen Verfahren herrschende strenge Grundsatz der Be-stimmtheit der Anmeldung erfordert es auch im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber, dass die Anmeldung die Marke so wiedergibt, dass sie ver-ständlich, genau und unzweideutig identifiziert werden kann. Nach der vorliegenden Anmeldung war eventuell unklar, was Anmeldegegenstand und damit nach dem Willen der Anmelderin Gegenstand des Schutzes sein soll. Es spricht allerdings viel dafür, dass Anmeldegegenstand der gesamte Vordruck ist und die Angabe "AU-Checkup-Gutachten" nur dessen Kurzbezeichnung. Es hätte daher mindestens einer Erklärung der Anmelderin bedurft, um feststellen zu können, dass Anmeldegegenstand nur die Wortmarke "AU-Checkup-Gutachten" sein soll. Da die Markenstelle nur über die als Überschrift auf dem Vordruck ange-gebene Bezeichnung "AU-Checkup®-Gutachten" entschieden hat, hat sie damit in der Sache noch nicht entschieden. Die Zurückweisung erfolgt, um die Markenstelle Gelegenheit zu geben, eventuell den Anmeldegegenstand zu klären und die Prüfung der Marke auf absolute Schutzhindernisse abzuschließen. - 11 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG wird ange-ordnet, weil ihre Einbehaltung wegen des festgestellten Verfahrensmangels als unbillig erscheint. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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