BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 302/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die IR-Marke 631 637 hat 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-zung vom 4. September 2000 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsit-zende sowie der Richter Sommer und Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. September 1999 und 3. November 1997 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 3. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verwei-gert. Mit Beschluß vom 21. September 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhabe-rin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winter Sommer Schramm Hu
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