BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 311/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 46 471 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom 11. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 396 46 471 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 624 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 396 46 471 mit der Widerspruchsmarke 2 105 624 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy