ECLI:DE:BPatG:2022:100222B30Wpat3.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 3/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2016 220 027
(hier: Löschungsverfahren S 181/17)
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hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 10. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
Gründe
I.
Die Wortmarke 30 2016 220 027
BAND OF CHEFS
wurde durch den Antragsgegner am 12. Juli 2016 angemeldet und am 24. Oktober
2016 u.a. für Waren der Klassen 29 und 30 und dabei insbesondere für
„Klasse 29: Extra native Olivenöle; Gemischte Öle [für Speisezwecke];
Gewürzte Öle; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
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eingetragen.
Mit einem vorab per Fax am 17. Oktober 2017 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klassen 29 und 30 beantragt,
da der Antragsgegner bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei.
Der Markeninhaber und Antragsgegner hat dem ihm mit Übergabeeinschreiben
vom 6. Dezember 2017 zugestellten Löschungsantrag mit Eingabe vom 30. Januar
2018, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 01. Februar 2018,
widersprochen.
Hintergrund des vorliegenden Löschungsverfahrens ist folgender Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein griechisches Unternehmen, welches seit 2011 unter der
Produktbezeichnung BAND OF CHEFS von ihr hergestelltes/abgefülltes extra
natives Olivenöl sowie unter der Bezeichnung „MORIA ELEA“ Olivenöl und Oliven
in Griechenland sowie in weiteren Ländern, u.a. auch in Deutschland, vertreibt.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 10. Oktober 2011 angemeldeten und seit
dem 17. Februar 2012 eingetragenen Unionsmarke 010 326 321 , die u.a.
Schutz für die Waren „Klasse 29: Speiseöle und – fette“ beanspruchen kann. Für
die Bezeichnung BAND OF CHEFS bestand hingegen zu diesem Zeitpunkt kein
markenrechtlicher Schutz.
Hinsichtlich des Vertriebs ihrer Produkte in Deutschland arbeitete sie in der Zeit
zwischen 2012 und 2017 mit dem Antragsgegner zusammen. Der Antragsgegner
bezog dabei bei der Antragstellerin das von dieser unter den Bezeichnungen BAND
OF CHEFS und „MORIA ELEA“ hergestellte und in verschiedenen Gebindegrößen
abgefüllte Olivenöl und vertrieb es auf eigene Rechnung an Kunden in Deutschland.
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Die Antragstellerin lieferte das Olivenöl entweder an den Antragsgegner bzw. von
ihm beauftragte Speditionsunternehmen oder direkt an die Kunden des
Antragsgegners.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner unterzeichneten zu diesem Zweck am
26. April 2012 bzw. 4. Mai 2012 eine vom Antragsgegner als Anlage 18 zum
Schriftsatz vom 4. Mai 2018 eingereichte „Nichtumgehungs-, Geheimhaltungs- und
Arbeitsvereinbarung“ mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
Hinsichtlich der Aufmachung des unter der Produktbezeichnung BAND OF CHEFS
vertriebenen Olivenöls wird beispielhaft auf den als Anlage 3 eingereichten
Werbeprospekt sowie auf die Produktabbildung in dem als Anlage 45 eingereichten
Screenshot der Internetseite der Antragstellerin verwiesen.
Werbemaßnahmen und – kosten für Vertrieb und Absatz der unter den
vorgenannten Bezeichnungen BAND OF CHEFS und „MORIA ELEA“ vertriebenen
Produkte wurden vom Antragsgegner veranlasst und getragen. Die dabei
entstandenen Aufwendungen wurden ihm von der Antragstellerin zumindest
teilweise zB in Form von Gutschriften erstattet.
Ab dem Jahre 2016 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die im
Wesentlichen ihren Grund darin hatten, dass der Antragsgegner ausstehende
Zahlungen an die Antragstellerin unter Hinweis auf erfolgte Reklamationen seiner
Kunden wegen Qualitätsmängeln nicht vornahm bzw. diese zurückhielt. Die
Zusammenarbeit der Beteiligten endete Mitte/Ende März 2017.
Am 12. Juli 2016 meldete der Antragsgegner die angegriffene Marke BAND OF
CHEFS an, die am 24. Oktober 2016 unter der Nr. 30 2016 220 027 u.a. für die
Waren „Klasse 29: Extra native Olivenöle; Gemischte Öle [für Speisezwecke];
Gewürzte Öle; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke“ in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister eingetragen wurde.
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Unter dem 04. Januar 2017 meldete die Antragstellerin ihrerseits beim EUIPO das
Wort-/Bildzeichen
als Unionsmarke u.a. für die hier verfahrensgegenständlichen Waren an. Gegen
diese Wort-/Bildmarke, deren Anmeldung am 29. Januar 2017 unter der Nummer
016 227 704 veröffentlicht worden ist, hat der Antragsgegner am 31. März 2017
Widerspruch aus der angegriffenen Marke erhoben
Vor Erhebung des Widerspruchs kam es im Zuge der Auseinandersetzung
zwischen den Verfahrensbeteiligten und der daraufhin beendeten Zusammenarbeit
zu einem umfangreicheren und von der Antragstellerin als Anlagen 45 und 46 und
Anlage 50 zum Löschungsantrag eingereichten E-Mail-Schriftverkehr.
In der als Anlage 45 eingereichten E-Mail des Antragsgegners an die Antragstellerin
vom 31. März 2017 heißt es dabei u.a. (in beglaubigter deutscher Übersetzung):
…
- 6 -
…
Ebenfalls am 31. März 2017 forderte die Antragstellerin in einer als Anlage 50 zum
Löschungsantrag eingereichten E-Mail den Antragsgegner u.a. zur Unterlassung
einer Verwendung des Zeichens BAND OF CHEFS auf. In der dieses Ansinnen
ablehnenden (Antwort)E-Mail des Antragsgegners dazu heißt es u.a.:
…
Nach Erhebung des Widerspruchs informierte die Antragstellerin schriftlich Kunden
des Antragsgegners über das Ende der Zusammenarbeit, verbunden mit dem
Angebot zu einer weiteren Lieferung der Produkte direkt durch die Antragstellerin.
Hinsichtlich Form und Inhalt dieser Anschreiben wird auf das als Anlage 19 bzw. 20
(Übersetzung) zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Mai 2018 vorgelegte
Schreiben der Antragstellerin verwiesen. In einer als Anlage 47 von der
Antragstellerin eingereichten E-MaiI vom 20. April 2017 verteidigt sie gegenüber
dem Antragsgegner dieses vom Antragsgegner als „Verleumdung“ bezeichnete
Verhalten, worauf dieser in seiner Antwort-E-Mail u.a. ausführt:
…
Am 17. Oktober 2017 hat die Antragstellerin die Löschung der angegriffenen Marke
wegen Nichtigkeit gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.)
beantragt.
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Dazu hat sie geltend gemacht, dass der Antragsgegner mit der der Antragstellerin
bis zur Erhebung des Widerspruchs seitens des Antragsgegners gegen die
Unionsmarke 016 227 704 nicht bekannten Anmeldung der streitgegenständlichen
Marke in einen aufgrund des langjährigen Vertriebs von Olivenöl unter der
Bezeichnung BAND OF CHEFS begründeten Besitzstand der Antragstellerin
eingegriffen habe. Zudem habe er mit der Markenanmeldung das Ziel verfolgt, seine
Verhandlungsposition gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit den
ausstehenden Zahlungen zu verbessern sowie diese von einer Verwendung der
Bezeichnung für ihre Produkte auf dem deutschen Markt fernzuhalten.
Der Antragsgegner hat sich vor der Markenabteilung demgegenüber darauf
berufen, dass er nach der aufgrund massiver Qualitätsprobleme bei den Produkten
der Antragstellerin beendeten Zusammenarbeit ein legitimes Interesse an einer
(weiteren) Verwendung der Produktbezeichnung BAND OF CHEFS habe, da er
allein den Kundenstamm für die Produkte der Antragstellerin in Deutschland
aufgebaut habe. Dieses Interesse habe er durch die Anmeldung der Marke
absichern wollen. Dies sei nicht zu beanstanden, da ein schützenswerter
Besitzstand an der Bezeichnung allein ihm zuzurechnen sei. Zudem habe sich die
Antragstellerin ihrerseits vertragswidrig verhalten, indem sie sich entgegen der
zwischen ihnen schriftlich geschlossenen Vereinbarung direkt – wenngleich
erfolglos - an seine Kunden gewandt habe.
Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts unter Zurückweisung des weitergehenden
Löschungsantrags die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die
o.g. Waren, angeordnet und dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des
Verfahrens auferlegt sowie den Gegenstandswert auf …€ festgesetzt.
Zur Begründung der Teillöschung hat sie ausgeführt, dass sich aus der
Gesamtschau der Umstände die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen
Marke als bösgläubig darstelle. Der Antragsgegner habe die Marke angemeldet, um
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die durch die Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel im
Wettbewerbskampf einsetzen zu können. Dem Antragsgegner als damaligem
mehrjährigen Partner und Markenbotschafter der Antragstellerin sei bekannt
gewesen, dass diese auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ihre
Olivenöle weiterhin unter der Bezeichnung BAND OF CHEFS in Deutschland
vertreiben wolle. Hierfür spreche auch, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht
unerhebliche Teile der Werbeausgaben während der Zusammenarbeit
übernommen und ferner auch Werbematerial zu den unter dieser Bezeichnung
vertriebenen Olivenölprodukten in Auftrag gegeben habe. Zudem habe der
Antragsgegner mit der Anmeldung den Zweck verfolgt, seine Verhandlungsposition
gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der noch ausstehenden Zahlungen zu
verbessern. Die Behinderungsabsicht sei daher ein wesentliches Motiv des
Antragsgegners gewesen.
Für den eigenen Geschäftsbetrieb sei der Antragsgegner hingegen nicht auf die
Marke BAND OF CHEFS angewiesen gewesen. Denn nach eigenem Vortrag habe
er nahezu alle bisherigen und die in der Zeit der Zusammenarbeit mit der
Antragstellerin neu hinzugekommenen Kunden auch nach Beendigung der
Zusammenarbeit halten können, obwohl die Antragstellerin diese mittels E-Mail teils
mehrmals kontaktiert habe.
Zudem habe der Antragsgegner seine Kunden vorher mit Ölen anderer Hersteller
unter anderen Bezeichnungen zu deren Zufriedenheit beliefert. Dementsprechend
sei nicht zu erkennen, wieso er nun die nach seinen Angaben durch eine Vielzahl
von Qualitätsmängeln und Reklamationen „belastete“ Bezeichnung BAND OF
CHEFS im Anmeldezeitpunkt für die Bezeichnung anderer Öle benötige. Dies
verdeutliche, dass er mit der Markenanmeldung vordergründig das Ziel verfolgt
habe, der Antragstellerin den Marktzutritt unter ihrer bereits für sie eingeführten
Bezeichnung zu versagen.
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Ferner sei das Zeichen im Verhältnis der Beteiligten allein der Antragstellerin
zuzuordnen. Diese habe es durch ein Grafikbüro erstellen lassen und verwende es
in mehreren Ländern. Der Antragsgegner sei dagegen ausweislich der von der
Antragstellerin vorgelegten Anlagen 10, 15, 31, 32, 33 stets als „Brand ambassador“
bezeichnet und nur unterhalb der „Olive Vision“ (als Zeicheninhaberin und
Produktverantwortliche) genannt worden. Er habe das Produkt der Antragstellerin
lediglich vertrieben, auch wenn er hierfür u.a. seinen eigenen Kundenstamm genutzt
habe. Aus der als Anlage 40 vorgelegten E-Mail sowie den von dem Antragsgegner
als Anlagen 14 und 15 zu seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2018 vorgelegten Analysen
werde zudem deutlich, dass auch der Antragsgegner die unter der Bezeichnung
BAND OF CHEFS vertriebenen Öle allein der Antragstellerin zugeordnet habe.
In der Gesamtschau dieser Umstände stelle sich die Anmeldung der Marke als sit-
tenwidriger Behinderungswettbewerb und damit als bösgläubig im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.) dar.
Ob darüber hinaus weitere Bösgläubigkeitsgründe - wie z.B. die Störung eines
fremden Besitzstandes - gegeben seien, könne dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend
macht, dass entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht davon
ausgegangen werden könne, dass er mit der Markenanmeldung den Zweck verfolgt
habe, die Antragstellerin hinsichtlich der noch ausstehenden Zahlungen unter Druck
zu setzen und seine Verhandlungsposition zu verbessern. Vielmehr habe er die
Zahlungen allein aufgrund der erheblichen Qualitätsprobleme der gelieferten
Produkte sowie des vertragswidrigen und betrügerischen Handelns der
Antragstellerin zurückgehalten, wie es jeder vernünftige Kaufmann getan hätte.
Bereits deswegen sei die Auffassung der Markenabteilung, dass der
Markenanmeldung die Absicht eines zweckfremden Einsatzes im
Wettbewerbskampf zugrunde gelegen habe bzw. diese in erster Linie auf die
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Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der früheren Vertragspartnerin
und jetzigen Mitbewerberin gerichtet gewesen sei, nicht haltbar.
Eine Löschung oder Teillöschung der eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit
setze ferner neben der nachgewiesenen Böswilligkeit des Markenanmelders die
Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers voraus. Daran fehle
es vorliegend. Der Umsatzwert von Olivenöl der Antragstellerin habe im Jahr 2016
insgesamt lediglich …€ und damit …% des Umsatzwertes von Olivenöl in
Deutschland betragen. Bei einem derart niedrigen Marktanteil könne nicht von
einem schutzwürdigen Besitzstand durch hinreichende Bekanntheit im
Geschäftsverkehr gesprochen werden.
Auch die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Gründungsaktivitäten wie
der in ihrem Auftrag erfolgte Entwurf eines Produktkennzeichens begründe keinen
schutzwürdigen Besitzstand. Notwendig sei vielmehr ein durch werbende Tätigkeit
entstandener Bekanntheitsgrad am deutschen Olivenöl-Markt. Nur damit lasse sich
ein schutzwürdiger Besitzstand begründen.
Zudem seien eine Vielzahl von Werbemaßnahmen von ihm selbst geplant,
entworfen, durchgeführt und bezahlt worden. Von Zeit zu Zeit habe er die
Antragstellerin über die Vielzahl von Aktivitäten informiert und im Nachhinein
gebeten, sich zumindest teilweise an den Kosten zu beteiligen. Dadurch habe er
etwa ein Viertel der Werbeaufwendungen abdecken können. Entgegen der
Behauptung der Antragstellerin habe er auch nie über ein Alleinvertriebsrecht in
Deutschland verfügt. Der Antragstellerin hätte es freigestanden, andere Abnehmer
in Deutschland zu kontaktieren. Dies sei jedoch nie geschehen. Vielmehr habe die
Antragstellerin außer dem Antragsgegner keinen weiteren Kunden in Deutschland
gehabt. Ein möglicher schutzwürdiger Besitzstand wäre daher allein seinen Werbe-
und Vertriebsaktivitäten geschuldet und allein ihm zuzurechnen.
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Die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, dass es dahinstehen könne, ob
die bisherige Benutzung der Marke im Inland einen Besitzstand der Antragstellerin
begründet habe, verdeutliche auch, dass die Markenabteilung offensichtlich selbst
Zweifel hinsichtlich eines der Antragstellerin zuzurechnenden schutzwürdigen
Besitzstands gehabt habe. Eine angeblich bösgläubige Markenanmeldung setze
jedoch immer die Verletzung eines schutzwürdigen Besitzstands voraus.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. November 2018 aufzuheben, soweit darin die
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Klasse 29: Extra native
Olivenöle; Gemischte Öle [für Speisezwecke]; Gewürzte Öle; Olivenöl;
Olivenöl für Speisezwecke“ angeordnet worden ist und den
Nichtigkeitsantrag auch insoweit zurückzuweisen.
Er beantragt ferner, der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Aus dem gesamten Verhalten des Antragsgegners gehe eindeutig hervor, dass
dieser bereits seit geraumer Zeit noch während der Zusammenarbeit der
Beteiligten, spätestens seit Juli 2016, geplant habe, die Produktbezeichnung BAND
OF CHEFS als Marke mit dem Ziel anzumelden, die Antragstellerin mit ihren
Produkten aus dem deutschen Markt zu drängen.
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Dieser Umstand sei an sich schon ausreichend, um die rechtsmissbräuchliche
Behinderungsabsicht des Antragsgegners und somit auch die Bösgläubigkeit der
Markenanmeldung zu begründen. Denn entgegen der Behauptung des
Antragsgegners setze eine bösgläubige Anmeldung nicht zwingend die Verletzung
eines schutzwürdigen Besitzstandes voraus.
Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin aufgrund ihrer nachgewiesenen
jahrelangen Aktivitäten am deutschen und am internationalen Markt einen
schutzwürdigen Besitzstand erlangt. Diesen schutzwürdigen Besitzstand habe der
Antragsgegner mit der Anmeldung der angegriffenen Marke gestört.
Zutreffend habe die Markenabteilung zudem festgestellt, dass der Antragsgegner
mit der Anmeldung das Ziel verfolgt habe, die Benutzung der Marke seitens der
Beschwerdegegnerin zu sperren und hierdurch u.a. die Verhandlungsposition
angesichts der noch ausstehenden Zahlungen zu verbessern und die Marke als
Druckmittel gegenüber der Antragstellerin einzusetzen. Dies zeige sich auch daran,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vom Amtsgericht Athen zur Zahlung
der gesamten offenen Forderung verurteilt worden sei. Nicht zuletzt werde die
Behinderungsabsicht auch dadurch belegt, dass der Antragsgegner selbst
vorgetragen habe, dass er gar nicht auf die Marke BAND OF CHEFS angewiesen
sei.
Die für die Produkte der Antragstellerin verwendete Bezeichnung BAND OF CHEFS
bzw. das entsprechende Logo sei auch allein der Antragstellerin zuzuordnen. Diese
habe es durch ein von ihr beauftragtes Grafikbüro erstellen lassen und verwende
es in mehreren Ländern. Der Antragsgegner sei hingegen nur als
Markenbotschafter und als reiner Vertriebspartner für die Produkte der
Antragstellerin mit der Bezeichnung BAND OF CHEFS tätig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet.
Die Streitmarke 30 2016 220 027 BAND OF CHEFS ist in Bezug auf die Waren
„Klasse 29: Extra native Olivenöle; Gemischte Öle [für Speisezwecke]; Gewürzte
Öle; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke“ entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F.
eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Marken-
amts hat daher im Ergebnis zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
A. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Marken-
gesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des
Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR
2020, 411 – #darferdas? II). Das Eintragungshindernis der bösgläubigen Anmel-
dung aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) findet
sich nun in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und wird unver-
ändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Da der Löschungsantrag vor
dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, ist § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung (im Folgenden
MarkenG) anzuwenden (§ 158 Abs. 8 MarkenG n. F.).
Ebenfalls weiter anzuwenden ist die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54
MarkenG in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3 Mar-
kenrechtsmodernisierungsG).
B. Der Löschungsantrag ist zulässig.
Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder Per-
son gestellt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Für die Antragslöschung nach
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§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG besteht dabei keine Aus-
schlussfrist. Der Antragsgegner hat dem ihm mit Übergabeeinschreiben vom 6.
Dezember 2017 zugestellten Löschungsantrag mit einem am 1. Februar 2018 beim
Patentamt eingegangenen Schriftsatz fristgerecht widersprochen. Somit war das
Löschungsverfahren mit Sachprüfung durchzuführen, § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG.
C. Der Löschungsantrag ist in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren auch in der Sache begründet. Denn der Antragsgegner war bei der
Anmeldung der Streitmarke bösgläubig, so dass die Streitmarke entgegen § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen wurde.
1. Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn
die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig – insbesondere im Sinne
wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit – erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 –
S 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 – Cali Nails; Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 13.
Aufl., § 8 Rn. 1025). Der Schutzversagungsgrund soll Anmeldungen von Marken
erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren
Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten
Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern
(Hacker, Markenrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 184). Auszugehen ist davon, dass ein
Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer das-
selbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzei-
chenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792, Rn. 37 – Malaysia
Dairy Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das
Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der
Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel
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der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den
weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 – Makalu; GRUR
2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 – AKADEMIKS).
Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom
Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber
auch dann bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn sich die
Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sit-
tenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere
darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke
verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des
Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 – EROS; GRUR
2008, 621, 623, Rn. 21 – AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 – CORDARONE;
GRUR 2005, 581 – The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 – Russisches
Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 – S 100; GRUR 2000, 1032 – EQUI 2000; GRUR
1998, 1034 – Makalu; GRUR 1980, 110 – TORCH). Dabei ist die maßgebliche
Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenan-
melders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträch-
tigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die För-
derung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 – The
Colour of Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon
durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens aus-
geschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls
erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt
eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweck-
fremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts
ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. – Classe E; GRUR 2004, 510 ff.
– S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. – S 100).
2. Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Anmeldung der Streitmarke
unabhängig von dem Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes der
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Antragstellerin bereits deshalb als wettbewerbs- und sittenwidrig und damit
bösgläubig iS von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar, weil zur Überzeugung des Senats
feststeht, dass das Verhalten des Antragsgegners in erster Linie auf die
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin gerichtet war,
so dass eine Behinderungsabsicht bestand.
Der Antragsgegner hat die Streitmarke eingesetzt, um hieraus Widerspruch gegen
das am 04. Januar 2017 durch die Antragstellerin beim EUIPO u.a. für die hier
verfahrensgegenständlichen Waren angemeldete Wort-/Bildzeichen 016 227 704
zu erheben.
Wenngleich sich die Annahme einer Behinderungsabsicht noch nicht alleine aus der
bloßen Tatsache von Angriffen aus der Marke herleiten lässt, da sich solche Aktio-
nen grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspo-
sitionen bewegen und deshalb nicht von vorneherein als Missbrauch angesehen
dürfen (vgl. EuG GRUR Int. 2012, 647, Nr. 33 – BIGAB; Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 958), treten vorliegend weitere, über die bloße Wahrnehmung von
Markenrechten hinausgehende Umstände hinzu, welche belegen, dass mit der Mar-
kenanmeldung von Anfang an ein Missbrauch der registerrechtlichen Stellung
beabsichtigt war, der durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt ist.
a. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass die Antragstellerin, welche u.a Olivenöl
abfüllt und in mehreren Ländern vertreibt, und der Antragsgegner zum Zeitpunkt der
Anmeldung sich nicht als Wettbewerber auf dem inländischen Markt
gegenüberstanden. Vielmehr standen die Antragstellerin und der Antragsgegner im
Zeitraum 2012 bis jedenfalls März 2017 und damit auch zum Anmeldezeitpunkt in
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geschäftlichen Beziehungen zueinander. Gegenstand der - bis auf die von den
Beteiligten am 26. April 2012 bzw. 4. Mai 2012 unterzeichnete „Nichtumgehungs-,
Geheimhaltungs- und Arbeitsvereinbarung“ (vgl. Anlage 18 zum Schriftsatz des
Antragsgegners vom 4. Mai 2018) - schriftlich nicht näher fixierten und
ausgestalteten Geschäftsbeziehung war der Vertrieb und der Absatz der seitens der
Antragstellerin abgefüllten Olivenölprodukte durch den Antragsgegner in
Deutschland. Der Antragsgegner bezog dabei von der Antragstellerin Olivenöl in
verschiedenen Gebindegrößen und veräußerte es (auf eigene Rechnung) an seine
Kunden in Deutschland. Die jeweiligen Gebinde waren dabei entweder mit der
Produktkennzeichnung „MORIA ELEA“ oder der den Gegenstand der angegriffenen
Marke bildenden Bezeichnung BAND OF CHEFS versehen. Die Wortfolge BAND
OF CHEFS war dabei deutlich herausgestellt in ein von der Antragstellerin sowohl
in Deutschland als auch in weiteren Ländern verwendetes Logo integriert, welches
ein Grafikbüro im Auftrag der Antragstellerin entworfen und gefertigt hatte, und
bildete dessen produktkennzeichnenden Wortbestandteil. Unter diesem Logo mit
dem Bestandteil BAND OF CHEFS vertrieb die Antragstellerin ihre
Olivenölprodukte auch in weiteren Ländern.
Der Antragsgegner hat demnach im Rahmen der zwischen den
Verfahrensbeteiligten bis 2017 bestehenden Geschäftsbeziehung nicht ein von der
Antragstellerin bezogenes (Roh)Produkt (Olivenöl) unter eigener Kennzeichnung an
seine Abnehmer vertrieben, sondern ein von der Antragstellerin hergestelltes
(Fertig)Produkt, nämlich in verschiedenen Gebindegrößen abgefülltes Olivenöl, als
selbständiger Vertriebspartner der Antragstellerin in Deutschland (weiter)veräußert.
Die jeweiligen Gebinde waren dabei mit einem im Auftrag der Antragstellerin durch
ein Grafikbüro entworfenen Logo, in welches der allein produktkennzeichnende
Wortbestandteil BAND OF CHEFS integriert ist, versehen.
Nach dieser zwischen den Beteiligten vereinbarten und bis Anfang 2017
praktizierten Zusammenarbeit oblag die Produktverantwortung in Bezug auf
Entwicklung, Herstellung und Beschaffenheit der jeweiligen Öle allein der
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Antragstellerin, während der Antragsgegner lediglich mit dem Weiterverkauf dieser
Produkte in Deutschland betraut war. Dies verdeutlichen auch die seitens der
Antragstellerin eingereichten Anlagen 10 und 15, in denen allein die Antragstellerin
als Herstellerin der unter dem graphisch ausgestalteten Logo mit der Bezeichnung
BAND OF CHEFS vertriebenen Olivenölprodukte fungiert, während der
Antragsgegner dort regelmäßig als „brand ambassador“ (für Deutschland)
bezeichnet wird.
Dies entsprach auch der Sicht des Antragsgegners, welcher seinem eigenen
Vorbringen nach Reklamationen und Beanstandungen bezüglich der Produkte an
die Antragstellerin weiterleitete. Beispielhaft kann dazu auf seine von ihm als Anlage
16 zu seinem Schreiben vom 4. Mai 2018 Ziff. 4 (= Anlage 40 zum Schriftsatz der
Antragstellerin vom 17. Oktober 2017) eingereichte E-Mail an die Antragstellerin
verwiesen werden, in welcher er auf die Produktverantwortung der Antragstellerin
hinweist („Da ich kein Produzent bin und mit Olive Vision nichts zu tun habe ……“).
Damit ordnete er selbst die von ihm unter der Bezeichnung BAND OF CHEFS
vertriebenen Olivenöle eindeutig der Antragstellerin als Herstellerin zu.
Anders als beim Vertrieb eines vom Hersteller bezogenen (Roh)Produkts durch
einen Vertriebspartner unter eigener Kennzeichnung steht bei einem Erwerb und
einer Weiterveräußerung eines mit der Produktkennzeichnung des Herstellers
versehenen (Fertig)Produkts durch einen (selbständigen) Vertriebspartner die
Produktkennzeichnung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich
allein dem Hersteller zu. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Antragstellerin
Kennzeichenrechte oder ein schutzwürdiger Besitzstand im Inland an der
Bezeichnung BAND OF CHEFS zustanden, war diese Bezeichnung daher im
Verhältnis zwischen den Beteiligten während der Dauer der geschäftlichen
Beziehung allein der Antragstellerin zuzuordnen.
Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsgegner den
Kundenkreis für die unter der Bezeichnung BAND OF CHEFS vertriebenen
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Olivenölprodukte der Antragstellerin in Deutschland zB durch entsprechende
Werbemaßnahmen aufgebaut und betreut hat. Denn dies führt zwar zu einem
entsprechenden „Besitzstand“ des Antragsgegners an dem betreffenden
Kundenkreis mit der Folge, dass die Antragstellerin es grundsätzlich zu unterlassen
hat, in den Kundenkreis des Antragsgegners „einzudringen“ und mit diesem unter
Umgehung des Antragsgegners direkt in Kontakt zu treten. Dies ändert aber nichts
daran, dass es sich bei den unter der Bezeichnung BAND OF CHEFS von der
Antragstellerin abgefüllten und vom Antragsgegner vertriebenen Olivenöle um
Produkte der Antragstellerin und nicht um solche des Antragsgegners handelte.
Allein die Antragstellerin hat die Produktkennzeichnung BAND OF CHEFS
entworfen bzw. entwerfen lassen und mit Hilfe des Antragsgegners im Markt
eingeführt.
b. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bestanden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Antragstellerin als Herstellerin/Abfüllerin der Olivenölprodukte kein Interesse
mehr an einem Vertrieb der Produkte unter der von ihr begründeten und
verwendeten Produktbezeichnung BAND OF CHEFS in Deutschland hatte. So ging
auch der Antragsgegner als langjähriger Vertriebspartner der Antragstellerin davon
aus, dass die Antragstellerin im Falle einer Beendigung der Geschäftsbeziehung
weiterhin an einem Vertrieb ihrer Olivenöle unter der Bezeichnung BAND OF
CHEFS in Deutschland interessiert war, ggf. unter Einbeziehung eines neuen
Vertriebspartners. Beispielhaft kann dazu auf die als Anlage 47 vorgelegte
(Antwort)E-Mail des Antragsgegners vom 20. April 2017 verwiesen werden, in er es
u.a. heißt:
…
c. Dem Antragsgegner war demnach bei Anmeldung der
verfahrensgegenständlichen Marke klar, dass es sich bei dieser um eine seit Jahren
von der Antragstellerin verwendete und die Geschäftsbeziehung zwischen ihnen
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maßgeblich bestimmende Produktkennzeichnung handelte, an deren Nutzung die
Antragstellerin unabhängig von dem Bestand ihrer Vertriebspartnerschaft weiterhin
Interesse hatte.
Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt aber immer dann nahe,
wenn der Markenanmelder die Benutzungsabsicht des Dritten deshalb kennt oder
kennen muss, weil er ursprünglich mit dem Dritten zusammengearbeitet hat
und/oder nunmehr in einer Konkurrenzsituation zu ihm steht (vgl. BGH GRUR 2008,
917 (Nr. 23) – EROS).
Zwar erfolgte die Anmeldung vorliegend zu einem Zeitpunkt, als die Beteiligten noch
in Geschäftsbeziehungen zueinander standen. Jedoch war die geschäftliche
Beziehung zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke auch nach dem Vorbringen
des Antragsgegners aufgrund der Streitigkeiten über Qualitätsmängel und
ausstehende Zahlungen bereits so zerrüttet, dass deren Ende absehbar war. So
trägt er selbst vor, dass er im Laufe der Auseinandersetzungen über nicht erhoffte
Umsatzentwicklungen sowie über rückständige Zahlungen und Qualitätsmängel der
Produkte zu der „bitteren Erkenntnis“ gelangt sei, dass er die Zusammenarbeit mit
der Antragstellerin unbedingt beenden müsse und er daher mitten in der Flut der
Qualitätsreklamationen im Juli 2016 den Entschluss gefasst habe, die Bezeichnung
BAND OF CHEFS als Marke anzumelden. Dies verdeutlicht aber, dass die ohne
Kenntnis der Antragstellerin vorgenommene Markenanmeldung von ihm als „erster
Schritt“ einer „Absetzbewegung“ aus der geschäftlichen Beziehung mit der
Antragstellerin vorgenommen wurde mit dem Ziel, sich eine registerrechtliche
Rechtsstellung zu sichern, um diese im Krisenfall, d.h. nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung, als Druckmittel gegen die Antragstellerin einzusetzen, um
diese von der weiteren Verwendung der von ihr für ihre Olivenölprodukte langjährig
verwendeten Bezeichnung BAND OF CHEFS im Inland auszuschließen.
d. Eine entsprechende Motivation bzw. Absicht des Antragsgegners bei Anmeldung
der Marke geht ferner aus verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners in den
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an die Antragstellerin gerichteten und von dieser im Original sowie – als Anlagen
45, 47 und 50 – in deutscher Übersetzung vorgelegten E-Mails vom 13. März 2017
(Anlage 45), 31. März 2017 (Anlage 50) und 20. April 2017 (Anlage 47) hervor, in
welchen es u.a. heißt:
…
bzw.
…
bzw.
…
Auch wenn diese E-Mails erst nach Anmeldung der streitgegenständlichen Marke
verfasst wurden, können sie als Indiz für eine die Bösgläubigkeit begründende
Behinderungsabsicht herangezogen werden, da aus einem späteren Verhalten des
Anmelders Rückschlüsse im Hinblick auf eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende
Behinderungsabsicht gezogen werden dürfen. (BGH GRUR 2016, 380, Tz. 14
– GLÜCKSPILZ; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 1043).
e. Für eine Behinderungsabsicht als wesentliches Motiv bei der Anmeldung durch
den Antragsgegner spricht ferner, dass seinem eigenen Vorbringen nach die von
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der Antragstellerin bezogenen Olivenöle mit der Produktkennzeichnung BAND OF
CHEFS mit Qualitätsmängeln behaftet gewesen seien. Zutreffend weist die
Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss insoweit darauf hin, dass für den
Antragsgegner dann aber kein nachvollziehbares Interesse an der aus seiner Sicht
aufgrund der Qualitätsmängel „belasteten“ Bezeichnung BAND OF CHEFS
bestehen konnte.
f. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt
der Anmeldung der Marke über eine eigene Benutzungsabsicht verfügte oder ob er
erst nach Anmeldung der Marke bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung den
Entschluss gefasst hat, unter der von ihm angemeldeten Marke BAND OF CHEFS
eigene und/oder von Dritten bezogene Olivenöle zu vermarkten, wofür die
Ankündigung in der E-Mail vom 13. März 2017 spricht (…).
Denn selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass er
bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung ungeachtet vorhandener Qualitätsprobleme
bei den unter der Bezeichnung BAND OF CHEFS vertriebenen Olivenölprodukten
beabsichtigte, im Falle des Scheiterns der Geschäftsbeziehung unter der
Bezeichnung eigene Produkte zu vertreiben, steht dies der Annahme einer
rechtsmissbräuchlichen Behinderungsabsicht nicht entgegen. Denn die Absicht, die
Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, muss nicht der
einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein; vielmehr reicht es aus, wenn
diese Absicht zB neben einer eigenen Benutzungsabsicht ein wesentliches Motiv
ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Tz. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621, Tz. 32
– AKADEMIKS), was aber aus den vorgenannten Gründen der Fall ist.
g. Die Gesamtschau der Umstände, nämlich die heimliche Anmeldung einer dem
Geschäftspartner „zustehenden“ Produktbezeichnung (BAND OF CHEFS) als
Marke während einer langjährigen erfolgreichen Geschäftsbeziehung als Reaktion
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auf und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen den
Beteiligten u.a. über die Qualität der Produkte und ausstehende Zahlungen, ferner
das nach der Markenanmeldung erfolgte Vorgehen gegen die Antragstellerin sowie
nicht zuletzt der vom Antragsgegner aus der verfahrensgegenständliche Marke
erhobene Widerspruch gegen die von der Antragstellerin beim EUIPO angemeldete
Marke lassen mit ausreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass der
Antragsgegner bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Markenanmeldung geplant
hatte, sich von der Antragstellerin zu lösen und im Krisenfall gegen diese aus der
angemeldeten Marke vorzugehen, um eine weitere Verwendung der Bezeichnung
BAND OF CHEFS durch die Antragstellerin für die von ihr hergestellten Produkte
auf dem inländischen Markt zu unterbinden.
3. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigende rechtfer-
tigende Umstände oder entlastende Indizien, welche geeignet wären, gegen eine
Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin zu sprechen, sind demgegenüber nicht
ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner kein berechtigtes Eigeninteresse
an der Benutzung der Marke dargelegt.
Dies ergibt sich entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht daraus, dass er
seinem Vorbringen nach allein den Kundenstamm für die Produkte der
Antragstellerin in Deutschland aufgebaut hat. Insoweit verkennt er, dass die
entsprechenden Vertriebs- und Akquisitionstätigkeiten des Antragsgegners
während der Dauer der Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zwar – wie bereits
dargelegt - zu einem entsprechenden „Besitzstand“ des Antragsgegners an dem
betreffenden Kundenkreis, nicht jedoch an der von der Antragstellerin und im
Verhältnis der Beteiligten zueinander allein dieser zuzuordnenden Bezeichnung
BAND OF CHEFS führen. Der Aufbau und die Betreuung des Kundenstamms für
die Produkte der Antragstellerin in Deutschland durch den Antragsgegner gibt
diesem nicht das Recht, die von der Antragstellerin langjährig in mehreren Ländern
verwendete Bezeichnung BAND OF CHEFS nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung zu okkupieren und die Antragstellerin von einer weiteren
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Nutzung dieser Bezeichnung auszuschließen; dies jedenfalls dann nicht, wenn wie
vorliegend die Antragstellerin weiterhin Interesse an der Verwendung dieser
Bezeichnung auch in Deutschland hatte.
Vielmehr hätte er hierzu vergleichbar der Rechtslage bei Agentenmarken nach § 11
MarkenG die ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin einholen müssen. Denn
die Antragstellerin durfte im Verhältnis zu dem Antragsgegner darauf vertrauen,
dass sie ihre eigenen Produkte auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung
weiterhin im Inland ungehindert unter der von ihr seit Jahren genutzten Bezeichnung
BAND OF CHEFS vertreiben konnte – wenngleich auch nicht ohne weiteres an den
Kundenkreis des Antragsgegners - , ohne dass der Antragsgegner seine im
Rahmen der Geschäftspartnerschaft erworbenen Kenntnisse über das Fehlen eines
registerrechtlichen Markenschutzes zum Schaden der Antragstellerin verwenden
und sie in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit behindern würde. Dieses
Vertrauen hat der Antragsgegner aber missbraucht, indem er in Kenntnis der
langjährigen Benutzung des Zeichens BAND OF CHEFS durch die Antragstellerin
die verfahrensgegenständliche - zur Produktkennzeichnung der Antragstellerin
identische sowie das identische Warenspektrum abdeckende - Markenanmeldung
vornahm, um selbst unter dieser Bezeichnung Olivenölprodukte zu vermarkten.
4. Schließlich führt auch der weitere Vortrag des Antragsgegners, dass die
Antragstellerin sich ihrerseits vertragswidrig verhalten, indem sie sich direkt –
wenngleich erfolglos - an seine Kunden gewandt habe, zu keinem anderen
Ergebnis. Denn insoweit handelt es sich um Umstände nach der Anmeldung der
Marke, die möglicherweise unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen
Eindringens in den Kundenstamm des Antragsgegners („Abspenstigmachen“)
Ansprüche auf Unterlassung gegen die Antragstellerin auslösen, jedoch für die
Beurteilung einer Bösgläubigkeit ohne Bedeutung sind, da es insoweit nur auf den
Zeitpunkt der Anmeldung ankommt.
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5. Soweit der Antragsgegner weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine
Bösgläubigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG stets einen schutzwürdigen
inländischen Besitzstand voraussetzt, ist dies unzutreffend. Denn wie bereits oben
dargelegt, kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom
Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, auch
dann bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn sich die Anmeldung
der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig
darstellt, was vorliegend aus den vorgenannten Gründen der Fall ist.
6. Aufgrund der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls steht daher zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner bei der Anmeldung der
Streitmarke jedenfalls insoweit bösgläubig war, als die von der Antragstellerin unter
der Bezeichnung BAND OF CHEFS vertriebenen Olivenölprodukte mit den von der
Löschungsanordnung betroffenen Waren identisch sind, was auf die von der
Löschung betroffenen Waren zutrifft. Die Streitmarke ist daher jedenfalls in Bezug
auf diese Waren entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden, so dass
die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke insoweit mit Recht
angeordnet hat.
7. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
D. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen
(§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), da die Beschwerde erfolglos geblieben ist und es
daher insoweit bei dem Grundsatz verbleibt, dass es grundsätzlich der Billigkeit
entspricht, im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung dem Markeninhaber und
damit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im
vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, davon abzuweichen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsgegner das Rechtsmittel der Rechts-
beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
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Hacker Weitzel Merzbach
Schw
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