BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 32/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 395 30 709.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 11. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 395 30 709 wegen des Widerspruchs aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 Marken iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amts-- 3 - ermittlungsgrundsatzes von Amtswegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Buchetmann Schramm Winter Wf
Full & Egal Universal Law Academy