BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 32/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe 306 99 001.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2007 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2007 aufgehoben. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2006 die Eintragung einer geografischen Angabe für die Bezeichnung Altbayerischer Senf beantragt. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prü-fung des Antrags, ohne diesen zu veröffentlichen, durch Beschluss vom 31. Januar 2007 den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe gemäß Artikel 2 Abs 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht vorlägen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie ver-weist darauf, dass nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im nationalen Antragsverfahren für eine angemessene Veröffentlichung des An-trags zu sorgen sei. Dies sei nicht geschehen. Die Antragstellerin beantragt, eine angemessene Veröffentlichung des Antrags der Schutzge-meinschaft Altbayerischer Senf nach der VO (EG) Nr. 510/2006. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Auf-hebung des angegriffenen Beschlusses der Markenabteilung. Der Senat geht da-von aus, dass im Hinblick auf die ausdrücklich gegen den Beschluss der Marken-abteilung gerichtete Beschwerde damit nicht allein die Veröffentlichung des An-trags begehrt wird. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Die Markenabteilung hat rechtsfehlerhaft in der Sache entschieden, ohne den Antrag zu veröffentlichen und Personen mit berechtigtem Interesse die Einspruchsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. § 130 Abs 4 MarkenG). Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 und 4 VO (EG) Nr. 510/2006 geht auch der Anlehnung des Antrags eine Veröffentlichung voraus. Ob, wie die Antragstellerin meint, mit der VO (EG) Nr. 510/2006 das nationale An-hörungsverfahren mit anschließendem Beschwerdeverfahren nicht mehr eröffnet sei, bedarf keiner näheren Ausführungen, weil allein die unterbliebene Veröffentli-chung, für die das Bundespatentgericht nicht zuständig ist, einen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigenden Verfahrensfehler darstellt. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorlie-gend der Billigkeit. gez. Unterschriften
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