BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 323/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 77 197 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 77 197 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 729 510 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 29. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 77 197 mit der Widerspruchsmarke IR 729 510 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser - 3 - Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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