BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 33/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die angegriffene Marke 302 54 494(hier: Kostenentscheidung)hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartliebbeschlossen:Kosten werden nicht auferlegt.G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markensamts die die angegriffene Marke 302 54 494 teilweise ge-löscht, da die Marke in diesem Umfang entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG eingetragen sei und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt, da die angegriffene Marke in weiterem Umfang zu löschen sei. Nachdem die Antragstellerin nach der - von ihr hilfsweise beantragten - münd-lichen Verhandlung ihre Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke - ohne nähere Ausführungen - beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Antragstellerin hat beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.- 3 -II.Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Be-schwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. Kosten werden nicht aufer-legt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierfür bedarf es stets besonderer Umstände (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Solche von der Norm ab-weichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vor-liegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfah-rensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichts-losen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein In-teresse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen ver-sucht (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11 m. w. N.).Ein derartiges, die Auferlegung von Kosten rechtfertigendes Verhalten der Lö-schungsantragstellerin liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG zustehenden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen wer-den kann. Sie hat ihre Beschwerde ausführlich begründet und zu verschiedenen Fragestellungen umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Dass sie ihre Rechtsauffassung mit dem Gericht und Gegner in der Verhandlung erörtert und zur Überprüfung stellt, ist kein Verstoss gegen prozessuale Sorgfalt. Ob die Beschwerde der Widersprechenden in der Sache Er-folg gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeu-tung. Der Verfahrensausgang stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11).- 4 -Es entspricht daher nicht der Billigkeit, der Löschungsantragstellerin Verfahrens-kosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ganz oder teilweise aufzuerlegen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold HartliebKo
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