BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 331/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 36 163.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Buchetmann, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten Telekommunikation Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen siehe Abb. 1 am Ende - 3 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgegangener Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, es handele sich bei der Bezeichnung "Land und Leute für uns in Mecklenburg-Vorpommern" um eine Aussage über den sachlichen Inhalt der an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen, indem sie darauf hinweise, dass über die Region Mecklenburg-Vorpommern und seine Bewohner berichtet und infor-miert werde. Auch die graphische Gestaltung führe hier nicht zur Schutzfähigkeit, da die Zusammenschreibung der Wörter Land und Leute durch die Schriftände-rung gleichsam aufgehoben werde und das Rechteck, das über den Markenwor-ten angebracht sei, als einfaches geometrisches bzw. graphisches Gestaltungs-element nicht schutzbegründend wirke. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen insbesondere darauf gestützt, der angemeldeten Wortfolge könne nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft nicht abgesprochen wer-den, da sie keinen ohne weiteres erkennbaren ausschließlich produktbeschreiben-den Inhalt habe und auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art darstelle. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass die zusammengeschrie-bene Wortfolge Land und Leute in der vorliegenden Farbgebung völlig ungewöhn-lich und allein deshalb zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen geeignet sei. Hinzu komme, dass die Verwendung des rechteckigen Kastens, der sich als eigenständige Form oberhalb des zusammengeschriebenen Wortes Land und Leute in der Markenanmeldung befinde, wie ein Trademarkzei-chen wirke. Durch diese auffällige Formgebung sei das Zeichen für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen einzigartig und setze sich ausreichend deutlich von anderen Kennzeichen in den beanspruchten Waren- und Dienstlei-stungsklassen ab. Schließlich verweist die Anmelderin auch auf ihrer Meinung nach ähnlich gestal-tete Marken, bei denen sich insbesondere die beanspruchten Farben hellblau/ dunkelblau als haustypische Farben des Markenanmelders darstellten. - 4 - Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen. II. Die Beschwerde ist nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet. Es handelt sich bei der Marke um eine bezüglich der Wortbestandteile klar umrissene Sachaussage, die sich zwanglos auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezieht und deren möglichen Inhalt angibt. Die dadurch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG) wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Marke daneben graphische Bestandteile aufweist. Bezüglich der Wortbestandteile, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK) weist das Zeichen lediglich darauf hin, was inhaltlicher Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll. Der Begriff "Land und Leute" wird im allgemeinen Sprachgebrauch Synonym für ein geographisches Ge-biet und dessen Bewohner benutzt. Der weitere Zeichenteil "für uns in Mecklen-burg-Vorpommern" umreißt schlagwortartig den speziell angesprochenen Ver-kehrskreis. Diese Gesamtaussage steht auch in unmittelbarer Beziehung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Waren kommen als Medienträger der Inhalte in Betracht, die Dienstleistung Telekommunkation umschließt Leistun-gen, die auf (Fern-)Information gerichtet sein können, die weiteren Dienstleistun-gen betreffen die Darbietung oder Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Leben und der Landschaft in Mecklenburg-Vor-pommern eine Rolle spielen können. Unerheblich ist dabei, ob die Marke eine hin-reichend bestimmte Inhaltsangabe abgibt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). - 5 - Auch die Graphik ist nicht hinreichend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unter-scheidungskraft zu geben. Denn einfache graphische Gestaltungen oder Verzie-rungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, können eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH aaO – anti KALK). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus "angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ... Die graphischen Ele-mente erscheinen hier recht blass und sind durchweg ohne besonders hervortre-tende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente ..., diese unterstreichend, bezogen". Während in dem Bezugsfall anti KALK die Buchstaben blassgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile anti und das diesem an-gefügte Dreieck in roter Farbe gehalten waren, erscheint hier die graphische Ver-fremdung noch wesentlich geringfügiger. Denn die Farbunterschiede zwischen den Wörtern Land bzw. Leute und dem dazwischen stehenden "und" sind weit weniger auffallend als die Farbunterschiede zwischen rot und blassgrau. Aller-dings sind die Farbunterschiede doch deutlich genug, um das zwischen den Hauptwörtern stehende "und" gleichsam abzuspalten, wodurch die Zusammen-schreibung graphisch abgeändert ist und die Einzelwörter wieder als solche er-scheinen lässt (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1996, 126 BERGER/BERGER-LAHR (dort Farbinversion). Auch dass die Farbgebung als solche zumindest dann nicht hinreichenden kennzeichnenden Charakter hat, wenn es sich um eine, ob ihrer häufigen Verwendung gleichsam klassische Druckfarbe handelt, erscheint nicht zweifelhaft. Dunkelblau und hellblau sind nicht nur typische Handschriftfar-ben, sondern auch in Druckversion in Werbeanzeigen ständig vorzufinden. Im Üb-rigen hat der Vertreter des Anmelders in der mündlichen Verhandlung selbst in Frage gestellt, dass bei der Entscheidung "anti KALK" (BGH aaO) die beiden Wör-ter in unterschiedlicher Farbe ausgestaltet seien, obwohl er ausdrücklich betont - 6 - hat, dass ihm die Entscheidung bekannt sei. Dies könnte ebenfalls belegen, dass es nicht als erfahrungswidrig erscheint, dass selbst auffälligere Farbabweichungen (wie der Wechsel rot/blass-grau bei anti KALK) als die hier zu beurteilenden sich selbst dem markenrechtlich versierten und damit wohl aufmerksameren Betrachter nicht als herkunftskennzeichnende Eigenarten einprägen. Auch das in derselben Farbe wie die Hauptwörter Land und Leute gehaltene ab-gerundete kleine Rechteck vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht zu rechtfertigen, gleichgültig, welchen Bedeutungsgehalt man diesem Rechteck beimisst (naheliegend erscheint, es als symbolisierten Fernseher zu deuten). Da-bei handelt es sich um ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, dem kenn-zeichnender Charakter nicht zukommt (ebenso wenig wie dem Dreieck in der Ent-scheidung anti KALK (BGH aaO), dem dort ebenfalls kein bestimmter Aussage-wert zugeordnet wurde). Soweit der Anmelder meint, bei der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) sei der Wortteil der Marke glatt beschreibend, deshalb müssten dort höhere Anforderungen an den Bildteil gestellt werden als hier, kann dem nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass alle Mar-kenformen bezüglich der rechtlichen Beurteilung dem gleichen Maßstab unterwor-fen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn. 77 mit Nachw). Das bedingt dann aber auch, dass dann, wenn der Markenschutz auf der Bildwirkung einer Marke beruhen soll, diese als solche kennzeichnenden Charakter haben muss und der Wortteil unberücksichtigt bleibt. Für die Eintragbarkeit eines Zeichens ge-nügt es auch, wenn diesem nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt diese dem Wortteil, so kann er auch bei der Beurteilung der Bildwirkung nicht plötzlich doch die Unterscheidungskraft stützen. - 7 - Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Anmelders folgend, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da - wie die wörtlich eingefügten Zitate aus der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) zeigen - die hier zu behandelnden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind. Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Hu Abb. 1
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