BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 334/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 302 03 974 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 23. Oktober 2003 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 302 03 974 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 07 155 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 03 974 mit der Widerspruchsmarke 300 07 155 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 155 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-- 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
Full & Egal Universal Law Academy