ECLI:DE:BPatG:2022:070422B30Wpat35.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 35/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2014 030 263
(hier: Löschungsverfahren S 132/16)
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hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. April 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 22. Mai 2014 angemeldete Wortmarke
Kremlinoff
wurde am 17. Juni 2014 für die Waren der
„Klasse 29: Fleisch; Geräucherte Wurst; Lebensmittelpasteten aus Fleisch;
Wurst und Würste; Wurstwaren
Klasse 30: Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Gefüllte Teigwaren“
in das Markenregister eintragen.
Mit einem am 1. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen
Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung dieser Marke wegen
absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG beantragt.
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Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr am
29. Juli 2016 zugestellt worden war, mit am 3. August 2016 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenem Schriftsatz widersprochen.
Mit Beschluss vom 14. August 2020 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angegriffene Marke sei keine beschreibende
Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und verfüge über hinreichende
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bei der streitgegenständlichen Marke Kremlinoff handele es sich nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien um eine Wortneuschöpfung aus dem
Begriff „Kreml“ und einer im Russischen typischen Endung für Eigennamen. Nach
der von der Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung stelle das
Markenwort eine künstlich erschaffene Kreation dar. Zwar könnten auch
Wortneubildungen zur Beschreibung von Produktmerkmalen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG eingesetzt werden. Das setze aber insbesondere voraus, dass die
fragliche Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, glatt beschreibende
Aussage vermittele, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Endung „-inoff“ besitze –
auch nach dem Vortrag der Antragstellerin – keinerlei Bedeutungsgehalt,
insbesondere nicht im Hinblick auf Produkteigenschaften. Damit könne der
Wortbestandteil auch in Kombination mit einem anderen Begriff keine unmittelbar
beschreibende Gesamtaussage bilden. Die streitgegenständliche Marke
Kremlinoff stelle sich allenfalls als Wortspiel dar, das Assoziationen an den Kreml,
den russischen Regierungssitz, wecke und darüber hinaus durch die typische
Namensendung eine Art Personifizierung beinhalte. Eine eindeutige,
unmissverständliche Sachaussage werde hingegen nicht erzeugt.
Aus diesem Grund könne der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Ihr Bedeutungsgehalt
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erschöpfe sich weder in einer unmittelbar warenbeschreibenden Angabe noch in
einer Aussage mit sachlichem Bezug zu den beanspruchten Waren. Zwar möge der
Begriff Kremlinoff Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich einer besonderen,
dem russischen Herrscher- und heutigem Regierungssitz angemessene Qualität
wecken. Allerdings vermittele die Marke einen derartigen Hinweis allenfalls sehr
indirekt, so dass die Bezeichnung weniger eine klare und eindeutige
Werbebotschaft sei als eine sprechende Marke mit beschreibendem Anklang.
Gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags durch die Markenabteilung 3.4
wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, zu der sie jedoch weder einen
Antrag gestellt noch eine Begründung eingereicht hat.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie eine beglaubigte
Übersetzung eingereicht (Anlage AS 1), wonach es sich bei dem Begriff Kremlinoff
um ein Kunstwort handele und die Endung „-inoff“ ein gewöhnlich in Nachnamen
vorkommendes Suffix ohne Bedeutungsgehalt sei. Das Markenwort werde deshalb
durch den Bestandteil „Kreml“ gekennzeichnet. Die angesprochenen
russischsprachigen Durchschnittsverbraucher würden dies ohne weiteres
erkennen. So denke der Verkehr, dass eine mit Kremlinoff gekennzeichnete Wurst
aus dem Kreml komme bzw. im Kreml verzehrt werde. Die maßgeblichen
Verkehrskreise würden die vorliegende Bezeichnung deshalb als Herkunfts- und
Qualitätsangabe dahingehend verstehen, dass das Produkt eine sehr hohe
„Abstammung“, nämlich den Kreml habe.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Sache
geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Vor der Markenabteilung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem Wort
Kremlinoff handele es sich um einen Fantasiebegriff. Das ergebe sich aus der von
der Antragstellerin selbst vorgelegten beglaubigten Übersetzung. Als
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Fantasiebegriff sei die angegriffene Marke eine typische unterscheidungskräftige
Bezeichnung, die auch nicht freihaltebedürftig sei.
Allein das Benutzen des Wortstamms „Kreml“ reiche nicht aus, um der Marke die
Unterscheidungskraft abzusprechen. Bloße Assoziationen und eine durch mehrere
Gedankenschritte hergestellte Verbindung mit dem Wort „Kreml“ reichten für die
Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht aus. Überdies werde ein normal
informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsverbraucher in Kremlinoff keinerlei beschreibende Sachangabe für
Wurst- und Fleischwaren erkennen. Der Verkehr habe deshalb kein Interesse an
der freien Verwendung der angegriffenen Marke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein (konkreter)
Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, muss von einer Anfechtung
des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen
werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn
die angegriffene Marke stellt sich nicht als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG dar. Überdies verfügt sie über hinreichende markenrechtliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenabteilung 3.4
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Erklärung der
Nichtigkeit und Löschung der Wortmarke Kremlinoff daher zu Recht
zurückgewiesen (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 MarkenG).
A. Schon während des Löschungsverfahrens vor der Markenabteilung ist das im
Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015
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zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl.
I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus
jedoch nicht.
Da der Löschungsantrag am 1. Juli 2016 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt
worden ist, ist § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung
anzuwenden (§ 158 Abs. 8 MarkenG n. F.). Die neue Fassung
des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019
anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert (vgl. BGH I ZB 42/19
Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; BGH I ZB 21/20 Rn. 10 –
Black Friday).
Weiter anzuwenden ist auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 MarkenG
in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3
MarkenrechtsmodernisierungsG).
Dem in seiner Begründung konkret auf die Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten
nach §§ 54, 50 MarkenG zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin hat
die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin rechtzeitig innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG widersprochen, so dass die
Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahrens
gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG vorliegen.
B. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine
Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den
jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die
Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG
verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis
sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2014, 565 (Nr. 10) –
smartbook; GRUR 2014, 483 (Nr. 22) – test; GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten
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werden Fakten) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8
Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche
Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und
von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade
in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein
Bewenden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR
2006, 155 - Salatfix).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn
das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999,
723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004 Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung
als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442 und 443).
Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder
sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende
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Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus,
dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 –
HAIRTRANSFER; GRUR Int. 2010, 503 Rn. 37 – Patentconsult; GRUR 2010, 534
Rn. 52 – PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12, 17 – Rheinpark-Center
Neuss; GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; siehe
auch Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 431ff.). Dies ist bei
einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die
beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede
stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rn.
32 - DOUBLEMINT).
2. Nach diesen Maßstäben besteht an der angegriffenen Wortmarke Kremlinoff
kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie besteht nicht
ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben, so dass ein Bedürfnis an einer
freien Verwendbarkeit der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber der
Anmelderin nicht besteht.
Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag handelt es sich bei Kremlinoff um eine
Wortneuschöpfung aus dem Begriff „Kreml“ und einer im Russischen typischen
Endung für Eigennamen wie Davidoff und Smirnoff. Das ergibt sich aus der von der
Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung vom 30. Juni 2016, der die
Markeninhaberin „in vollem Umfang“ zustimmt. Dieser zufolge handelt es sich bei
Kremlinoff um ein künstlich erschaffenes Wort.
Aus der bloßen Neuheit einer Marke kann allerdings noch nichts über ihre (fehlende)
Eignung zur Beschreibung hergeleitet werden (Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 440), weil auch
Wortneubildungen einen produktbeschreibenden Aussagegehalt aufweisen können
(BPatG 30 W (pat) 513/20 – eBikeKey). Das setzt jedoch voraus, dass der
beschreibende Aussagegehalt einer Angabe so deutlich und unmissverständlich
hervortritt, dass diese ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann
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(Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 603). Dazu müssen die
beteiligten Verkehrskreise einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke
und den beanspruchten Waren herstellen können (Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 441). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar mag die Endung „-inoff“ dem Verkehr z.B. als Suffix in Nachnamen geläufig
sein, nicht aber- worauf die Markenstelle zutreffend abgestellt hat - als
sachbezogene Angabe zur Benennung von Produkteigenschaften. Unbestritten hat
sie für sich betrachtet keinen Bedeutungsgehalt. Soweit die Antragstellerin daraus
schließt, der Verkehr werde sich lediglich an dem Bestandteil „Kreml“ orientieren
und der Marke deshalb die beschreibende Bedeutung beimessen, die Wurst komme
aus dem Kreml oder werde dort verzehrt, kann dem nicht gefolgt werden. So
bemisst sich das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich
danach, ob die Marke, hier Kremlinoff, in ihrer angemeldeten Form für sich eine
beschreibende Angabe darstellt, ohne dass weitere Elemente hinzugedacht oder
weggelassen werden dürfen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn.
450). Die unstrittig bedeutungslose und damit nicht sachbeschreibende Endung „-
inoff“ darf deshalb bei der Schutzfähigkeitsprüfung nicht vernachlässigt werden. Sie
macht aus dem Gesamtbegriff ein Fantasiewort ohne unmittelbar beschreibende
Bedeutung. Soweit sich aus Kremlinoff Assoziationen an den Kreml, den
russischen Regierungssitz, ergeben mögen und das Markenwort darüber hinaus
durch die typische Namensendung eine Art Personifizierung beinhaltet, liegt darin
gerade keine eindeutige, unmissverständliche Sachaussage. Die angegriffene
Marke erfüllt damit nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil sie zur
Beschreibung der beanspruchten Waren nicht geeignet ist und deshalb auch nicht
von Mitbewerbern benötigt wird.
3. Der angegriffenen Marke Kremlinoff kann in Bezug auf die beanspruchten
Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
abgesprochen werden.
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a. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, welches die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2015, 1198, Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411, Rn. 10 – #darferdas?
II; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rn. 9)
– OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373, Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228,
Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der
Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder
Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine
ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt EuGH, Urteil
vom 12.09.2019, C-541/18, Rn. 28 – #darferdas?); entsprechendes gilt im
Löschungsverfahren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O., Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
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(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR
2014, 376, Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber
hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine
Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch
die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH
GRUR 2013, 519, Rn. 46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor;
BGH GRUR 2017, 186, Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204
Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569, Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9 – Starsat).
b. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt der
streitgegenständlichen Marke Kremlinoff die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
Der Bedeutungsgehalt der angegriffenen Marke erschöpft sich, wie bereits
ausgeführt, nicht in einer unmittelbar warenbeschreibenden Angabe. Zudem wird
der maßgebliche Verkehr dem Markenwort keinen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.
Zwar mag eine Kennzeichnung der Waren mit Kremlinoff beim Verkehr die von der
Antragstellerin angeführten Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich einer
besonderen, dem russischen Herrscher- und heutigen Regierungssitz
angemessenen Qualität wecken. Allerdings vermittelt sie – wie die Markenabteilung
zutreffend ausgeführt hat - einen derartigen Hinweis allenfalls nur sehr indirekt, so
dass die Bezeichnung auf den Verkehr, zu dem wegen der lateinischen
Schreibweise auch deutschsprachige Verbraucher zählen, nicht wie eine
Werbebotschaft wirkt. Dafür ist der erforderliche Interpretationsaufwand zu groß.
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Der Verkehr müsste zunächst den Bestandteil „Kreml“ erkennen, was wegen der
Silbentrennung „Krem-li-noff“ nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Soweit „Kreml“
erkannt wird, bleibt es überdies vage und verschwommen, welches
Qualitätsmerkmal sich aus der Anspielung auf den russischen Herrscher- und
heutigen Regierungssitz ergibt. Es ist nicht erkennbar und wurde von der
Antragstellerin auch nicht belegt, dass der Begriff „Kreml“ gebräuchlich ist, um auf
die besondere Qualität von Nahrungsmitteln hinzuweisen. Auch die nach der
Antragstellerin in Kremlinoff enthaltene Anspielung auf eine „sehr hohe
Abstammung“ ist zu unbestimmt, um das Markenwort ausschließlich als
werbemäßigen Qualitätshinweis zu verstehen.
Im Ergebnis ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der angesprochene Verkehr
dem Kunstwort Kremlinoff einen betrieblichen Herkunftshinweis entnimmt. Insofern
kann nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint
werden.
4. Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Hö
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