BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 37/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 83 000 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 83 000 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-marke 149 674 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 gegen die Eintragung der Marke 300 83 000 als unbegründet zurückge-wiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erst-beschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeord-net. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde einge-legt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 10. Dezember 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke - 3 - 300 83 000 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
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