BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 41/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2009 056 018 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts in der Sitzung vom 27. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen - 3 - ist am 24. September 2009 angemeldet und am 20. November 2009 als Marke un-ter der Nummer 30 2009 056 018 für die Dienstleistungen der „Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Eintragung dieser Marke ist am 24. Dezember 2009 veröffentlicht worden. Hiergegen hat die Widersprechende am 24. März 2010 Widerspruch erhoben u. a. aus der Wortmarke 304 54 338 juris die seit dem 3. Januar 2006 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Bespielte Datenträger in Form von CD-ROMs, insbe-sondere mit Datenbanken versehene Datenträger zur Verwendung auf dem juristischen Gebiet; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Ge-setzestexte, Kommentare und andere Druckerzeug-nisse, alle vorgenannten Waren auf dem juristischen Gebiet; - 4 - Klasse 35: Systematisierung und Zusammenstellung von Daten für ein computergestütztes juristisches Auskunftssys-tem in Computerdatenbanken; Klasse 38: Bereitstellen, Aktualisieren und Warten von Informatio-nen im Internet über ein computergestütztes juristi-sches Auskunftssystems; Sammeln und Liefern von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich; Bereitstellen des Zugriffs zu einem interaktiven Infor-mations- und Forschungsdienst auf juristischem Ge-biet über ein weltweites Computernetz und über einen elektrischen Onlineservice; Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), insbesondere Herausgabe von Ver-lags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Klasse 42: Erstellen von Softwareprogrammen, insbesondere Da-tenbanken und deren Wartung, Administration und Ak-tualisierung; Programmierleistungen für Dritte; Nach-forschungen, Recherchen in Datenbanken und im In-ternet für steuerberatende sowie verwandte Berufe; elektronisches Übertragen von Daten (Texte und For-mulare) zur Verwendung bei rechts- und steuerbera-tenden sowie verwandten Berufen; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu einer Datenbank in Form eines interaktiven Informations- und For-schungsdienstes auf juristischem Gebiet; - 5 - Klasse 45: Auftragsrecherchen in Rechtssachen; Nachforschun-gen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für rechtsberatende sowie verwandte Berufe“ eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich allein gegen die von der angegriffenen Marke bean-spruchten Dienstleistungen der Klasse 45 „juristische Dienstleistungen“. Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 25. Oktober 2011 und vom 26. Juli 2013, von denen letzte-rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die angegriffene Marke 30 2009 056 018 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 304 54 338 antrags-gemäß für „juristische Dienstleistungen“ teilweise gelöscht. Zur Begründung ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, dass zwischen „juristi-schen Dienstleistungen“ und dem juristischen Auskunftssystem sowie den Recher-chediensten der Widersprechenden eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit bzw. Identität bestehe, da die von dem Oberbegriff „juristische Dienstleistungen“ umfasste „Rechtsberatung“ immer häufiger unter Inanspruchnahme von externen Recherchediensten erbracht werde und Anwälte in Ergänzung ihrer „juristischen Dienstleistungen“ zunehmend auch von der Widerspruchsmarke beanspruchte „Auftragsrecherchen in Rechtssachen“ durchführten. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von Haus aus durchschnittlich, da das Wort „juris“ als Ge-nitivform des lateinischen Wortes „ius“ in Alleinstellung die geschützten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibe. Die von der Widersprechenden vorgetragene Verbreitung des Systems, die Umsatzzahlen und Marketingausgaben seien be-achtlich bzw. amtsbekannt, so dass dem Widerspruchszeichen insgesamt eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Daher seien sehr hohe An-- 6 - forderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke in Bezug auf „juristische Dienstleistungen“ nicht genüge. Bei der Beurteilung der für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr relevanten klanglichen Ähnlichkeit beider Zeichen sei auf Seiten der angegriffenen Marke al-lein auf die Wortbestandteile „LIQUIDUS JURIS“ abzustellen, welche gegenüber den Bildelementen und den weiteren, sich in einem anpreisenden Werbeslogan erschöpfenden Wortbestandteile „Ihrem Recht verpflichtet“ deutlich hervorträten. Auch wenn diese beiden Wortbestandteile im Zeichen gleichwertig neben- bzw. untereinander angeordnet seien, so werde die kraft Benutzung im Kollisionszeit-punkt gesteigerte Kennzeichnungskraft und die damit verbundene besondere her-kunftshinweisende Funktion der Widerspruchsmarke „juris“ vom Verkehr auch dann wahrgenommen, wenn sie ihm als Zeichen nicht isoliert, sondern als Be-standteil eines anderen, jüngeren Kombinationszeichens begegne. Aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke „juris“ werde der Verkehr bei Begegnungen im mündlichen Geschäftsverkehr zu einem nicht unbeachtlichen Teil irrtümlich zur Annahme gelangen, dass das Zeichen „LIQUIDUS JURIS“ auf die Widersprechen-de hinweise, so dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „JURIS“ geprägt werde. Die Wortfolge „LIQUIDUS JURIS“ weise auch keinen einer selbstständig kollisionsbegründenden Wirkung von „JURIS“ ent-gegenwirkenden gesamtbegrifflichen Inhalt auf, da die Zusammenstellung der aus dem Lateinischen stammenden Worte „LIQUIDUS“ mit der Bedeutung „flüssig, flie-ßend, klar“ und „JURIS“ als Genitivform von „ius“ mit der Bedeutung „des Rechts“ selbst für den Teil des Verkehrs, der des Lateinischen mächtig sei, keinen Sinn er-gebe. - 7 - Aber selbst wenn man eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbe-standteil „JURIS“ und eine sich daraus ergebende unmittelbare Verwechslungsge-fahr verneinen würde, bestünde möglicherweise aufgrund der identischen Über-nahme der Widerspruchsmarke in das angegriffene Zeichen eine mittelbare Ver-wechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungs-bringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG, da der Bestand-teil „JURIS“ aufgrund der untereinander erfolgten Anordnung gegenüber „LIQUI-DUS“ sowie der fehlenden gesamtbegrifflichen Einheit wie eine „Marke in einer Marke“ wirke. Dies bedürfe letztlich aber im Hinblick auf die festgestellte unmittel-bare Verwechslungsgefahr keiner abschließenden Entscheidung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Einen bestimmten Sachantrag hat er nicht gestellt; die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht eingereicht worden. Die Widersprechende hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Beschwerdebegründung erforderlich. Fehlt wie vorlie-gend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker-Knoll, Markengesetz, 11. Aufl., § 66 Rdnr. 41, 42). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichs-marken besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Daher hat die Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG). - 8 - Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro-päischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 – Specsavers – Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind inso-weit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impli-ziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 14 – REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrecht-lich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. 1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke juris ist überdurchschnitt-lich. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Widerspruchsmarke von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. - 9 - Dass juris eine sachbezogene Abkürzung (Akronym) für „Juristisches Informa-tionssystem“ darstellt und als solche zur Beschreibung der maßgeblichen Dienst-leistungen dienen könnte, ist nicht erkennbar. Eine entsprechende allgemeine Ver-wendung in diesem Sinne lässt sich nicht nachweisen. Die Widersprechende bie-tet ihre Dienstleistungen unter dem (Firmen)schlagwort juris an, nicht jedoch unter ihrer vollständigen, aus dem Rubrum ersichtlichen Firmenbezeichnung. Das von der Widersprechenden betriebene „juristische Informationssystem“ in Form einer computergestützten Datenbank ist im geschäftlichen Verkehr dementsprechend auch nur unter dem Markenwort juris bekannt. Ein Verständnis von juris als Ab-kürzung für „Juristisches Informationssystem“ erschließt sich für den Verkehr auch nicht ohne weitere analysierende Überlegungen, wie eine Hervorhebung der zur Bildung des Begriffs juris erforderlichen Buchstaben in der Sachbezeichnung „Ju-ristisches Informationssystem“ verdeutlicht. Soweit die Widersprechende die Wi-derspruchsmarke aus diesem Sachbegriff entwickelt hat, ist dies ebenfalls uner-heblich, da einem aus einer beschreibenden Sachangabe entwickelten, aber aus sich heraus als Abkürzung nicht erkennbaren und/oder nicht gebräuchlichen Wort-zeichen grundsätzlich eine normale, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzu-sprechen ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 145). Ein verminderter Schutzumfang ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei juris um die Genitivform des lateinischen Begriffs „ius“ (= Recht) handelt, welche gleichbedeutend entweder gemäß der lateinischen Schreibweise mit „i“ („iuris“) oder aber auch mit „j“ („juris“) geschrieben wird. Wenngleich juris im inländischen Sprachgebrauch als Wortbildungselement in Begriffen wie „Jurisprudenz“ oder „Jurisdiktion“ Verwendung findet und zudem jedenfalls dem juristischen Fachver-kehr seiner Bedeutung entsprechend in lateinischen Fachbegriffen wie „Corpus Iu-ris Canonici“ oder „Corpus Iuris Civilis“ begegnet, so lässt sich eine beschreibende Verwendung von juris in Alleinstellung als eigenständiges Kurzwort bzw. Sachan-gabe in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem juristischen Be-reich nicht feststellen. Dass es sich bei diesem Begriff um die Genitivform des la-teinischen Begriffs „ius“ mit der Bedeutung „des Rechts“ handelt, werden ohnehin - 10 - nur die Teile des Verkehrs erkennen, die zumindest über Grundkenntnisse der la-teinischen Sprache verfügen; für die übrigen angesprochenen Verkehrskreise be-steht hingegen schon mangels konkret definierbaren Begriffs- und Bedeutungsge-halts kein Anlass, darin eine rein beschreibende Sachangabe zu sehen. Aber selbst für diejenigen, die juris in seiner begrifflichen Bedeutung erfassen, stellt sich die grammatikalisch nicht korrekte Verwendung der Genitivform als eine origi-nelle bzw. verfremdende Abwandlung der Sachangabe „ius“ dar. Auch wenn fach-kundigen Kreisen der beschreibende Anklang von juris nicht zuletzt aufgrund sei-ner Verwendung in den vorgenannten Wortkombinationen nicht verborgen bleiben wird, kann dem Zeichen daher insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungs-kraft i. S. eines sprechenden Zeichens nicht abgesprochen werden. Dem Senat ist weiterhin aus eigener Sachkunde bekannt, dass das unter der Wi-derspruchsmarke juris betriebene computergestützte Rechtsinformationssystem seit vielen Jahren gerade unter Anwälten, Richtern, aber auch Angehörigen und Mitarbeitern von Behörden, Universitäten, Unternehmen und anderen Organisatio-nen weit verbreitet ist und umfassend durch diese genutzt wird, was auch das Bundespatentgericht in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt hat (vgl. BPatG 33 W (pat) 108/04 – pro juris / juris; veröffentlich in PAVIS PROMA). Die sich da-raus ergebende Bekanntheit hat die Widersprechende vor der Markenstelle durch Angaben zu Umsatz und Marketingausgaben in Zusammenhang mit dem Rechts-informationssystem untermauert; der Markeninhaber ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Eine für die Bekanntheit der Widerspruchsmarke relevante Än-derung in Bezug auf Nutzung und Verbreitung des Systems ist in den vergange-nen Jahren nicht eingetreten. Die Widersprechende ist nach wie vor Marktführerin auf diesem Gebiet. Aufgrund dieser langjährigen intensiven Benutzung der Wider-spruchsmarke für ein computergestütztes Rechtsinformationssystem und der da-raus folgenden allgemeinen Bekanntheit des Widerspruchszeichens innerhalb der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten juristischen Fachver-kehrskreise ist der Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf die in den Klas-sen 35 und 38 beanspruchten Dienstleistungen „Systematisierung und Zusam-- 11 - menstellung von Daten für ein computergestütztes juristisches Auskunftssystem in Computerdatenbanken“ bzw. „Bereitstellen, Aktualisieren und Warten von Informa-tionen im Internet über ein computergestütztes juristisches Auskunftssystems; Sammeln und Liefern von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich; Be-reitstellen des Zugriffs zu einem interaktiven Informations- und Forschungsdienst auf juristischem Gebiet über ein weltweites Computernetz und über einen elektri-schen Onlineservice“ sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2009 als auch im Entscheidungszeitpunkt eine überdurchschnittli-che Kennzeichnungskraft beizumessen. 2. Beide Marken können sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen, insbesondere auch soweit die Wider-spruchsmarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Denn jedenfalls bei den für die Widerspruchsmarke in den Klassen 35 und 38 ein-getragenen Dienstleistungen „Systematisierung und Zusammenstellung von Daten für ein computergestütztes juristisches Auskunftssystem in Computerdatenban-ken“ bzw. „Bereitstellen, Aktualisieren und Warten von Informationen im Internet über ein computergestütztes juristisches Auskunftssystems“ – für die sie auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen kann - handelt es sich um „juristische Dienstleistungen“, wie sie die angegriffene Marke in Klasse 45 bean-sprucht. Ihrem Gegenstand und Inhalt nach beschränken sich „juristische Dienstleistungen“ nicht auf Rechtsdienstleistungen i. S. von § 2 RDG, wonach Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (vgl. § 2 Abs. 1 RDG); sie gehen vielmehr darü-ber hinaus. So können diese Dienstleistungen auch juristische Tätigkeiten umfas-sen, die in keinem Bezug zu einem konkreten Streitfall stehen wie z. B. die Erstel-lung von Rechtsgutachten oder die Erteilung allgemeiner (Rechts-)Auskünfte. Un-ter den weit gefassten Oberbegriff „juristische Dienstleistungen“ können ferner - 12 - auch solche fallen, bei denen juristische Informationen auf konkrete Anfrage und gegen Entgelt im Rahmen von individuellen Beratungssituationen bereitgestellt und übermittelt werden, sowie auch solche, bei denen als (abstraktes) Ergebnis ei-ner Abfrage juristische Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie es bei der Widersprechenden mit dem von ihr betriebenen computergestützten Rechtsin-formationssystem der Fall ist. Aufgrund der Identität zwischen den „juristischen Dienstleistungen“ der angegriffe-nen Marke und den vorgenannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke be-darf es keiner Erörterung, ob eine Waren-/und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen „juristischen Dienstleistungen“ und weiteren Waren und/oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht. 3. Die Vergleichszeichen weisen ferner eine mittlere Zeichenähnlichkeit auf. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-weise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 237). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange-sprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wir-ken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrü-der). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig be-- 13 - reits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 25 – REAL-Chips; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 254 m. w. N.). Aufgrund der graphischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke sowie der zu-sätzlichen Wortbestandteile „LIQUIDUS“ und „Ihrem Recht verpflichtet“ kommt ei-ne für die Gefahr von Verwechslungen hinreichende Zeichenähnlichkeit der sich danach in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander unterscheidenden Marken von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Übereinstimmung in dem Begriff juris kollisionsbegründend wirkt. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer die Verwechs-lungsgefahr begründenden klanglichen Zeichenähnlichkeit auf Seiten der angegrif-fenen Marke trotz deren Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke allein die Wortbe-standteile „LIQUIDUS JURIS“ maßgebend sind, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeu-tung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 433). Auch die weiteren Wortbestandteile „Ihrem Recht verpflichtet“ treten im Gesamteindruck hinter „LIQUIDUS JURIS“ zurück, da diese deutlich kleiner geschrieben sind und sich zudem in einem anpreisenden Werbeslogan erschöpfen, welcher jeder indivi-dualisierenden Unterscheidungskraft entbehrt. Für den Verkehr besteht daher kein Anlass, diese Wortfolge bei mündlicher Benennung der Marke zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann allerdings nicht von einer die Ge-fahr unmittelbarer Verwechslungen begründenden Prägung des angegriffenen Zei-chens durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „JU-RIS“ ausgegangen werden, da der Verkehr auch bei Berücksichtigung einer ge-steigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den Wortbestandteil „LI-QUIDUS“ aufgrund seiner gegenüber „JURIS“ größenmäßig und schriftbildlich identischen Ausgestaltung nicht völlig vernachlässigen und „LIQUIDUS JURIS“ gleichsam mit der Widerspruchsmarke juris gleichsetzen wird. - 14 - Jedoch kommt der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke juris eine sich auf die Ähnlichkeit beider Zeichen auswirkende Bedeutung insoweit zu, als sie dazu führt, dass der Verkehr dem identischen Bestandteil „JURIS“ inner-halb des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung bei-messen wird, jedenfalls soweit sich beide Marken – wie vorliegend - bei identi-schen Dienstleistungen begegnen können. Für die selbstständig kennzeichnende Stellung eines mit dem Widerspruchszei-chen übereinstimmenden Bestandteils in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zei-chen kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens spre-chen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der übernommenen bekann-ten älteren Marke um das Firmenschlagwort der Widersprechenden handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 484, 491 Nr. 80 – Metrobus; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 466). Dies ist vorliegend der Fall, da die Widersprechende – wie bereits dar-gelegt – im geschäftlichen Verkehr juris als Firmenschlagwort in Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Rechtsinformationssystem verwendet. Die beiden im angegriffenen Zeichen untereinander angeordneten Wortbestandtei-le „LIQUIDUS“ und „JURIS“ sind auch nicht in einer der selbständig kennzeichnen-den Stellung des Bestandteils „JURIS“ entgegenwirkenden Art und Weise mitei-nander verbunden oder verschmolzen. Sie sind zwar grammatikalisch-formal als Adjektiv und Substantiv aufeinander bezogen. Sie weisen jedoch keinen für den Verkehr erkennbaren und einer selbständig kennzeichnenden Stellung von „JU-RIS“ entgegenwirkenden gesamtbegrifflichen Sinn- und Bedeutungsgehalt auf (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 406 ff.). Wie die Markenstelle zu-treffend festgestellt hat, kann den beiden lateinischen Begriffen „LIQUIDUS“ mit der Bedeutung „flüssig, fließend, klar“ und „JURIS“ als Genitivform von „ius“ mit der Bedeutung „des Rechts“ keine nachvollziehbare (gesamtbegriffliche) Bedeu-tung beigemessen werden; insbesondere kann die Wortfolge „LIQUIDUS JURIS“ entgegen der Auffassung der Markeninhaberin weder grammatikalisch noch be-grifflich mit „Klarheit des Rechts“ oder „Rechtsklarheit“ übersetzt werden. Inner-- 15 - halb des Zeichens stehen daher beide Wörter somit eher unverbunden nebenei-nander und behalten daher innerhalb des angegriffenen Zeichens eine gewisse Ei-genständigkeit. Diese wird dadurch verstärkt, dass die beiden Begriffe im Zeichen zweizeilig und untereinander angeordnet sind, was ein Wiedererkennen der Wi-derspruchsmarke in dem angegriffenen Zeichen erleichtert. Bei dieser Sachlage kann insbesondere in Anbetracht der Bekanntheit und der damit verbundenen er-höhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht ausgeschlossen wer-den, dass die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „JURIS“ gelenkt wird und diesem Bestandteil in der jüngeren Marke die Eignung zukommt, einen Hinweis auf den Betrieb der Wi-dersprechenden zu vermitteln (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 484, 491 Tz. 78, 80 - Metrobus; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1239, 1243 – VOLKSWA-GEN/Volks.Inspektion; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 519). 4. Ausgehend davon kann dann aber in der Gesamtabwägung angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht ver-neint werden, so dass die Beschwerde gegen die die Löschung der angegriffenen Marke anordnenden Beschlüsse der Markenstelle zurückzuweisen ist. 5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hacker Meiser Merzbach Pü
Full & Egal Universal Law Academy